Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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Da <strong>die</strong> Beziehungen zwischen einer Anwältin oder einem Anwalt und einer Klientin<br />
oder einem Klienten auf Auftragsrecht beruhen, können beide Parteien wegen einem<br />
Streit direkt ans Zivilgericht gelangen. Sie können sich aber auch erst ans Zivilgericht<br />
wenden, wenn sie vom Entscheid der kantonalen Behörde für <strong>die</strong> Überprüfung der<br />
Honorare Kenntnis haben.<br />
235 Falsche Angabe eines Registereintrags (Art. 22)<br />
Der Eintrag in einem kantonalen Register oder, für den französischen Gesetzestext,<br />
"à un barreau cantonal", wird mit einer Strafbestimmung geschützt. Personen, <strong>die</strong><br />
Rat bei Anwältinnen und Anwälten suchen, müssen klar erkennen können, ob <strong>die</strong>se<br />
einer Aufsichtsbehörde unterstehen oder nicht. Sie sollen nicht riskieren müssen,<br />
dass sie mit einer falschen Angabe eines Registereintrags getäuscht werden. Das<br />
Recht, den Eintrag im Anwaltsregister anzugeben, soll denjenigen Anwältinnen und<br />
Anwälten vorbehalten bleiben, <strong>die</strong> der Disziplinaraufsicht unterstehen und verpflichtet<br />
sind, <strong>die</strong> eidgenössischen und kantonalen Berufsregeln zu beachten. Damit der<br />
Praxis der welschen Kantone Rechnung getragen werden kann, soll auch der Eintrag<br />
"avocat au barreau" geschützt werden.<br />
Als Strafe ist eine Busse bis zu 20'000 Franken vorgesehen. Nach Absatz 2 obliegt<br />
<strong>die</strong> Strafverfolgung den Kantonen.<br />
236 Schlussbestimmungen<br />
236.1 Anpassung des kantonalen Rechts (Art. 23)<br />
Die in Artikel 23 vorgesehene Anpassungsfrist von drei Jahren sollte den Kantonen<br />
erlauben, ihr Recht den Vorschriften des Anwaltsgesetzes anzupassen. Zuerst wurde<br />
eine zweijährige Frist, analog derjenigen nach Artikel 12 des Binnenmarktgesetzes,<br />
ins Auge gefasst. Die Reaktionen der Kantone im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens<br />
werden vielleicht dazu führen, dass <strong>die</strong>se Frist auf zwei Jahre<br />
reduziert werden kann.<br />
Sobald ein Kanton sein Anwaltsregister eingerichtet hat und imstande ist, <strong>die</strong> notwendigen<br />
Angaben zu liefern, werden <strong>die</strong> eingetragenen Anwältinnen und Anwälte<br />
sich auf den Registereintrag berufen und von der interkantonalen <strong>Freizügigkeit</strong> profitieren<br />
können.<br />
236.2 Übergangsrecht (Art. 24)<br />
Personen, <strong>die</strong> aufgrund bisherigen kantonalen Rechts <strong>über</strong> ein Anwaltspatent verfügen,<br />
sollten ebenfalls von den Vorteilen des Anwaltsgesetzes profitieren können,<br />
auch wenn sie nicht allen geforderten Voraussetzungen für eine Eintragung in ein<br />
Register genügen. Bedingung ist, dass sie bis anhin aufgrund von Artikel 5 UeB BV<br />
eine Berufsausübungsbewilligung erhalten hätten. Haben beispielsweise Anwältinnen<br />
und Anwälte kein einjähriges Praktikum, sondern gemäss kantonalem Recht nur ein<br />
Praktikum von sechs Monaten absolviert, sollten sie durch das Inkrafttreten des<br />
Anwaltsgesetzes nicht bestraft werden, wenn sie mit ihrem Anwaltspatent vorher in