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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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den Abschluss von präferenziellen Abkommen innerhalb <strong>die</strong>ser Wirtschaftsräume,<br />

welche vom fundamentalen Grundsatz der Meistbegünstigung abweichen können.<br />

Die Anwendung von Artikel V GATS ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden:<br />

Ein Integrationsabkommen muss einen wesentlichen Teil des Dienstleistungshandels<br />

abdecken und alle wesentlichen Diskriminierungen innerhalb des Integrationsraums<br />

beseitigen. Sowohl der EWG-Vertrag als auch das EWR-Abkommen<br />

erfüllen <strong>die</strong>se Voraussetzungen. Bereits heute steht jedoch fest, dass ein allfälliger<br />

bilateraler sektorieller Vertrag zwischen der Schweiz und der EG im Bereich des<br />

Personenverkehrs <strong>die</strong>sen Anforderungen nicht genügen wird 37 .<br />

In der Liste der nationalen Befreiungen zu Artikel II GATS 38 hat <strong>die</strong> Schweiz für<br />

Personen, <strong>die</strong> nicht in ihrer Verpflichtungsliste aufgeführt sind, eine Ausnahme vom<br />

Grundsatz der Meistbegünstigung ausgehandelt. Diese gilt zugunsten von EU- und<br />

EFTA-Staatsangehörigen bezüglich Einreise, Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt.<br />

Eine autonome oder eine auf einem bilateralen Vertrag mit der EG oder den<br />

EFTA-Staaten beruhende Vorzugsbehandlung von EU- und EFTA-Staatsangehörigen<br />

bleibt in Bezug auf <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>über</strong> den Aufenthalt und <strong>die</strong> Niederlassung<br />

ausländischer Personen weiterhin möglich 39 . Für <strong>die</strong> Anerkennung von Qualifikationen<br />

sind jedoch keine Ausnahmen ausgehandelt worden. Für <strong>die</strong>se bleibt der<br />

Grundsatz der Meistbegünstigung anwendbar.<br />

Artikel VII GATS betrifft <strong>die</strong> Anerkennung von Qualifikationen der Dienstleistungserbringer.<br />

Diese Anerkennung kann durch Harmonisierung geschehen, sich auf einen<br />

Vertrag abstützen oder autonom erfolgen. Gewährt ein Mitgliedstaat <strong>die</strong> Anerkennung<br />

autonom, räumt er jedem Mitgliedstaat der WTO eine angemessene Möglichkeit<br />

ein nachzuweisen, dass <strong>die</strong> in seinem Land erworbene Ausbildung oder Berufserfahrung,<br />

von ihm ausgestellte Lizenzen oder Bescheinigungen, oder eingehaltene<br />

Vorschriften anerkannt werden müssen. Ist <strong>die</strong> Anerkennung Gegenstand eines<br />

Vertrages, müssen <strong>die</strong> am Vertrag beteiligten Mitgliedstaaten der WTO den anderen<br />

interessierten Mitgliedstaaten <strong>die</strong> Möglichkeit einräumen, dem Vertrag beizutreten<br />

oder einen vergleichbaren Vertrag auszuhandeln. Diese Bestimmung ist insofern<br />

wichtig, als sie auf einen künftigen bilateralen Vertrag zwischen der Schweiz und der<br />

EG <strong>über</strong> eine gegenseitige Liberalisierung des Personenverkehrs, der auch <strong>die</strong><br />

Anerkennung von Diplomen einschliesst, Anwendung finden wird (vgl. Ziff. 5). Bei der<br />

Anerkennung von Qualifikationen gilt folglich eine bedingte Pflicht zur Meistbegünstigung:<br />

Diejenigen Mitgliedstaaten, <strong>die</strong> in den Genuss der Meistbegünstigung<br />

kommen möchten, müssen nachweisen, dass ihre Qualifikationen gleichwertig sind<br />

mit denjenigen, <strong>die</strong> bereits anerkannt worden sind. In Bezug auf <strong>die</strong> Möglichkeit der<br />

Einräumung von Gegenrecht - ein Vorteil, der im Prinzip mit dem Grundsatz der<br />

Meistbegünstigung unvereinbar ist - ist <strong>die</strong> vertragliche Anerkennung von Qualifikationen<br />

einem autonomen Vorgehen vorzuziehen, da es in der Praxis <strong>die</strong> Anerkennung<br />

der eigenen Qualifikationen durch <strong>die</strong>jenigen Staaten ermöglicht, <strong>die</strong> gestützt<br />

auf den Grundsatz der Meistbegünstigung Verhandlungen <strong>über</strong> ihren Beitritt zum<br />

bereits abgeschlossenen Vertrag oder Verhandlungen <strong>über</strong> den Abschluss eines<br />

vergleichbaren Vertrages verlangen.<br />

37 BBl 1994 IV 252.<br />

38 SR 0.632.20, S. 326.<br />

39 Vgl. Botschaft zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen, BBl 1994 IV 280.

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