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Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen

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II. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)<br />

<strong>Sparkasse</strong> <strong>Vest</strong> <strong>Recklinghausen</strong><br />

Wissenschaftspreis 2008<br />

A. Vorbemerkung<br />

Die Zulässigkeit <strong>der</strong> Werbung für Finanzdienstleistungen muss sich in erster Linie an den<br />

Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) messen lassen.<br />

Der aus den Beispieltatbeständen <strong>der</strong> §§ 4-7 UWG herzuleitende verbraucherrechtliche<br />

Schutzzweck beinhaltet insbeson<strong>der</strong>e den Schutz <strong>der</strong> Entscheidungsfreiheit, d.h. die Gewährleistung<br />

richtiger und pflichtgemäßer Information und die Gewährleistung <strong>der</strong> freien<br />

Willensbildung sowie <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> sonstigen Recht und Rechtsgüter des Verbrauchers.<br />

Die jeweilige Schutzhöhe ist dabei durch eine umfassende Abwägung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong><br />

Verbraucher und <strong>der</strong> Unternehmer zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist dabei, in welchem<br />

Maß dem Verbraucher eine Beeinflussung zuzumuten ist und welcher Informationsstand<br />

ihm unterstellt werden kann. 4 Entscheidend ist hier das zugrunde liegende Leitbild des<br />

„durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“<br />

5 .<br />

B .Unlautere Werbung nach § 4 UWG<br />

1. Übertriebenes Anlocken / Kundenfang<br />

Lockangebote zielen als Form des sonstigen unangemessenen unsachlichen Einflusses<br />

i.S.d. § 4 Nr. Alt. 3 UWG darauf ab, dem potenziellen Kunden vermögenswerte Vorteile in<br />

Aussicht zu stellen und dadurch seine Entscheidungsfreiheit in <strong>der</strong> Form zu beeinflussen,<br />

dass er zu einer rationalen Entscheidung nicht mehr in <strong>der</strong> Lage ist. Eine kritische Überprüfung<br />

des Angebots, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Kriterien Preis, Qualität, Service, Konditionen, sowie<br />

ein Vergleich mit den Angeboten <strong>der</strong> Mitbewerber findet nicht mehr statt. Auch Banken<br />

gehen vermehrt mit Lockangeboten wie Tankgutscheinen, Startguthaben o<strong>der</strong> Angeboten<br />

zur (kostenlosen) Kontoführung auf Kundenfang.<br />

Abb. : Lockangebot <strong>der</strong> DAB-Bank für ein kostenloses Depotkonto unter http://www.dab-bank.com/dabip/<br />

homepage.jsp;<br />

(Stand: 0. 2.2006)<br />

Seit <strong>der</strong> Aufhebung<br />

von RabattG<br />

und ZugabeVO ist<br />

dieser Form <strong>der</strong><br />

Verkaufsför<strong>der</strong>ung<br />

grundsätzlich zulässig, soweit keine spezialgesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. 6<br />

Inwiefern von dem Angebot eine Gefahr des übertriebenen Anlockens bzw. <strong>der</strong> unangemessenen<br />

unsachlichen Beeinflussung ausgeht, ist im Einzelfall an <strong>der</strong> jeweiligen konkreten<br />

Ausgestaltung des Angebotes zu prüfen. Ist <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> in Aussicht gestellten Zugabe<br />

vergleichsweise gering und ist die Transparenz des Angebotes gewährleistet, bestehen<br />

wettbewerbsrechtlich keine Bedenken.<br />

3 Vgl. Begr. RegE UWG, BT-Drucks 5/ 487 S. 3.<br />

4 Baumbach/Hefermehl/Köhler § Rn. 8.<br />

5 Begr. RegE UWG zu § 5, BT-Drucks 5/ 487 S. 9; vgl. u.a. BGH GRUR 2004 62, 63.<br />

6 BGH GRUR 2002, 976, 978; BGH GRUR 2003, 538, 539; BGH GRUR 2003, 890, 89 .<br />

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