Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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den Abschluss von präferenziellen Abkommen innerhalb <strong>die</strong>ser Wirtschaftsräume,<br />
welche vom fundamentalen Grundsatz der Meistbegünstigung abweichen können.<br />
Die Anwendung von Artikel V GATS ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden:<br />
Ein Integrationsabkommen muss einen wesentlichen Teil des Dienstleistungshandels<br />
abdecken und alle wesentlichen Diskriminierungen innerhalb des Integrationsraums<br />
beseitigen. Sowohl der EWG-Vertrag als auch das EWR-Abkommen<br />
erfüllen <strong>die</strong>se Voraussetzungen. Bereits heute steht jedoch fest, dass ein allfälliger<br />
bilateraler sektorieller Vertrag zwischen der Schweiz und der EG im Bereich des<br />
Personenverkehrs <strong>die</strong>sen Anforderungen nicht genügen wird 37 .<br />
In der Liste der nationalen Befreiungen zu Artikel II GATS 38 hat <strong>die</strong> Schweiz für<br />
Personen, <strong>die</strong> nicht in ihrer Verpflichtungsliste aufgeführt sind, eine Ausnahme vom<br />
Grundsatz der Meistbegünstigung ausgehandelt. Diese gilt zugunsten von EU- und<br />
EFTA-Staatsangehörigen bezüglich Einreise, Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt.<br />
Eine autonome oder eine auf einem bilateralen Vertrag mit der EG oder den<br />
EFTA-Staaten beruhende Vorzugsbehandlung von EU- und EFTA-Staatsangehörigen<br />
bleibt in Bezug auf <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>über</strong> den Aufenthalt und <strong>die</strong> Niederlassung<br />
ausländischer Personen weiterhin möglich 39 . Für <strong>die</strong> Anerkennung von Qualifikationen<br />
sind jedoch keine Ausnahmen ausgehandelt worden. Für <strong>die</strong>se bleibt der<br />
Grundsatz der Meistbegünstigung anwendbar.<br />
Artikel VII GATS betrifft <strong>die</strong> Anerkennung von Qualifikationen der Dienstleistungserbringer.<br />
Diese Anerkennung kann durch Harmonisierung geschehen, sich auf einen<br />
Vertrag abstützen oder autonom erfolgen. Gewährt ein Mitgliedstaat <strong>die</strong> Anerkennung<br />
autonom, räumt er jedem Mitgliedstaat der WTO eine angemessene Möglichkeit<br />
ein nachzuweisen, dass <strong>die</strong> in seinem Land erworbene Ausbildung oder Berufserfahrung,<br />
von ihm ausgestellte Lizenzen oder Bescheinigungen, oder eingehaltene<br />
Vorschriften anerkannt werden müssen. Ist <strong>die</strong> Anerkennung Gegenstand eines<br />
Vertrages, müssen <strong>die</strong> am Vertrag beteiligten Mitgliedstaaten der WTO den anderen<br />
interessierten Mitgliedstaaten <strong>die</strong> Möglichkeit einräumen, dem Vertrag beizutreten<br />
oder einen vergleichbaren Vertrag auszuhandeln. Diese Bestimmung ist insofern<br />
wichtig, als sie auf einen künftigen bilateralen Vertrag zwischen der Schweiz und der<br />
EG <strong>über</strong> eine gegenseitige Liberalisierung des Personenverkehrs, der auch <strong>die</strong><br />
Anerkennung von Diplomen einschliesst, Anwendung finden wird (vgl. Ziff. 5). Bei der<br />
Anerkennung von Qualifikationen gilt folglich eine bedingte Pflicht zur Meistbegünstigung:<br />
Diejenigen Mitgliedstaaten, <strong>die</strong> in den Genuss der Meistbegünstigung<br />
kommen möchten, müssen nachweisen, dass ihre Qualifikationen gleichwertig sind<br />
mit denjenigen, <strong>die</strong> bereits anerkannt worden sind. In Bezug auf <strong>die</strong> Möglichkeit der<br />
Einräumung von Gegenrecht - ein Vorteil, der im Prinzip mit dem Grundsatz der<br />
Meistbegünstigung unvereinbar ist - ist <strong>die</strong> vertragliche Anerkennung von Qualifikationen<br />
einem autonomen Vorgehen vorzuziehen, da es in der Praxis <strong>die</strong> Anerkennung<br />
der eigenen Qualifikationen durch <strong>die</strong>jenigen Staaten ermöglicht, <strong>die</strong> gestützt<br />
auf den Grundsatz der Meistbegünstigung Verhandlungen <strong>über</strong> ihren Beitritt zum<br />
bereits abgeschlossenen Vertrag oder Verhandlungen <strong>über</strong> den Abschluss eines<br />
vergleichbaren Vertrages verlangen.<br />
37 BBl 1994 IV 252.<br />
38 SR 0.632.20, S. 326.<br />
39 Vgl. Botschaft zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen, BBl 1994 IV 280.