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Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen

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Schutz <strong>der</strong> Verbraucher vor Werbung für<br />

Finanzdienstleistungen<br />

Eine Irreführung ist stets dann zu bejahen, wenn die jeweiligen Untersuchungsergebnisse<br />

in <strong>der</strong> Form dargestellt werden, dass sie bei den Verbrauchern den irrigen Eindruck<br />

<strong>der</strong> Überlegenheit einzelner Produkte o<strong>der</strong> Leistungen hervorrufen.<br />

Vor allem Direktbanken werben mit zahlreichen Auszeichnungen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

Stiftung Warentest – Finanztest – sowie <strong>der</strong> Magazine Börse online und €uro. Dabei ist z.T.<br />

festzustellen, dass Einzelaussagen, die sich günstig auf das angebotene Produkt auswirken,<br />

isoliert angegeben werden, während weniger günstige Aussagen unerwähnt bleiben. Die<br />

Angabe negativer Testergebnisse unterliegt jedoch nicht den Hinweispflichten, was eine<br />

Irreführung ausschließen lässt.<br />

Der Verbraucher erwartet bei einem in <strong>der</strong> Werbung herausgestellten guten Gesamtergebnis,<br />

dass das beworbene Produkt überdurchschnittlich abgeschnitten hat. Ist dies nicht<br />

<strong>der</strong> Fall liegt bei Fehlen erläutern<strong>der</strong> Angabe eine Irreführung vor. Hier reicht die bloße Angabe<br />

<strong>der</strong> Fundstelle des Testberichts nicht aus, da auch nach dem Leitbild des durchschnittlich<br />

verständigen und informierten Verbrauchers lediglich davon ausgegangen werden<br />

kann, dass <strong>der</strong> Verbraucher die ihm dargebotenen Informationen nutzt, nicht jedoch, dass<br />

er sich weitergehende Informationen verschafft.<br />

5. Irreführende Werbung für Versicherungen<br />

Trotz zunehmen<strong>der</strong> Sorge um die private Altersvorsorge ist neben <strong>der</strong> Investition in<br />

Immobilien noch immer die klassische Lebensversicherung die bevorzugte Form <strong>der</strong><br />

langfristigen Kapitalanlage. 24 Beson<strong>der</strong>es Augenmerk wird dabei auf die Höhe <strong>der</strong> Rendite<br />

und <strong>der</strong> zu erwartenden Ablaufleistung, d.h. <strong>der</strong> garantierten Leistung sowie <strong>der</strong> Überschüsse<br />

gelegt. Wettbewerbsrechtlich problematisch ist bei <strong>der</strong> Werbung für Versicherungen<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Werbung mit Überschussprognosen, zumal diese in den seltensten Fällen<br />

<strong>der</strong> Realität entsprechen. Grundsätzlich muss ein eindeutiger Hinweis darauf erfolgen, dass<br />

nur die Versicherungsleistung garantiert ist, während es sich bei den Beispielrechnungen<br />

zur Höhe <strong>der</strong> Überschüsse lediglich um unverbindliche Hypothesen handelt. Auf unrealistischen<br />

Entwicklungen beruhende Überschussprognosen können als irreführend i.S.d.<br />

§ 5 UWG eingestuft werden, da Gewinnerwartungen geweckt werden, die später von dem<br />

Versicherungsunternehmen nicht erfüllt werden können. 25<br />

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat diesbezüglich Hinweise<br />

zur Darstellung <strong>der</strong> Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen herausgegeben, um<br />

einer möglichen Irreführung <strong>der</strong> Verbraucher entgegenzuwirken.<br />

D. Unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG<br />

Der Begriff <strong>der</strong> unzumutbaren Belästigung umfasst solche Wettbewerbshandlungen,<br />

die schon wegen <strong>der</strong> Art und Weise des Herantretens an den Marktteilnehmer insofern als<br />

Beeinträchtigung <strong>der</strong> privaten o<strong>der</strong> beruflichen Sphäre empfunden wird, dass sich <strong>der</strong> Werbeadressat<br />

zu einer Auseinan<strong>der</strong>setzung mit dem Angebot gezwungen fühlt. 6 Da jede Werbemaßnahme<br />

zwangsläufig mit einem gewissen Maß an belästigen<strong>der</strong> Wirkung verbunden<br />

Baumbach/Hefermehl/Bornkamm § 5 Rn. 4.23 .<br />

BGH GRUR 982, 437, 438; KG GRUR 980, 728, 730.<br />

Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Wei<strong>der</strong>t § 5 Rn. 495.<br />

24 Ausführlich dazu: http://www.boerse.ard.de/content.jsp?key=dokument_209492<br />

(Stand: 09.02.2007).<br />

25 S. u.a. OLG Koblenz VersR 2000, 357 f.<br />

6 Baumbach/Hefermehl/Köhler § 7 Rn. 2.<br />

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