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Tagungsband - Stadtentwässerung Kaiserslautern

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Grundstücksentwässerung<br />

Die Instandhaltung und Überwachung von privaten Zuleitungskanälen und<br />

Kleinkläranlagen (kommunales Abwasser)<br />

thomas Jung, mainz<br />

I. Rechtliche Grundlagen Kanalisation/Grundstücksentwässerung<br />

und Kleinkläranlagen<br />

• § 18 b abs. 1 wHG => abwasseranlagen sind so zu<br />

errichten und zu betreiben, dass die anforderungen<br />

an das einleiten von abwasser eingehalten werden<br />

• im übrigen gelten die a. a. R. d. t. (für Herstellung,<br />

Betrieb, inspektion und instand-haltung)<br />

• § 56 abs. 2 LwG => erforderliche anpassungsmaßnahmen<br />

sind durchzuführen<br />

• die abwasserbeseitigungspflichtige körperschaft<br />

nach § 52 LwG RLP hat grundsätzlich die umfassende<br />

aufgabe der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

abwasserbeseitigung; die Grundstücksentwässerung<br />

auf privaten Grundstücken ist allerdings u.<br />

a. aufgrund der eigentums- und satzungsrechtlichen<br />

Regelungen zunächst angelegenheit der eigentümer.<br />

Für den Grundstücksanschluss oder aber die einrichtung<br />

von dezentralen anlagen/kleinkläranlagen ist<br />

hingegen wieder die abwasserbeseitigungspflichtige<br />

körperschaft unmittelbar zuständig, solange nicht im<br />

einzelfall die abwasserbeseitigungspflicht nach § 53<br />

abs. 3 oder 4 übertragen ist.<br />

• § 41 abs. 3 LBauo => wasserversorgungs- und<br />

abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen<br />

und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind<br />

und keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen<br />

entstehen. unmittelbar verantwortlich ist auf<br />

privaten Grundstücken nach § 54 LBauo der Grundstückseigentümer/Bauherr<br />

• muster-entwässerungssatzung des GStB<br />

• eigenüberwachungsverordnung (eüVoa) gilt für<br />

abwasseranfall < 8 m³/d nicht!<br />

II. Bereich Kanal<br />

1. Grundsätze<br />

• die kanalinspektion und kanalsanierung gewinnen<br />

an Bedeutung; sie sind eine daueraufgabe<br />

• Rechtliche Grundlagen und Regelwerke für den<br />

privaten und öffentlichen Bereich sind vorhanden<br />

• möglichst gesamtheitliche Betrachtung privater und<br />

öffentlicher Bereich/Öffentlichkeitsarbeit<br />

• inspektion ist die Grundlage für ein konzept zur<br />

unterhaltung und Sanierung im öffentlichen wie im<br />

privaten Bereich<br />

16<br />

. Normen der Grundstücksentwässerung<br />

• din 1986 - Grundstücksentwässerungsanlagen, technische<br />

Bestimmungen für den Bau und den Betrieb,<br />

teil 30 instandhaltung; teil 100: zusätzliche Bestimmungen<br />

zu din en 752 und din en 12056<br />

• din en-12056 - allgemeine ausführungsanforderungen<br />

für die Planung und Bemessung von Schwerkraftanlagen<br />

innerhalb von Gebäuden; teil 5: installation<br />

und Prüfung, anleitung für Betrieb, wartung<br />

und Gebrauch<br />

• din en-752 - anforderungen an entwässerungssysteme<br />

außerhalb von Gebäuden (wie im öffentlichen<br />

Bereich); teil 5: Sanierung<br />

maßgebliche aussagen der din 1986-teil 30 (dwa Regelwerke?)<br />

• Leitungen müssen dicht sein => optischer dichtheitsnachweis<br />

oder Luft-/wasserdruck<br />

• inspektions-, wartungs- und instandsetzungsarbeiten<br />

nach tabelle 2 => wiederkehrende Prüfung<br />

alle 25 Jahre; erstmalig im Zuge der Baumaßnahme<br />

bzw. bis zum Jahr 2019 (häusliches abwasser!)<br />

• in wSG‘en wiederholungsprüfung alle 5 Jahre bzw.<br />

nach Rechtsverordnung zum wSG<br />

. bau- und satzungsrechtliche Vorgaben bestehen<br />

(s. o.)<br />

. Schlussfolgerung für die Instandhaltung und<br />

für die Überwachung von Kanälen=><br />

keine erfordernis für weitere rechtliche Regelungen für<br />

den privaten Bereich aber Bewusstseinsbildung/Öffentlichkeitsarbeit<br />

zur Realisierung der Verantwortlichkeiten<br />

und zur Steigerung der akzeptanz eines ganzheitlichen<br />

ansatzes (mitbetrachtung der privaten kanäle bei der<br />

Sanierung des öffentliches Bereiches als chance für den<br />

Bürger)

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