Tagungsband - Stadtentwässerung Kaiserslautern
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Grundstücksentwässerung<br />
der Baugenehmigungspflicht und damit der Bauaufsicht<br />
unterliegen.<br />
• Vorschlag: arbeiten der zuständigen körperschaften,<br />
der unteren und oberen wasserbehörden Hand in<br />
Hand => klare Vereinbarungen, z. B. in den aBk’en<br />
• die Vorgaben der erlaubnis bzw. einer Bauartzulassung<br />
sind einzuhalten<br />
Inhalte der Wartung von Kleinkläranlagen<br />
umfangreiche arbeiten vom Hersteller, einem anderen<br />
Fachbetrieb oder von der Verbandsgemeinde =><br />
• mindestens 1-3 x im Jahr<br />
• einsichtnahme Betriebstagebuch<br />
• Funktionskontrolle, einstellung der anlage (z. B.<br />
Sauerstoff)<br />
• Schlammspiegelmessung => ggf. Veranlassung der<br />
abfuhr (Pflicht der kommunen)<br />
• baulicher Zustand, Reinigung<br />
• bzw. die Vorgaben der erlaubnis bzw. einer Bauartzulassung<br />
18<br />
Fazit Kleinkläranlagen<br />
keine erfordernis für weitere rechtliche Regelungen für<br />
den privaten Bereich aber auch hier Bewusstseinsbildung/Öffentlichkeitsarbeit;<br />
verstärkte nutzung bauartzugelassener<br />
anlagen bei neuanlagen => instandhaltung<br />
und überwachung sind dort eindeutig festgelegt.<br />
Bei altanlagen orientierung an den din-normen und<br />
den dwa-Regelwerken; anlagen, die nicht den anforderungen<br />
des anhanges 1 der abwVo entsprechen, sind in<br />
angemessenen Fristen anzupassen oder ganz aufzulassen<br />
(anschluss); anlagen ohne erlaubnis werden wasserrechtlich<br />
aufgearbeitet