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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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2 Besonderer Teil<br />

21 Das Konzept des Gesetzes<br />

- 22 -<br />

Das Anwaltsgesetz soll <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte in der<br />

Schweiz gewährleisten und gewisse Grundsätze und Mindestanforderungen für <strong>die</strong><br />

Ausübung des Anwaltsberufs festlegen. Das allgemeine Konzept des Gesetzes geht<br />

von den Umstrukturierungen aus, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwirklichung des Grundsatzes der<br />

<strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte und <strong>die</strong> Aufhebung der kantonalen Bewilligungsverfahren<br />

für <strong>die</strong> Berufsausübung notwendig sind. Damit <strong>die</strong> in einem kantonalen<br />

Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte ohne vorgängige Kontrolle<br />

durch <strong>die</strong> andern kantonalen Behörden ihren Beruf auf dem ganzen Gebiet der<br />

Schweiz frei ausüben können, müssen gewisse Punkte auf Bundesebene harmonisiert<br />

werden:<br />

- <strong>die</strong> Mindestanforderungen für <strong>die</strong> Anerkennung von Anwaltspatenten im Zusammenhang<br />

mit der <strong>Freizügigkeit</strong>;<br />

- <strong>die</strong> kantonalen Anwaltsregister;<br />

- <strong>die</strong> Berufsregeln;<br />

- <strong>die</strong> Disziplinaraufsicht;<br />

- <strong>die</strong> Honorare;<br />

- der Schutz der Berufsbezeichnung.<br />

Da kein eidgenössisches Anwaltspatent vorgesehen ist, müssen <strong>die</strong> kantonalen<br />

Strukturen für <strong>die</strong> Disziplinaraufsicht beibehalten und harmonisiert werden. Das<br />

Anwaltsgesetz geht von kantonalen Aufsichtsbehörden aus. Anstelle des Systems<br />

mit den Berufsausübungsbewilligungen sieht das Anwaltsgesetz einen Ausbau der<br />

kantonalen Anwaltsregister vor sowie den Austausch von Informationen <strong>über</strong> <strong>die</strong> im<br />

Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte. Diese Register werden von den<br />

Behörden geführt, <strong>die</strong> mit der Disziplinaraufsicht betraut sind.<br />

Das Anwaltsgesetz bietet ausserdem, im Falle eines Abschlusses der Verhandlungen<br />

zwischen der Schweiz und der EG <strong>über</strong> <strong>die</strong> Liberalisierung des Personenverkehrs,<br />

den geeigneten Rahmen für <strong>die</strong> Verwirklichung der europaweiten <strong>Freizügigkeit</strong><br />

der Anwältinnen und Anwälte.<br />

22 Bemerkungen zur Terminologie<br />

Die Begriffe "Fähigkeitsausweis", "Patent" und "Berufsausübungsbewilligung" können<br />

in den kantonalen Gesetzgebungen verschiedene Bedeutungen haben. Es muss<br />

deshalb präzisiert werden, welchen Sinn sie im vorliegenden Gesetz haben. Die<br />

folgenden Definitionen sind von der Lehre 52 und der grossen Mehrheit der Kantone<br />

entwickelt worden.<br />

Unter "Fähigkeitausweis", dem in Artikel 33 BV verwendeten Begriff, wird der Ausweis<br />

verstanden, mit dem das theoretische und praktische Fachwissen (Ausbildungsanforderungen<br />

im Sinne des BGBM) bestätigt wird. Das "Patent" dagegen wird<br />

nach Prüfung der fachlichen Kenntnisse und gewisser persönlicher Voraussetzungen<br />

52 Vgl. Wolffers, S. 63; vgl. auch Rothenbühler, S. 59.

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