Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen
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<strong>Sparkasse</strong> <strong>Vest</strong> <strong>Recklinghausen</strong><br />
Wissenschaftspreis 2008<br />
So hat die frühere Rechtsprechung schon betont, dass es den Grundsätzen <strong>der</strong> Preiswahrheit<br />
und Preisklarheit nicht genügt, wenn die Effektivzinsangabe lediglich „bei genügendem<br />
Suchen irgendwo in <strong>der</strong> Werbung aufgefunden werden kann“. 39<br />
1. Pflicht zur Angabe des (anfänglichen) effektiven Jahreszinses<br />
Um dem Verbraucher einen schnellen und einfachen Vergleich von Kreditangeboten zu<br />
ermöglichen, sieht § 6 Abs. Satz PangV vor, dass bei Krediten grundsätzlich <strong>der</strong> (anfängliche)<br />
effektive Jahreszins anzugeben ist. Die Berechnungsmethode des anzugebenden<br />
effektiven Jahreszinses ergibt sich im Einzelnen aus § 6 Abs. 2-5 PangV sowie aus dem Anhang<br />
zu § 6 PangV. Um Irreführungen des Verbrauchers zu vermeiden sieht § 6 Abs. Satz<br />
PangV eine einheitliche Bezeichnung des errechneten Zinssatzes als „effektiver Jahreszins“<br />
vor. Bezeichnungen wie „Effektivzins“, „Rate“ o<strong>der</strong> „effektiver Zinssatz“ sind unzulässig. 40<br />
Behält sich <strong>der</strong> Kreditgeber eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ursprünglichen jährlichen Belastung vor,<br />
hat er dies mittels <strong>der</strong> Bezeichnung „anfänglicher effektiver Jahreszins“ zum Ausdruck zu<br />
bringen.<br />
Abkürzungen dieser vorgeschriebenen Begrifflichkeiten sind nur erlaubt, sofern sie allgemein<br />
verständlich sind. 4<br />
2. Umfang <strong>der</strong> einzubeziehenden Kostenfaktoren<br />
Grundsätzlich sind alle Preisbestandteile, die mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar mit dem Kredit<br />
einhergehen in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. 42 § 6 Abs. Nr.<br />
– 5 PangV enthält jedoch eine abschließende Aufzählung von nicht zu berücksichtigenden<br />
Kostenfaktoren. Als Ursache für die Vernachlässigung dieser Kosten wird mangelnde Praktikabilität<br />
angegeben. 43 So sind z.B. Kosten für die Absicherung des Kredits ebenso wenig in<br />
die Berechnung einzubeziehen 44 wie Versicherungskosten, die sich auf den mit dem Kredit<br />
erworbenen Gegenstand beziehen (z.B. Hausratversicherung) 45 .<br />
An<strong>der</strong>s verhält es sich mit den Kosten für eine Restschuldversicherung, sofern <strong>der</strong><br />
Abschluss dieser Versicherung für die Gewährung des Kredits vorausgesetzt wird. Gem. § 6<br />
Abs. 7 PangV hat bereits in <strong>der</strong> Werbung ein Hinweis auf die Erfor<strong>der</strong>lichkeit einer Versicherung<br />
zu erfolgen, sofern die Kreditgewährung vom Abschluss dieser Versicherung abhängig<br />
gemacht wird. Ständige Tests <strong>der</strong> Verbraucherzentralen, Stiftung Warentest und des<br />
Instituts für Finanzdienstleistungen (IFF) belegen jedoch, dass tatsächlich in den meisten<br />
Fällen <strong>der</strong> Abschluss einer Restschuldversicherung vorausgesetzt wird o<strong>der</strong> sogar bereits in<br />
dem Kreditantragsformular beinhaltet ist, ohne dass <strong>der</strong> Verbraucher hierüber, insbeson<strong>der</strong>e<br />
über die ihm hieraus entstehende Mehrbelastung aufgeklärt wurde. 46 Diese Problematik<br />
wird schon im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Betrachtung <strong>der</strong> Restschuldversiche-<br />
39 BGH GRUR 987, 728.<br />
40 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Völker § 6 PangV Rn. 8; Emmerich § 6 S. 347 m.w.N.<br />
4 Emmerich § 6 S. 347; vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler § 6 PangV Rn. m.w.N.<br />
42 Hierzu ausführlich: Wimmer/Stöckl-Pukall S. 35 ff.<br />
43 BGH NJW 2005, 985 f.; a.A. Boest NJW 993, 40 f.<br />
44 Vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Völker § 6 PangV Rn. 9.<br />
45 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Völker § 6 PangV Rn. 20.<br />
46 Vgl. hierzu ausführlich u.a.: FINANZtest Ausg. /200 , S. 30 f..<br />
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