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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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- 15 -<br />

zicht auf <strong>die</strong> Eignungsprüfung zugunsten einer objektiven Beurteilung und <strong>die</strong> Aufhebung<br />

der zeitlichen Beschränkung von fünf Jahren für <strong>die</strong> Berufsausübung unter<br />

der ursprünglichen Berufsbezeichnung unter Anwendung des oben erwähnten Urteils<br />

Gebhard, das bestätigt, dass <strong>die</strong> Berufsausübung unter der ursprünglichen<br />

Berufsbezeichnung dem EWG-Vertrag nicht widerspricht. Die Europäische Kommission<br />

hat <strong>die</strong> wichtigsten Verbesserungswünsche des Europäischen Parlaments<br />

(ständige Berufsausübung unter der Herkunftsbezeichnung, Ersatz der Eignungsprüfung<br />

durch ein Verfahren zur Nachprüfung der Berufserfahrung) akzeptiert und dem<br />

Europäischen Parlament am 24. September 1996 einen geänderten Richtlinienentwurf<br />

vorgelegt 46 . Die definitive Annahme <strong>die</strong>ser Richtlinie wird nicht vor Mitte 1997<br />

erfolgen.<br />

Wenn <strong>die</strong>se Richtlinie von der EG beschlossen wird, besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, dass<br />

<strong>die</strong> EG und <strong>die</strong> Schweiz <strong>über</strong> ihren Einbezug in das bilaterale Abkommen <strong>über</strong> eine<br />

gegenseitige Liberalisierung des Personenverkehrs diskutieren. Über <strong>die</strong>ses<br />

Abkommen wird zur Zeit noch verhandelt.<br />

15 Rechtsvergleich<br />

151 Deutschland<br />

151.1 <strong>Freizügigkeit</strong> der deutschen Anwältinnen und Anwälte<br />

Der Rechtsanwaltsberuf wird in Deutschland von der Bundesrechtsanwaltsordnung<br />

(BRAO) vom 1. August 1959 und dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) vom 19. April<br />

1972 geregelt. Diese beiden Erlasse enthalten auch Bestimmungen <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Freizügigkeit</strong>. § 5 BRAO sieht vor, dass <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> in einem<br />

deutschen Land <strong>die</strong> Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG erlangt haben,<br />

auch in den anderen Ländern <strong>die</strong> Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen<br />

können. Das DRiG legt <strong>die</strong> fachlichen Voraussetzungen zur Erlangung der<br />

Befähigung zum Richteramt fest. Es bestimmt insbesondere <strong>die</strong> Dauer und den Inhalt<br />

des Studiums, den Ablauf des Vorbereitungs<strong>die</strong>nstes (obligatorisches Praktikum) und<br />

den Verlauf der Prüfungen. Mit dem Nachweis der fachlichen Voraussetzungen kann<br />

Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt werden. Die Zulassung darf nur<br />

verweigert werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 7 BRAO besteht. Die<br />

Versagungsgründe sind persönliche Eigenschaften, <strong>die</strong> für eine Zulassung nicht<br />

vorliegen dürfen. Sie entsprechen grundsätzlich den persönlichen Voraussetzungen<br />

im Anwaltsgesetz.<br />

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen bei einem bestimmten Gericht<br />

zugelassen sein. Sie dürfen nur vor demjenigen Gericht auftreten, bei dem sie örtlich<br />

zugelassen sind. Dieses sogenannte Lokalisationsprinzip gilt noch bis zum Jahre<br />

2000. Das Verfahren für <strong>die</strong> Zulassung bei einem Gericht wird in den §§ 18-36 BRAO<br />

geregelt. Jedes Gericht führt eine Liste mit den bei ihm zugelassenen<br />

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (§ 31 BRAO).<br />

46 ABl. Nr. C 355 vom 25.11.1996, S. 19.

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