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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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schweizerischen Universitäten" 62 . Der Kanton Waadt fordert neben dem Lizentiat der<br />

Rechte, dass <strong>die</strong> Anwaltskandidatin oder der Anwaltskandidat eine der drei folgenden<br />

Voraussetzungen erfüllt: Ermächtigung zur Verfassung einer Dissertation an<br />

einer schweizerischen oder ausländischen Rechtsfakultät, ein nach mindestens zwei<br />

Semestern abgeschlossenes juristisches Nachdiplomstudium an einer schweizerischen<br />

oder ausländischen Hochschule oder eine mindestens zweijährige anerkannte<br />

juristische Praxis 63 . Die Voraussetzung einer juristischen Ausbildung von mindestens<br />

drei Jahren, <strong>die</strong> mit einem Hochschuldiplom abgeschlossen wird, sollte folglich in den<br />

meisten Kantonen keine praktischen Probleme bieten. Sie entspricht den Anforderungen<br />

der Richtlinie 89/48/EWG <strong>über</strong> eine allgemeine Regelung zur Anerkennung<br />

der Hochschuldiplome, <strong>die</strong> eine mindestens dreijährige Berufsausbildung<br />

abschliessen (vgl. Ziff. 142).<br />

232.42 Praktikum (Art. 6 Abs. 1 Bst. b)<br />

In den deutschschweizerischen Kantonen beträgt <strong>die</strong> Mindestdauer des Praktikums<br />

in der Regel ein Jahr. Die Kantone Bern und Thurgau schreiben eine Dauer von 18<br />

Monaten vor. Die welschen Kantone und der Kanton Tessin fordern hingegen eine<br />

Dauer von zwei Jahren. Ein einziger Kanton, nämlich Obwalden, begnügt sich mit<br />

einem sechsmonatigen Praktikum, auch wenn <strong>die</strong> Kandidatinnen und Kandidaten in<br />

der Praxis oft ein einjähriges Praktikum absolvieren. Das Anwaltsgesetz sieht deshalb<br />

ein mindestens einjähriges Praktikum vor. Folglich muss nur der Kanton Obwalden<br />

seine Gesetzgebung in <strong>die</strong>sem Punkt anpassen, damit sein Anwaltspatent den<br />

Anforderungen des Anwaltsgesetzes entspricht.<br />

Die welschen Kantone und der Kanton Tessin sind der Auffassung, dass <strong>die</strong>se Praktikumsdauer<br />

zu kurz ist, während <strong>die</strong> deutschschweizerischen Kantone eine länger<br />

dauernde Hochschulausbildung vorziehen würden (vgl. Ziff. 16). In <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />

ist daran zu erinnern, dass das Anwaltsgesetz nur <strong>die</strong> Anforderungen<br />

festlegt, <strong>die</strong> ein Kanton von den Anwältinnen und Anwälten, <strong>die</strong> ihr Patent in einem<br />

anderen Kanton erworben haben, höchstens verlangen kann. Bereits heute erteilen<br />

<strong>die</strong> welschen Kantone Anwältinnen und Anwälten aus Kantonen, in denen <strong>die</strong> Dauer<br />

des Praktikums nur ein Jahr beträgt, <strong>die</strong> Bewilligung zur Berufsausübung. Da <strong>die</strong><br />

welschen Kantone und der Kanton Tessin zudem frei bleiben, für den Erwerb ihres<br />

eigenen Anwaltspatents eine längere Praktikumsdauer vorzuschreiben, brauchen <strong>die</strong><br />

Anforderungen an das Praktikum für <strong>die</strong> interkantonale Anerkennung des Anwaltspatents<br />

nicht erhöht zu werden. Dies hätte zudem zur Folge, dass <strong>die</strong> Praktikumsdauer<br />

für <strong>die</strong> Mehrheit der Kantone verlängert würde. Dieselben Überlegungen können den<br />

deutschschweizerischen Kantonen, <strong>die</strong> eine längere Stu<strong>die</strong>ndauer als drei Jahre<br />

bevorzugen würden, entgegengehalten werden.<br />

Das Praktikum, das in der Schweiz zu absolvieren ist, muss mit einem Examen <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> theoretischen und praktischen Rechtskenntnisse abgeschlossen werden.<br />

62 § 4 Bst. d des Reglements vom 28. Oktober 1952 für <strong>die</strong> Erteilung und den Entzug des Rechtsanwaltspatentes<br />

(GS des Kantons Schwyz 238).<br />

63 Art. 20 des waadtländischen Anwaltsgesetzes vom 22. November 1944.

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