Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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2 Besonderer Teil<br />
21 Das Konzept des Gesetzes<br />
- 22 -<br />
Das Anwaltsgesetz soll <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte in der<br />
Schweiz gewährleisten und gewisse Grundsätze und Mindestanforderungen für <strong>die</strong><br />
Ausübung des Anwaltsberufs festlegen. Das allgemeine Konzept des Gesetzes geht<br />
von den Umstrukturierungen aus, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwirklichung des Grundsatzes der<br />
<strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte und <strong>die</strong> Aufhebung der kantonalen Bewilligungsverfahren<br />
für <strong>die</strong> Berufsausübung notwendig sind. Damit <strong>die</strong> in einem kantonalen<br />
Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte ohne vorgängige Kontrolle<br />
durch <strong>die</strong> andern kantonalen Behörden ihren Beruf auf dem ganzen Gebiet der<br />
Schweiz frei ausüben können, müssen gewisse Punkte auf Bundesebene harmonisiert<br />
werden:<br />
- <strong>die</strong> Mindestanforderungen für <strong>die</strong> Anerkennung von Anwaltspatenten im Zusammenhang<br />
mit der <strong>Freizügigkeit</strong>;<br />
- <strong>die</strong> kantonalen Anwaltsregister;<br />
- <strong>die</strong> Berufsregeln;<br />
- <strong>die</strong> Disziplinaraufsicht;<br />
- <strong>die</strong> Honorare;<br />
- der Schutz der Berufsbezeichnung.<br />
Da kein eidgenössisches Anwaltspatent vorgesehen ist, müssen <strong>die</strong> kantonalen<br />
Strukturen für <strong>die</strong> Disziplinaraufsicht beibehalten und harmonisiert werden. Das<br />
Anwaltsgesetz geht von kantonalen Aufsichtsbehörden aus. Anstelle des Systems<br />
mit den Berufsausübungsbewilligungen sieht das Anwaltsgesetz einen Ausbau der<br />
kantonalen Anwaltsregister vor sowie den Austausch von Informationen <strong>über</strong> <strong>die</strong> im<br />
Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte. Diese Register werden von den<br />
Behörden geführt, <strong>die</strong> mit der Disziplinaraufsicht betraut sind.<br />
Das Anwaltsgesetz bietet ausserdem, im Falle eines Abschlusses der Verhandlungen<br />
zwischen der Schweiz und der EG <strong>über</strong> <strong>die</strong> Liberalisierung des Personenverkehrs,<br />
den geeigneten Rahmen für <strong>die</strong> Verwirklichung der europaweiten <strong>Freizügigkeit</strong><br />
der Anwältinnen und Anwälte.<br />
22 Bemerkungen zur Terminologie<br />
Die Begriffe "Fähigkeitsausweis", "Patent" und "Berufsausübungsbewilligung" können<br />
in den kantonalen Gesetzgebungen verschiedene Bedeutungen haben. Es muss<br />
deshalb präzisiert werden, welchen Sinn sie im vorliegenden Gesetz haben. Die<br />
folgenden Definitionen sind von der Lehre 52 und der grossen Mehrheit der Kantone<br />
entwickelt worden.<br />
Unter "Fähigkeitausweis", dem in Artikel 33 BV verwendeten Begriff, wird der Ausweis<br />
verstanden, mit dem das theoretische und praktische Fachwissen (Ausbildungsanforderungen<br />
im Sinne des BGBM) bestätigt wird. Das "Patent" dagegen wird<br />
nach Prüfung der fachlichen Kenntnisse und gewisser persönlicher Voraussetzungen<br />
52 Vgl. Wolffers, S. 63; vgl. auch Rothenbühler, S. 59.