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Energiebedarf<br />
44<br />
Überblick<br />
In dieser Studie wird die Abschätzung des Ener-<br />
giebedarfes stadtraumspezifisch vorgenommen.<br />
Dabei handelt es sich um einen flächenbezo-<br />
genen Ansatz, der die verwirklichten städtebau-<br />
lichen Leitbilder und somit auch die historische<br />
Entwicklung der Stadträume berücksichtigt. Da-<br />
nach ist zur Ermittlung des jährlichen Energiebe-<br />
darfes eines Hektars Stadtraum die Bestimmung<br />
stadtraumtypischer Energiebezugsflächen A E,i<br />
erforderlich. Es ist notwendig, das Maß der bau-<br />
lichen Nutzung und die stadtraumtypischen Ener-<br />
giebezugsflächen zu ermitteln.<br />
Der Bezug von Energie unterliegt Bedarfs-<br />
schwankungen. Je nach Energieart sind diese als<br />
stündliche, tägliche oder saisonale Schwankungen<br />
im Modell zu berücksichtigen. Langfristig beein-<br />
flusst auch der Klimawandel den Energiebedarf.<br />
Aufgrund charakteristischer Energiebedarfswerte<br />
lässt sich der aktuelle Energiebedarf im Modell-<br />
raum ermitteln. Die Prognose des langfristigen<br />
Energiebedarfes beruht auf Annahmen und Extra-<br />
polationen aktueller Werte. In dieser Studie wird<br />
anhand der Raumtypisierung eine räumliche Pro-<br />
gnose des Energiebedarfes bis zum Prognoseho-<br />
rizont erstellt.<br />
Energiebezugsflächen<br />
Nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1993)<br />
wird das Maß der baulichen Nutzung über die<br />
Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl<br />
begrenzt (§ 16, § 17). Die Grundflächenzahl GRZ<br />
gibt an, wieviel Quadratmeter der Grundstücksflä-<br />
che bebaut und versiegelt werden dürfen, woge-<br />
gen die Geschossflächenzahl GFZ angibt, wieviel<br />
Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter<br />
Grundstücksfläche zulässig sind (BauNVO § 20<br />
Abs. 2). Bei einem Grundstück von 1.000 Qua-<br />
dratmetern, einer GRZ von 0,4 und GFZ von 0,8<br />
dürfen 400 Quadratmeter bebaut und 800 Qua-<br />
dratmeter Geschossfläche gebaut werden. Das<br />
Nettobauland NBL i eines Stadtraumes i ergibt sich<br />
aus dem Bruttobauland BBL i abzüglich des Anteils<br />
der Gemeinbedarfsflächen f G,i (Verkehrsflächen,<br />
öffentliche Parkplätze und Grünflächen)<br />
Daraus lässt sich über die stadtraumtypische Ge-<br />
schossflächenzahl GFZ i ein Schätzwert für die<br />
Energiebezugsfläche pro Stadtraum A E,i herleiten<br />
mit f 0,i als Abschlag für nicht zu beheizende oder<br />
zu klimatisierende Geschossflächen. Anhaltswerte<br />
für nicht Energie verbrauchende Geschossflächen<br />
finden sich in der VDI- Richtlinie 3807 (Blatt 1 Ta-<br />
belle 3). Danach liegt der Abschlag in einer Grö-<br />
ßenordnung von 10-45%.<br />
Die so ermittelten Energiebezugsflächen ent-<br />
sprechen näherungsweise den Bruttogeschoss-<br />
flächen BGF von Gebäuden abzüglich nicht en-<br />
ergieversorgter Gebäudeflächen im Sinne der<br />
VDI-Richtlinie 3807 (Blatt 1, Abschnitt 3.4.2) bzw.<br />
der Gebäudenutzflächen (für Wohngebäude) und<br />
Nettogeschossflächen (für Nichtwohngebäude) im<br />
Sinne der novellierten Energieeinsparverordnung<br />
(EnEV 2009) (Anlage 1, 1.3.3 und Anlage 2, 1.2).<br />
In Tabelle 16 sind die mittleren Geschossflächen-<br />
zahlen und die sich daraus ergebenden Energie-<br />
bezugsflächen für alle Stadtraumtypen im Refe-<br />
renzszenario zusammengestellt. Tabelle 17 bildet<br />
die mittleren Geschossflächenzahlen und die sich<br />
daraus ergebenden Energiebezugsflächen für das<br />
Exzellenzszenario ab.<br />
Die stadtraumspezifisch ermittelten Energiebe-<br />
zugsflächen (A E,i ) sind eine Funktion des Brut-<br />
tobaulands, des Nettobaulands, der Geschoss-<br />
flächenzahl und verschiedener Abschläge. Zur<br />
Bestimmung des Nettobaulandes wird der Ge-<br />
meinbedarf mit pauschal einem Fünftel des Brut-<br />
tobaulands angenommen (f G,i = 0,2). Der Abschlag<br />
für nicht Energie verbrauchende Geschossflächen<br />
wird ebenfalls mit einem Fünftel angenommen<br />
(f 0,i = 0,2). Die Geschossflächenzahlen GFZ i wer-<br />
den in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung<br />
(BauNV § 17) und Angaben von Everding (2007)<br />
festgelegt.