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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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Das Geschäft betreffend <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte ist im <strong>Bericht</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Legislaturplanung 1995-1999 unter der Rubrik Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit<br />

enthalten (BBl 1996 II 353).<br />

5 Verhältnis zum internationalen Recht<br />

51 Das GATS<br />

Das GATS ist für <strong>die</strong> Schweiz am 1. Juli 1995 in Kraft getreten. In seiner Botschaft 108<br />

hob der Bundesrat hervor, dass sich aus dem GATS für <strong>die</strong> Schweiz grundsätzlich<br />

keine schwerwiegenden Anpassungsprobleme ergeben, weil sie in ihre Verpflichtungsliste<br />

den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Marktzugang eingetragen<br />

hat. Deshalb sollten grundsätzlich keine Anpassungen des schweizerischen<br />

Rechts notwendig sein. Dies gilt auch für den Anwaltsberuf, da <strong>die</strong> Zulassung zur<br />

Rechtsberatung zur Zeit in praktisch keinem Kanton geregelt ist.<br />

52 Das Gemeinschaftsrecht und der Entwurf eines Abkommens<br />

zwischen der Schweiz und der EG (und Mitgliedstaaten) <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> des Personenverkehrs<br />

In seiner aktuellen Fassung ist der Entwurf des Anwaltsgesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht<br />

vereinbar, da <strong>die</strong> Mitgliedstaaten der EU frei bleiben, <strong>die</strong> Ausbildung und<br />

<strong>die</strong> Ausübung des Anwaltsberufs auf ihrem Gebiet nach ihrem Willen zu organisieren.<br />

Der Entwurf des Anwaltsgesetzes liefert dar<strong>über</strong> hinaus den geeigneten<br />

Rahmen für eine allfällige Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien betreffend <strong>die</strong><br />

<strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte zwischen den Mitgliedstaaten (Niederlassung<br />

und grenz<strong>über</strong>schreitende Dienstleistungserbringung).<br />

Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EG <strong>über</strong> <strong>die</strong> gegenseitige<br />

Liberalisierung des Personenverkehrs, <strong>über</strong> das zur Zeit verhandelt wird, soll zu einer<br />

progressiven Liberalisierung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zum<br />

Arbeitsmarkt auf dem Gebiet der Vertragsparteien führen. Der Einbezug des<br />

personengebundenen freien Dienstleistungsverkehrs ins Abkommen ist noch<br />

Gegenstand von Verhandlungen. Zur Erleichterung des Zugangs zu einer Arbeit - im<br />

Angestelltenverhältnis oder unabhängig - und deren Erfüllung ergreifen <strong>die</strong><br />

Vertragsparteien <strong>die</strong>jenigen Massnahmen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> gegenseitige Anerkennung der<br />

Diplome, Ausweise und anderer Titel gemäss den Gemeinschaftsrichtlinien, <strong>die</strong> in<br />

einem Anhang des Abkommens <strong>über</strong> <strong>die</strong> Personenfreizügigkeit enthalten sind,<br />

notwendig sind. Die Richtlinien <strong>über</strong> <strong>die</strong> Anerkennung der Diplome gelten folglich nur,<br />

soweit <strong>die</strong> Voraussetzungen der Personenfreizügigkeit erfüllt sind.<br />

Werden <strong>die</strong> Vertragsverhandlungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Liberalisierungen im Personenverkehr<br />

erfolgreich abgeschlossen, muss <strong>die</strong> schweizerische Gesetzgebung im Hinblick auf<br />

<strong>die</strong> Niederlassung von Anwältinnen und Anwälten aus der EU in der Schweiz insbesondere<br />

an <strong>die</strong> Richtlinie 89/48/EWG <strong>über</strong> eine allgemeine Regelung zur Anerken-<br />

108 BBl 1994 IV 278.

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