Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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Die Anwältinnen und Anwälte aus den EU- und EWR-Staaten haben <strong>die</strong> französischen<br />
Berufsregeln zu beachten. Für <strong>die</strong> Ausübung von Tätigkeiten ausserhalb des<br />
oben erwähnten Bereichs gelten für sie <strong>die</strong> Berufsregeln desjenigen Staates, in dem<br />
sie niedergelassen sind.<br />
152.3 Eintragung der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten<br />
der EU und des EWR bei der Anwaltskammer<br />
Artikel 11 des Gesetzes Nr. 71-1130 <strong>über</strong> <strong>die</strong> Reform gewisser Gerichts- und<br />
Rechtsberufe umschreibt <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Zulassung zum Anwaltsberuf.<br />
Artikel 99 des Dekrets Nr. 91-1197 <strong>über</strong> <strong>die</strong> Organisation des Anwaltsberufs präzisiert<br />
<strong>die</strong> besonderen Voraussetzungen für <strong>die</strong> Eintragung der Anwältinnen und<br />
Anwälte aus EU-Staaten bei einer Anwaltskammer. Die Kandidatinnen und Kandidaten<br />
müssen eine Fähigkeitsprüfung bestehen, deren Umfang entsprechend ihrer<br />
Ausbildung und praktischen Erfahrung variiert. Der nationale Rat der Anwaltskammern<br />
bestimmt <strong>die</strong> Gegenstände, zu denen <strong>die</strong> Kandidatinnen und Kandidaten<br />
befragt werden sollen, von Fall zu Fall. Diese Vorschriften gelten aufgrund des EWR-<br />
Abkommens auch für Anwältinnen und Anwälte aus den EWR-Staaten.<br />
152.4 Anwältinnen und Anwälten aus Staaten, <strong>die</strong> nicht Mitglied der<br />
EU oder des EWR sind<br />
Personen, <strong>die</strong> einen Anwaltstitel in einem Staat erworben haben, welcher nicht zur<br />
EU oder zum EWR gehört, können - neben den Möglichkeiten, <strong>die</strong> ihnen im Rahmen<br />
des GATS offenstehen - unter bestimmten Voraussetzungen eine Prüfung vor einer<br />
Jury ablegen, um das Recht auf Eintragung bei einer französischen Anwaltskammer<br />
zu erwerben. Artikel 11 des Gesetzes Nr. 71-1130 verlangt als Voraussetzung <strong>die</strong><br />
Gegenseitigkeit. Artikel 93 desselben Gesetzes fordert den Erwerb eines Fähigkeitsausweises<br />
oder das Bestehen einer Prüfung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Fachkenntnisse. Eine Verordnung<br />
vom 7. Januar 1993 51 regelt das Programm und <strong>die</strong> Modalitäten der Prüfung.<br />
153 Italien<br />
153.1 Allgemeines<br />
In Italien wird zwischen "procuratore legale" und "avvocato" unterschieden. Diese<br />
Berufe sind im regio decreto-legge vom 27. November 1933, Nr. 1578 (legge professionale<br />
forense) und im regio decreto vom 22. Januar 1934, Nr. 37 geregelt.<br />
Ein procuratore legale muss gewisse Anforderungen in Bezug auf seine theoretischen<br />
und praktischen Kenntnisse erfüllen (Lizentiat, Praktikum, Staatsexamen).<br />
Zudem hat er sich in einem Berufsregister (albo professionale) eintragen zu lassen.<br />
Der procuratore legale ist für <strong>die</strong> Vertretung von Parteien vor Gericht und für <strong>die</strong><br />
aussergerichtliche Rechtsberatung zuständig.<br />
51 Journal officiel vom 29. Januar 1993.