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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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Da <strong>die</strong> Beziehungen zwischen einer Anwältin oder einem Anwalt und einer Klientin<br />

oder einem Klienten auf Auftragsrecht beruhen, können beide Parteien wegen einem<br />

Streit direkt ans Zivilgericht gelangen. Sie können sich aber auch erst ans Zivilgericht<br />

wenden, wenn sie vom Entscheid der kantonalen Behörde für <strong>die</strong> Überprüfung der<br />

Honorare Kenntnis haben.<br />

235 Falsche Angabe eines Registereintrags (Art. 22)<br />

Der Eintrag in einem kantonalen Register oder, für den französischen Gesetzestext,<br />

"à un barreau cantonal", wird mit einer Strafbestimmung geschützt. Personen, <strong>die</strong><br />

Rat bei Anwältinnen und Anwälten suchen, müssen klar erkennen können, ob <strong>die</strong>se<br />

einer Aufsichtsbehörde unterstehen oder nicht. Sie sollen nicht riskieren müssen,<br />

dass sie mit einer falschen Angabe eines Registereintrags getäuscht werden. Das<br />

Recht, den Eintrag im Anwaltsregister anzugeben, soll denjenigen Anwältinnen und<br />

Anwälten vorbehalten bleiben, <strong>die</strong> der Disziplinaraufsicht unterstehen und verpflichtet<br />

sind, <strong>die</strong> eidgenössischen und kantonalen Berufsregeln zu beachten. Damit der<br />

Praxis der welschen Kantone Rechnung getragen werden kann, soll auch der Eintrag<br />

"avocat au barreau" geschützt werden.<br />

Als Strafe ist eine Busse bis zu 20'000 Franken vorgesehen. Nach Absatz 2 obliegt<br />

<strong>die</strong> Strafverfolgung den Kantonen.<br />

236 Schlussbestimmungen<br />

236.1 Anpassung des kantonalen Rechts (Art. 23)<br />

Die in Artikel 23 vorgesehene Anpassungsfrist von drei Jahren sollte den Kantonen<br />

erlauben, ihr Recht den Vorschriften des Anwaltsgesetzes anzupassen. Zuerst wurde<br />

eine zweijährige Frist, analog derjenigen nach Artikel 12 des Binnenmarktgesetzes,<br />

ins Auge gefasst. Die Reaktionen der Kantone im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens<br />

werden vielleicht dazu führen, dass <strong>die</strong>se Frist auf zwei Jahre<br />

reduziert werden kann.<br />

Sobald ein Kanton sein Anwaltsregister eingerichtet hat und imstande ist, <strong>die</strong> notwendigen<br />

Angaben zu liefern, werden <strong>die</strong> eingetragenen Anwältinnen und Anwälte<br />

sich auf den Registereintrag berufen und von der interkantonalen <strong>Freizügigkeit</strong> profitieren<br />

können.<br />

236.2 Übergangsrecht (Art. 24)<br />

Personen, <strong>die</strong> aufgrund bisherigen kantonalen Rechts <strong>über</strong> ein Anwaltspatent verfügen,<br />

sollten ebenfalls von den Vorteilen des Anwaltsgesetzes profitieren können,<br />

auch wenn sie nicht allen geforderten Voraussetzungen für eine Eintragung in ein<br />

Register genügen. Bedingung ist, dass sie bis anhin aufgrund von Artikel 5 UeB BV<br />

eine Berufsausübungsbewilligung erhalten hätten. Haben beispielsweise Anwältinnen<br />

und Anwälte kein einjähriges Praktikum, sondern gemäss kantonalem Recht nur ein<br />

Praktikum von sechs Monaten absolviert, sollten sie durch das Inkrafttreten des<br />

Anwaltsgesetzes nicht bestraft werden, wenn sie mit ihrem Anwaltspatent vorher in

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