Tagungsband - Stadtentwässerung Kaiserslautern
Tagungsband - Stadtentwässerung Kaiserslautern
Tagungsband - Stadtentwässerung Kaiserslautern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Grundstücksentwässerung<br />
Die Instandhaltung und Überwachung von privaten Zuleitungskanälen und<br />
Kleinkläranlagen (kommunales Abwasser)<br />
thomas Jung, mainz<br />
I. Rechtliche Grundlagen Kanalisation/Grundstücksentwässerung<br />
und Kleinkläranlagen<br />
• § 18 b abs. 1 wHG => abwasseranlagen sind so zu<br />
errichten und zu betreiben, dass die anforderungen<br />
an das einleiten von abwasser eingehalten werden<br />
• im übrigen gelten die a. a. R. d. t. (für Herstellung,<br />
Betrieb, inspektion und instand-haltung)<br />
• § 56 abs. 2 LwG => erforderliche anpassungsmaßnahmen<br />
sind durchzuführen<br />
• die abwasserbeseitigungspflichtige körperschaft<br />
nach § 52 LwG RLP hat grundsätzlich die umfassende<br />
aufgabe der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />
abwasserbeseitigung; die Grundstücksentwässerung<br />
auf privaten Grundstücken ist allerdings u.<br />
a. aufgrund der eigentums- und satzungsrechtlichen<br />
Regelungen zunächst angelegenheit der eigentümer.<br />
Für den Grundstücksanschluss oder aber die einrichtung<br />
von dezentralen anlagen/kleinkläranlagen ist<br />
hingegen wieder die abwasserbeseitigungspflichtige<br />
körperschaft unmittelbar zuständig, solange nicht im<br />
einzelfall die abwasserbeseitigungspflicht nach § 53<br />
abs. 3 oder 4 übertragen ist.<br />
• § 41 abs. 3 LBauo => wasserversorgungs- und<br />
abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen<br />
und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind<br />
und keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen<br />
entstehen. unmittelbar verantwortlich ist auf<br />
privaten Grundstücken nach § 54 LBauo der Grundstückseigentümer/Bauherr<br />
• muster-entwässerungssatzung des GStB<br />
• eigenüberwachungsverordnung (eüVoa) gilt für<br />
abwasseranfall < 8 m³/d nicht!<br />
II. Bereich Kanal<br />
1. Grundsätze<br />
• die kanalinspektion und kanalsanierung gewinnen<br />
an Bedeutung; sie sind eine daueraufgabe<br />
• Rechtliche Grundlagen und Regelwerke für den<br />
privaten und öffentlichen Bereich sind vorhanden<br />
• möglichst gesamtheitliche Betrachtung privater und<br />
öffentlicher Bereich/Öffentlichkeitsarbeit<br />
• inspektion ist die Grundlage für ein konzept zur<br />
unterhaltung und Sanierung im öffentlichen wie im<br />
privaten Bereich<br />
16<br />
. Normen der Grundstücksentwässerung<br />
• din 1986 - Grundstücksentwässerungsanlagen, technische<br />
Bestimmungen für den Bau und den Betrieb,<br />
teil 30 instandhaltung; teil 100: zusätzliche Bestimmungen<br />
zu din en 752 und din en 12056<br />
• din en-12056 - allgemeine ausführungsanforderungen<br />
für die Planung und Bemessung von Schwerkraftanlagen<br />
innerhalb von Gebäuden; teil 5: installation<br />
und Prüfung, anleitung für Betrieb, wartung<br />
und Gebrauch<br />
• din en-752 - anforderungen an entwässerungssysteme<br />
außerhalb von Gebäuden (wie im öffentlichen<br />
Bereich); teil 5: Sanierung<br />
maßgebliche aussagen der din 1986-teil 30 (dwa Regelwerke?)<br />
• Leitungen müssen dicht sein => optischer dichtheitsnachweis<br />
oder Luft-/wasserdruck<br />
• inspektions-, wartungs- und instandsetzungsarbeiten<br />
nach tabelle 2 => wiederkehrende Prüfung<br />
alle 25 Jahre; erstmalig im Zuge der Baumaßnahme<br />
bzw. bis zum Jahr 2019 (häusliches abwasser!)<br />
• in wSG‘en wiederholungsprüfung alle 5 Jahre bzw.<br />
nach Rechtsverordnung zum wSG<br />
. bau- und satzungsrechtliche Vorgaben bestehen<br />
(s. o.)<br />
. Schlussfolgerung für die Instandhaltung und<br />
für die Überwachung von Kanälen=><br />
keine erfordernis für weitere rechtliche Regelungen für<br />
den privaten Bereich aber Bewusstseinsbildung/Öffentlichkeitsarbeit<br />
zur Realisierung der Verantwortlichkeiten<br />
und zur Steigerung der akzeptanz eines ganzheitlichen<br />
ansatzes (mitbetrachtung der privaten kanäle bei der<br />
Sanierung des öffentliches Bereiches als chance für den<br />
Bürger)