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Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen

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<strong>Sparkasse</strong> <strong>Vest</strong> <strong>Recklinghausen</strong><br />

Wissenschaftspreis 2008<br />

Abb. 3: Werbung <strong>der</strong> VR-Bank Westmünsterland für eine Schalke 04 VR-SparCard unter http://www.schalke04-vr-<br />

sparcard.de/start.html (Stand: 22. .2006)<br />

Obenstehende Werbung (Abb. 3) bezieht sich auf eine Festgeldanlage, <strong>der</strong>en Verzinsung<br />

sich aus einer Grundverzinsung und einem vom Ergebnis <strong>der</strong> Heimspiele des FC Schalke 04<br />

abhängigen Extra-Zins zusammensetzt.<br />

Das OLG Köln hat sich mit <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Unlauterkeit <strong>der</strong>artiger Zinsbonus-Spiele im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Fußball-EM auseinan<strong>der</strong>gesetzt und sowohl den Tatbestand des übertriebenen<br />

Anlockens (§ 4 Nr. UWG) als auch das etwaige Vorliegen eines Kopplungsgeschäftes (§ 4<br />

Nr. 6 UWG) und eine Irreführung (§ 5 UWG) verneint. 0 Die Anlockwirkung dieses Angebotes<br />

wurde nicht als so stark befunden, als dass es die Rationalität <strong>der</strong> Nachfrageentscheidung<br />

in den Hintergrund drängen könne. Gerade angesichts <strong>der</strong> zahlreichen Vergleichsangebote<br />

an<strong>der</strong>er Kreditinstitute könne davon ausgegangen werden, dass sich <strong>der</strong> Verbraucher nicht<br />

ohne Weiteres von dem Zinsangebot verleiten lasse, zumal <strong>der</strong> erzielbare Mehrbetrag nicht<br />

so erheblich sei, dass es den Verbraucher davon abhalten könne, das Angebot eingehend zu<br />

prüfen.<br />

Auch von einer Irreführung i.S.d. § 5 UWG ist laut OLG Köln bei Zinsbonus-Spielen nicht<br />

auszugehen, da i.d.R. gut erkennbare Sternchenhinweise dem Verbraucher die maßgeblichen<br />

Informationen liefern. Dem durchschnittlich informierten und situationsadäquat<br />

aufmerksamen Anleger sei durchaus zuzumuten, dass er sich mit dem Angebot ausreichend<br />

auseinan<strong>der</strong>setze.<br />

Gleichwohl erscheint es notwendig, höhere Anfor<strong>der</strong>ungen an das Transparenzgebot und<br />

die damit verbundenen Informationspflichten zu stellen. So sind z.B. klare Aussagen zu<br />

Rendite und durchschnittlichem Verlust erfor<strong>der</strong>lich, damit <strong>der</strong> Verbraucher eine kritische<br />

Einschätzung <strong>der</strong> Anlageform überhaupt vornehmen kann.<br />

0 OLG Köln LSK 2006, 0 0068.<br />

Ebenda.<br />

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