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Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen

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<strong>Sparkasse</strong> <strong>Vest</strong> <strong>Recklinghausen</strong><br />

Wissenschaftspreis 2008<br />

So hat die frühere Rechtsprechung schon betont, dass es den Grundsätzen <strong>der</strong> Preiswahrheit<br />

und Preisklarheit nicht genügt, wenn die Effektivzinsangabe lediglich „bei genügendem<br />

Suchen irgendwo in <strong>der</strong> Werbung aufgefunden werden kann“. 39<br />

1. Pflicht zur Angabe des (anfänglichen) effektiven Jahreszinses<br />

Um dem Verbraucher einen schnellen und einfachen Vergleich von Kreditangeboten zu<br />

ermöglichen, sieht § 6 Abs. Satz PangV vor, dass bei Krediten grundsätzlich <strong>der</strong> (anfängliche)<br />

effektive Jahreszins anzugeben ist. Die Berechnungsmethode des anzugebenden<br />

effektiven Jahreszinses ergibt sich im Einzelnen aus § 6 Abs. 2-5 PangV sowie aus dem Anhang<br />

zu § 6 PangV. Um Irreführungen des Verbrauchers zu vermeiden sieht § 6 Abs. Satz<br />

PangV eine einheitliche Bezeichnung des errechneten Zinssatzes als „effektiver Jahreszins“<br />

vor. Bezeichnungen wie „Effektivzins“, „Rate“ o<strong>der</strong> „effektiver Zinssatz“ sind unzulässig. 40<br />

Behält sich <strong>der</strong> Kreditgeber eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ursprünglichen jährlichen Belastung vor,<br />

hat er dies mittels <strong>der</strong> Bezeichnung „anfänglicher effektiver Jahreszins“ zum Ausdruck zu<br />

bringen.<br />

Abkürzungen dieser vorgeschriebenen Begrifflichkeiten sind nur erlaubt, sofern sie allgemein<br />

verständlich sind. 4<br />

2. Umfang <strong>der</strong> einzubeziehenden Kostenfaktoren<br />

Grundsätzlich sind alle Preisbestandteile, die mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar mit dem Kredit<br />

einhergehen in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. 42 § 6 Abs. Nr.<br />

– 5 PangV enthält jedoch eine abschließende Aufzählung von nicht zu berücksichtigenden<br />

Kostenfaktoren. Als Ursache für die Vernachlässigung dieser Kosten wird mangelnde Praktikabilität<br />

angegeben. 43 So sind z.B. Kosten für die Absicherung des Kredits ebenso wenig in<br />

die Berechnung einzubeziehen 44 wie Versicherungskosten, die sich auf den mit dem Kredit<br />

erworbenen Gegenstand beziehen (z.B. Hausratversicherung) 45 .<br />

An<strong>der</strong>s verhält es sich mit den Kosten für eine Restschuldversicherung, sofern <strong>der</strong><br />

Abschluss dieser Versicherung für die Gewährung des Kredits vorausgesetzt wird. Gem. § 6<br />

Abs. 7 PangV hat bereits in <strong>der</strong> Werbung ein Hinweis auf die Erfor<strong>der</strong>lichkeit einer Versicherung<br />

zu erfolgen, sofern die Kreditgewährung vom Abschluss dieser Versicherung abhängig<br />

gemacht wird. Ständige Tests <strong>der</strong> Verbraucherzentralen, Stiftung Warentest und des<br />

Instituts für Finanzdienstleistungen (IFF) belegen jedoch, dass tatsächlich in den meisten<br />

Fällen <strong>der</strong> Abschluss einer Restschuldversicherung vorausgesetzt wird o<strong>der</strong> sogar bereits in<br />

dem Kreditantragsformular beinhaltet ist, ohne dass <strong>der</strong> Verbraucher hierüber, insbeson<strong>der</strong>e<br />

über die ihm hieraus entstehende Mehrbelastung aufgeklärt wurde. 46 Diese Problematik<br />

wird schon im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Betrachtung <strong>der</strong> Restschuldversiche-<br />

39 BGH GRUR 987, 728.<br />

40 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Völker § 6 PangV Rn. 8; Emmerich § 6 S. 347 m.w.N.<br />

4 Emmerich § 6 S. 347; vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler § 6 PangV Rn. m.w.N.<br />

42 Hierzu ausführlich: Wimmer/Stöckl-Pukall S. 35 ff.<br />

43 BGH NJW 2005, 985 f.; a.A. Boest NJW 993, 40 f.<br />

44 Vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Völker § 6 PangV Rn. 9.<br />

45 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Völker § 6 PangV Rn. 20.<br />

46 Vgl. hierzu ausführlich u.a.: FINANZtest Ausg. /200 , S. 30 f..<br />

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