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Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen

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Schutz <strong>der</strong> Verbraucher vor Werbung für<br />

Finanzdienstleistungen<br />

E. Rechtsfolgen<br />

Obwohl die Verbraucher <strong>der</strong> Schutzzweckbestimmung des § UWG unterfallen, räumt das<br />

UWG ihnen keine eigene Anspruchsberechtigung ein. Vielmehr hat <strong>der</strong> Gesetzgeber an <strong>der</strong><br />

Rechtssprechung zum alten UWG festgehalten unter Hinweis darauf, dass das UWG nicht als<br />

ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Allein den Mitbewerbern<br />

und bestimmten Kammern und Verbänden wird die Möglichkeit eingeräumt, Wettbewerbsverstöße<br />

geltend zu machen.<br />

Begründet wird dies damit, dass ein Individualschutz <strong>der</strong> Verbraucher bereits durch das<br />

Bürgerliche Recht gewährleistet sei und eine materiellrechtliche Schutzlücke somit nicht<br />

bestehe. Gleichwohl wird durch die in § 8 Abs. 3 UWG geregelte Anspruchsberechtigung<br />

<strong>der</strong> Verbraucherverbände ein Kollektivschutz <strong>der</strong> Verbraucher sichergestellt. Diese haben<br />

damit die Möglichkeit, sich an die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Anspruchsberechtigten zu<br />

wenden, die sodann die angezeigten Wettbewerbsverstöße im Interesse <strong>der</strong> Verbraucher<br />

verfolgen.<br />

Ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers kann sich allenfalls begründen im Falle<br />

einer strafbaren Werbung i.S.d. § 6 UWG, da es sich hierbei um ein Schutzgesetz i.S.d. §<br />

823 Abs. 2 BGB handelt. Dazu müsste jedoch zunächst eine beson<strong>der</strong>s gefährliche und<br />

verwerfliche Handlung vorliegen, die aus Gründen <strong>der</strong> Prävention strafrechtliche Sanktionen<br />

erfor<strong>der</strong>t. 34 Dieser Tatbestand ist in den seltensten Fällen anzunehmen.<br />

Die Geltendmachung eines Wettbewerbsverstoßes über das UKlaG wird durch § 8 Abs. 5<br />

Satz 2 UWG ausdrücklich ausgeschlossen. Vielmehr soll klargestellt werden, dass die Regelungen<br />

zu den Rechtsfolgen hinsichtlich <strong>der</strong> Klagebefugnis und <strong>der</strong> Anspruchsgrundlagen<br />

abschließend sind. 35<br />

III. Wettbewerbsrechtlich relevante Spezialvorschriften<br />

A. Preisangabenverordnung (PangV)<br />

Zweck <strong>der</strong> PangV ist die Gewährleistung einer sachlich zutreffenden und vollständigen<br />

Verbraucherinformation durch Angabe von Endpreisen einschließlich aller Preisbestandteile<br />

und unter Vermeidung jeglicher Irreführung. 6 Dies hat unter den Grundsätzen <strong>der</strong><br />

Preiswahrheit und Preisklarheit zu erfolgen. 37 Daraus ergibt sich u.a., dass die Preise leicht<br />

zuzuordnen, erkennbar und lesbar sein müssen. Problematisch sind daher Werbeangebote,<br />

in denen die Effektivzinsangabe im klein gedruckten Hinweistext erfolgt, während <strong>der</strong><br />

Nominalzins hervorgehoben wird. 38<br />

Begr. RegE UWG zu § 8, BT-Drucks 5/ 487 S. 22.<br />

Baumbach/Hefermehl/Köhler § 8 Rn. 3.4 m.w.N.<br />

Vgl. Begr. RegE UWG zu § 8 a.a.O.<br />

34 Begr. RegE UWG zu § 6, BT-Drucks. 5/ 487 S. 26.<br />

35 Begr. RegE UWG zu § 8, BT-Drucks. 5/ 487 S. 23.<br />

6 Köhler/Piper Einf PangV Rn. 7.<br />

37 Ebenda.<br />

38 Vgl. Werbung <strong>der</strong> Interhyp unter http://www.interhyp.de/baufinanzierung.html?adChannel=google<br />

&adKeyword=Zinssatz (Stand: 02.05.2007)<br />

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