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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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waren, gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstiess 33 . Eine Lösung könnte darin<br />

bestehen, das Führen des Anwaltstitels den unabhängigen Anwältinnen und<br />

Anwälten, <strong>die</strong> den kantonalen Aufsichtsbehörden unterstellt sind, vorzubehalten. Die<br />

in einem Unternehmen oder in der Verwaltung angestellten Anwältinnen und Anwälte<br />

könnten nur darauf hinweisen, dass sie ein Anwaltspatent erworben haben. Nun ist<br />

es aber üblich, dass Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> in der Verwaltung oder als Angestellte<br />

im privaten Sektor arbeiten, von ihrem Titel Gebrauch machen. Das gleiche gilt<br />

auch für Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> altershalber verlangen, dass ihr Name im<br />

Verzeichnis der praktizierenden Anwältinnen und Anwälte gestrichen wird. Mit dem<br />

vorliegenden Anwaltsgesetz wird folgende Lösung vorgeschlagen: Die unabhängigen<br />

Anwältinnen und Anwälte können ihren Eintrag in einem Anwaltsregister erwähnen.<br />

Mit <strong>die</strong>ser Erwähnung wird ersichtlich, dass sie den Berufsregeln und den Aufsichtsbehörden<br />

unterstehen. Die in einem Register eingetragenen Anwältinnen und<br />

Anwälte zeigen folglich mit der Erwähnung ihres Registereintrags, dass sie sich von<br />

anderen Anwältinnen und Anwälten unterscheiden.<br />

Nach den Artikeln 3 und 5 des Anwaltsgesetzes müssen alle Anwältinnen und<br />

Anwälte, <strong>die</strong> im Rahmen des kantonalen Monopols zur Vertretung von Parteien vor<br />

Gerichtsbehörden zugelassen sind und <strong>die</strong> Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und<br />

7 erfüllen, in einem kantonalen Register eingetragen sein. Zudem schützt Artikel 22<br />

des Anwaltsgesetzes <strong>die</strong> Abgabe des Eintrags in einem kantonalen Anwaltsregister.<br />

Das Anwaltsgesetz schafft auf <strong>die</strong>se Weise ein einfaches und wirksames System, mit<br />

dem Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten<br />

(monopolisierte Tätigkeit), von den übrigen Anwältinnen und Anwälten unterschieden<br />

werden können. Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> nicht in einem kantonalen Register<br />

eingetragen sind, können e contrario aufgrund des Anwaltsgesetzes in anderen<br />

Kantonen von der monopolisierten Anwaltstätigkeit ausgeschlossen werden.<br />

14 Die <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte aus der Sicht<br />

des GATS und in der Europäischen Union<br />

141 Das GATS<br />

Das Allgemeine Abkommen <strong>über</strong> den Dienstleistungsverkehr (General Agreement on<br />

Trade in Services, GATS) schliesst zum ersten Mal <strong>die</strong> Gesamtheit der Dienstleistungen<br />

in das multilaterale System ein, das den Welthandel regelt. Das GATS ist<br />

integraler Bestandteil des Abkommens <strong>über</strong> <strong>die</strong> Welthandelsorganisation (WTO). Mit<br />

dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und dem Übereinkommen<br />

<strong>über</strong> das geistige Eigentum (TRIPS) stellt das GATS eine der drei tragenden Säulen<br />

der WTO dar. Die Schweiz wurde mit der Unterzeichnung der Abkommen der<br />

Uruguay-Runde in Marrakesch am 15. April 1994 und der anschliessenden Ratifizierung<br />

Mitglied der WTO und damit des GATS. Diese Abkommen sind für <strong>die</strong> Schweiz<br />

seit dem 1. Juli 1995 in Kraft.<br />

Das GATS ist grundsätzlich auf alle Dienstleistungssektoren und auf alle Erscheinungsformen<br />

des internationalen Dienstleistungsgeschäfts anwendbar (grenz<strong>über</strong>schreitende<br />

Dienstleistungserbringung, Errichtung einer Geschäftsniederlassung im<br />

Ausland, Grenz<strong>über</strong>schreitung von Anbietern und Konsumenten von Dienstleistun-<br />

33 BGE 112 Ia 318.

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