Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen
Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen
Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
II. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)<br />
<strong>Sparkasse</strong> <strong>Vest</strong> <strong>Recklinghausen</strong><br />
Wissenschaftspreis 2008<br />
A. Vorbemerkung<br />
Die Zulässigkeit <strong>der</strong> Werbung für Finanzdienstleistungen muss sich in erster Linie an den<br />
Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) messen lassen.<br />
Der aus den Beispieltatbeständen <strong>der</strong> §§ 4-7 UWG herzuleitende verbraucherrechtliche<br />
Schutzzweck beinhaltet insbeson<strong>der</strong>e den Schutz <strong>der</strong> Entscheidungsfreiheit, d.h. die Gewährleistung<br />
richtiger und pflichtgemäßer Information und die Gewährleistung <strong>der</strong> freien<br />
Willensbildung sowie <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> sonstigen Recht und Rechtsgüter des Verbrauchers.<br />
Die jeweilige Schutzhöhe ist dabei durch eine umfassende Abwägung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong><br />
Verbraucher und <strong>der</strong> Unternehmer zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist dabei, in welchem<br />
Maß dem Verbraucher eine Beeinflussung zuzumuten ist und welcher Informationsstand<br />
ihm unterstellt werden kann. 4 Entscheidend ist hier das zugrunde liegende Leitbild des<br />
„durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“<br />
5 .<br />
B .Unlautere Werbung nach § 4 UWG<br />
1. Übertriebenes Anlocken / Kundenfang<br />
Lockangebote zielen als Form des sonstigen unangemessenen unsachlichen Einflusses<br />
i.S.d. § 4 Nr. Alt. 3 UWG darauf ab, dem potenziellen Kunden vermögenswerte Vorteile in<br />
Aussicht zu stellen und dadurch seine Entscheidungsfreiheit in <strong>der</strong> Form zu beeinflussen,<br />
dass er zu einer rationalen Entscheidung nicht mehr in <strong>der</strong> Lage ist. Eine kritische Überprüfung<br />
des Angebots, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Kriterien Preis, Qualität, Service, Konditionen, sowie<br />
ein Vergleich mit den Angeboten <strong>der</strong> Mitbewerber findet nicht mehr statt. Auch Banken<br />
gehen vermehrt mit Lockangeboten wie Tankgutscheinen, Startguthaben o<strong>der</strong> Angeboten<br />
zur (kostenlosen) Kontoführung auf Kundenfang.<br />
Abb. : Lockangebot <strong>der</strong> DAB-Bank für ein kostenloses Depotkonto unter http://www.dab-bank.com/dabip/<br />
homepage.jsp;<br />
(Stand: 0. 2.2006)<br />
Seit <strong>der</strong> Aufhebung<br />
von RabattG<br />
und ZugabeVO ist<br />
dieser Form <strong>der</strong><br />
Verkaufsför<strong>der</strong>ung<br />
grundsätzlich zulässig, soweit keine spezialgesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. 6<br />
Inwiefern von dem Angebot eine Gefahr des übertriebenen Anlockens bzw. <strong>der</strong> unangemessenen<br />
unsachlichen Beeinflussung ausgeht, ist im Einzelfall an <strong>der</strong> jeweiligen konkreten<br />
Ausgestaltung des Angebotes zu prüfen. Ist <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> in Aussicht gestellten Zugabe<br />
vergleichsweise gering und ist die Transparenz des Angebotes gewährleistet, bestehen<br />
wettbewerbsrechtlich keine Bedenken.<br />
3 Vgl. Begr. RegE UWG, BT-Drucks 5/ 487 S. 3.<br />
4 Baumbach/Hefermehl/Köhler § Rn. 8.<br />
5 Begr. RegE UWG zu § 5, BT-Drucks 5/ 487 S. 9; vgl. u.a. BGH GRUR 2004 62, 63.<br />
6 BGH GRUR 2002, 976, 978; BGH GRUR 2003, 538, 539; BGH GRUR 2003, 890, 89 .<br />
67