Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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waren, gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstiess 33 . Eine Lösung könnte darin<br />
bestehen, das Führen des Anwaltstitels den unabhängigen Anwältinnen und<br />
Anwälten, <strong>die</strong> den kantonalen Aufsichtsbehörden unterstellt sind, vorzubehalten. Die<br />
in einem Unternehmen oder in der Verwaltung angestellten Anwältinnen und Anwälte<br />
könnten nur darauf hinweisen, dass sie ein Anwaltspatent erworben haben. Nun ist<br />
es aber üblich, dass Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> in der Verwaltung oder als Angestellte<br />
im privaten Sektor arbeiten, von ihrem Titel Gebrauch machen. Das gleiche gilt<br />
auch für Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> altershalber verlangen, dass ihr Name im<br />
Verzeichnis der praktizierenden Anwältinnen und Anwälte gestrichen wird. Mit dem<br />
vorliegenden Anwaltsgesetz wird folgende Lösung vorgeschlagen: Die unabhängigen<br />
Anwältinnen und Anwälte können ihren Eintrag in einem Anwaltsregister erwähnen.<br />
Mit <strong>die</strong>ser Erwähnung wird ersichtlich, dass sie den Berufsregeln und den Aufsichtsbehörden<br />
unterstehen. Die in einem Register eingetragenen Anwältinnen und<br />
Anwälte zeigen folglich mit der Erwähnung ihres Registereintrags, dass sie sich von<br />
anderen Anwältinnen und Anwälten unterscheiden.<br />
Nach den Artikeln 3 und 5 des Anwaltsgesetzes müssen alle Anwältinnen und<br />
Anwälte, <strong>die</strong> im Rahmen des kantonalen Monopols zur Vertretung von Parteien vor<br />
Gerichtsbehörden zugelassen sind und <strong>die</strong> Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und<br />
7 erfüllen, in einem kantonalen Register eingetragen sein. Zudem schützt Artikel 22<br />
des Anwaltsgesetzes <strong>die</strong> Abgabe des Eintrags in einem kantonalen Anwaltsregister.<br />
Das Anwaltsgesetz schafft auf <strong>die</strong>se Weise ein einfaches und wirksames System, mit<br />
dem Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten<br />
(monopolisierte Tätigkeit), von den übrigen Anwältinnen und Anwälten unterschieden<br />
werden können. Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> nicht in einem kantonalen Register<br />
eingetragen sind, können e contrario aufgrund des Anwaltsgesetzes in anderen<br />
Kantonen von der monopolisierten Anwaltstätigkeit ausgeschlossen werden.<br />
14 Die <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte aus der Sicht<br />
des GATS und in der Europäischen Union<br />
141 Das GATS<br />
Das Allgemeine Abkommen <strong>über</strong> den Dienstleistungsverkehr (General Agreement on<br />
Trade in Services, GATS) schliesst zum ersten Mal <strong>die</strong> Gesamtheit der Dienstleistungen<br />
in das multilaterale System ein, das den Welthandel regelt. Das GATS ist<br />
integraler Bestandteil des Abkommens <strong>über</strong> <strong>die</strong> Welthandelsorganisation (WTO). Mit<br />
dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und dem Übereinkommen<br />
<strong>über</strong> das geistige Eigentum (TRIPS) stellt das GATS eine der drei tragenden Säulen<br />
der WTO dar. Die Schweiz wurde mit der Unterzeichnung der Abkommen der<br />
Uruguay-Runde in Marrakesch am 15. April 1994 und der anschliessenden Ratifizierung<br />
Mitglied der WTO und damit des GATS. Diese Abkommen sind für <strong>die</strong> Schweiz<br />
seit dem 1. Juli 1995 in Kraft.<br />
Das GATS ist grundsätzlich auf alle Dienstleistungssektoren und auf alle Erscheinungsformen<br />
des internationalen Dienstleistungsgeschäfts anwendbar (grenz<strong>über</strong>schreitende<br />
Dienstleistungserbringung, Errichtung einer Geschäftsniederlassung im<br />
Ausland, Grenz<strong>über</strong>schreitung von Anbietern und Konsumenten von Dienstleistun-<br />
33 BGE 112 Ia 318.