Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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232.43 Anerkennung eines Diploms einer italienischen Hochschule<br />
(Art. 6 Abs. 2)<br />
Artikel 6 Absatz 2 BGFA bestimmt, dass Kantone, in denen Italienisch Amtssprache<br />
ist (Tessin und Graubünden), ausnahmsweise ein dem Lizentiat gleichwertiges<br />
Diplom einer italienischen Hochschule anerkennen können. Es ist in der Tat<br />
wünschbar, dass Personen mit italienischer Muttersprache ihre Ausbildung in ihrer<br />
Sprache absolvieren können. Dies ist in der Schweiz zur Zeit nicht möglich. Der<br />
Kanton Tessin lässt zum Anwaltspraktikum bereits heute Personen zu, <strong>die</strong> ihr juristisches<br />
Diplom in Italien erworben haben.<br />
232.5 Persönliche Voraussetzungen (Art. 7)<br />
Wie bei den fachlichen Voraussetzungen bleiben <strong>die</strong> Kantone grundsätzlich frei, eine<br />
Reihe von persönlichen Voraussetzungen für <strong>die</strong> Erteilung des Anwaltpatents zu<br />
verlangen. Im Zusammenhang mit der <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte<br />
und im Zeitpunkt der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister sind jedoch einzig<br />
<strong>die</strong> persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 des Anwaltsgesetzes massgebend.<br />
Diese entsprechen jedoch praktisch weitgehend den persönlichen Voraussetzungen,<br />
<strong>die</strong> von den Kantonen heute schon verlangt werden 64 .<br />
232.51 Handlungsfähigkeit (Art. 7 Bst. a)<br />
Mehrere kantonale Gesetze schreiben ausdrücklich vor, dass <strong>die</strong> Anwältinnen und<br />
Anwälte handlungsfähig sein müssen. Die einhellige Lehre ist der Auffassung, dass<br />
das Erfordernis der Handlungsfähigkeit selbst dann gefordert werden kann, wenn es<br />
in der kantonalen Gesetzgebung nicht ausdrücklich erwähnt wird 65 . Es wäre in der<br />
Tat unverständlich, dass eine Person eine andere vertreten könnte, wenn sie nicht<br />
einmal in der Lage wäre, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Da es<br />
theoretisch möglich ist, dass eine Anwältin oder ein Anwalt <strong>die</strong> übrigen persönlichen<br />
Voraussetzungen erfüllt, aber für handlungsunfähig erklärt worden ist, muss <strong>die</strong> Voraussetzung<br />
der Handlungsfähigkeit in das Gesetz aufgenommen werden. Die<br />
Handlungsfähigkeit muss jedoch nicht bewiesen werden, da sie vielmehr zu vermuten<br />
ist.<br />
232.52 Keine strafrechtliche Verurteilung, wegen Handlungen, <strong>die</strong> das<br />
Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigen, deren Eintrag im<br />
Strafregister nicht gelöscht ist (Art. 7 Bst. b)<br />
Das Vertrauensverhältnis, das zwischen einer Anwältin oder einem Anwalt und der<br />
Klientschaft bestehen muss, kann gestört sein, wenn <strong>die</strong> Anwältin oder der Anwalt<br />
nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Nicht jede strafrechtliche<br />
Verurteilung ist hingegen geeignet, <strong>die</strong>ses Vertrauensverhältnis zu beeinträchtigen.<br />
Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> wegen Geschwindigkeits<strong>über</strong>schreitungen gebüsst<br />
64<br />
Vgl. Rothenbühler, S. 60 f.<br />
65<br />
Vgl. Wolffers, S. 67 und <strong>die</strong> dort zitierten Hinweise.