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Tagungsband - Stadtentwässerung Kaiserslautern

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Grundstücksentwässerung<br />

der Baugenehmigungspflicht und damit der Bauaufsicht<br />

unterliegen.<br />

• Vorschlag: arbeiten der zuständigen körperschaften,<br />

der unteren und oberen wasserbehörden Hand in<br />

Hand => klare Vereinbarungen, z. B. in den aBk’en<br />

• die Vorgaben der erlaubnis bzw. einer Bauartzulassung<br />

sind einzuhalten<br />

Inhalte der Wartung von Kleinkläranlagen<br />

umfangreiche arbeiten vom Hersteller, einem anderen<br />

Fachbetrieb oder von der Verbandsgemeinde =><br />

• mindestens 1-3 x im Jahr<br />

• einsichtnahme Betriebstagebuch<br />

• Funktionskontrolle, einstellung der anlage (z. B.<br />

Sauerstoff)<br />

• Schlammspiegelmessung => ggf. Veranlassung der<br />

abfuhr (Pflicht der kommunen)<br />

• baulicher Zustand, Reinigung<br />

• bzw. die Vorgaben der erlaubnis bzw. einer Bauartzulassung<br />

18<br />

Fazit Kleinkläranlagen<br />

keine erfordernis für weitere rechtliche Regelungen für<br />

den privaten Bereich aber auch hier Bewusstseinsbildung/Öffentlichkeitsarbeit;<br />

verstärkte nutzung bauartzugelassener<br />

anlagen bei neuanlagen => instandhaltung<br />

und überwachung sind dort eindeutig festgelegt.<br />

Bei altanlagen orientierung an den din-normen und<br />

den dwa-Regelwerken; anlagen, die nicht den anforderungen<br />

des anhanges 1 der abwVo entsprechen, sind in<br />

angemessenen Fristen anzupassen oder ganz aufzulassen<br />

(anschluss); anlagen ohne erlaubnis werden wasserrechtlich<br />

aufgearbeitet

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