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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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- 49 -<br />

Die Bundeskompetenz in Artikel 31 bis Absatz 2 BV ist nach herrschender Lehre eine<br />

konkurrierende Zuständigkeit von Bund und Kantonen mit nachträglicher derogatorischer<br />

Wirkung. Solange der Bund seine Kompetenz nicht ausgeschöpft hat<br />

(vollständig oder, wie im Anwaltsgesetz, teilweise), gelten <strong>die</strong> entsprechenden Vorschriften<br />

der Kantone 112 .<br />

63 Die Zuständigkeit der Kantone<br />

Nach Artikel 33 Absatz 1 BV sind <strong>die</strong> Kantone befugt, <strong>die</strong> Ausübung wissenschaftlicher<br />

Berufe von einem Nachweis der Befähigung abhängig zu machen. Der Gesetzgebungsauftrag<br />

des Bundes in Artikel 33 Absatz 2 BV schränkt <strong>die</strong> Kompetenz der<br />

Kantone nicht ein, <strong>die</strong> Bedingungen für <strong>die</strong> Erteilung des Fähigkeitsausweises festzulegen.<br />

Es steht ihnen nach wie vor frei, auch weitergehendere Voraussetzungen<br />

(beispielsweise ein länger dauerndes Praktikum, zusätzliche persönliche Voraussetzungen)<br />

oder sogar geringere Voraussetzungen für <strong>die</strong> Erlangung des Fähigkeitsausweises<br />

zu verlangen. Im zweiten Fall riskieren sie jedoch, dass <strong>die</strong> anderen<br />

Kantone <strong>die</strong>se Anwaltspatente nicht anerkennen und <strong>die</strong> Eintragung in ein kantonales<br />

Register verweigern.<br />

RAM; Anwaltsgesetz, erl-Beri.doc<br />

112 Rhinow, Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 31 bis , Rz. 40.

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