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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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232.43 Anerkennung eines Diploms einer italienischen Hochschule<br />

(Art. 6 Abs. 2)<br />

Artikel 6 Absatz 2 BGFA bestimmt, dass Kantone, in denen Italienisch Amtssprache<br />

ist (Tessin und Graubünden), ausnahmsweise ein dem Lizentiat gleichwertiges<br />

Diplom einer italienischen Hochschule anerkennen können. Es ist in der Tat<br />

wünschbar, dass Personen mit italienischer Muttersprache ihre Ausbildung in ihrer<br />

Sprache absolvieren können. Dies ist in der Schweiz zur Zeit nicht möglich. Der<br />

Kanton Tessin lässt zum Anwaltspraktikum bereits heute Personen zu, <strong>die</strong> ihr juristisches<br />

Diplom in Italien erworben haben.<br />

232.5 Persönliche Voraussetzungen (Art. 7)<br />

Wie bei den fachlichen Voraussetzungen bleiben <strong>die</strong> Kantone grundsätzlich frei, eine<br />

Reihe von persönlichen Voraussetzungen für <strong>die</strong> Erteilung des Anwaltpatents zu<br />

verlangen. Im Zusammenhang mit der <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte<br />

und im Zeitpunkt der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister sind jedoch einzig<br />

<strong>die</strong> persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 des Anwaltsgesetzes massgebend.<br />

Diese entsprechen jedoch praktisch weitgehend den persönlichen Voraussetzungen,<br />

<strong>die</strong> von den Kantonen heute schon verlangt werden 64 .<br />

232.51 Handlungsfähigkeit (Art. 7 Bst. a)<br />

Mehrere kantonale Gesetze schreiben ausdrücklich vor, dass <strong>die</strong> Anwältinnen und<br />

Anwälte handlungsfähig sein müssen. Die einhellige Lehre ist der Auffassung, dass<br />

das Erfordernis der Handlungsfähigkeit selbst dann gefordert werden kann, wenn es<br />

in der kantonalen Gesetzgebung nicht ausdrücklich erwähnt wird 65 . Es wäre in der<br />

Tat unverständlich, dass eine Person eine andere vertreten könnte, wenn sie nicht<br />

einmal in der Lage wäre, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Da es<br />

theoretisch möglich ist, dass eine Anwältin oder ein Anwalt <strong>die</strong> übrigen persönlichen<br />

Voraussetzungen erfüllt, aber für handlungsunfähig erklärt worden ist, muss <strong>die</strong> Voraussetzung<br />

der Handlungsfähigkeit in das Gesetz aufgenommen werden. Die<br />

Handlungsfähigkeit muss jedoch nicht bewiesen werden, da sie vielmehr zu vermuten<br />

ist.<br />

232.52 Keine strafrechtliche Verurteilung, wegen Handlungen, <strong>die</strong> das<br />

Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigen, deren Eintrag im<br />

Strafregister nicht gelöscht ist (Art. 7 Bst. b)<br />

Das Vertrauensverhältnis, das zwischen einer Anwältin oder einem Anwalt und der<br />

Klientschaft bestehen muss, kann gestört sein, wenn <strong>die</strong> Anwältin oder der Anwalt<br />

nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Nicht jede strafrechtliche<br />

Verurteilung ist hingegen geeignet, <strong>die</strong>ses Vertrauensverhältnis zu beeinträchtigen.<br />

Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> wegen Geschwindigkeits<strong>über</strong>schreitungen gebüsst<br />

64<br />

Vgl. Rothenbühler, S. 60 f.<br />

65<br />

Vgl. Wolffers, S. 67 und <strong>die</strong> dort zitierten Hinweise.

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