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Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen

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<strong>Sparkasse</strong> <strong>Vest</strong> <strong>Recklinghausen</strong><br />

Wissenschaftspreis 2008<br />

Gemäß PangV müssen Ansparleistungen für Bausparkredite nicht in den Effektivzins eingerechnet<br />

werden. 4 Insofern ist hier kein Verstoß gegen die Informationspflichten anzunehmen<br />

und <strong>der</strong> Tatbestand <strong>der</strong> wettbewerbsrechtlichen Irreführung ist zu verneinen.<br />

2. Irreführung über den Umfang <strong>der</strong> Beratung<br />

Finanzdienstleister sind grundsätzlich nicht befugt, rechtsberatende Tätigkeiten anzubieten.<br />

Das Angebot einer Rechtsberatung tritt bei Kreditgeschäften vor allem im Rahmen<br />

sog. Umschuldungen auf. Zur Durchführung einer Umschuldung im Interesse des Kunden<br />

ist es unumgänglich, dass eine umfangreiche Beratung stattfindet und rechtliche Fragen<br />

gegenüber den bisherigen Kreditgebern geklärt werden. 5 Problematisch ist hier jedoch<br />

schon, dass eine Rechtsberatung eine Erlaubnis i.S.d § Abs. RBerG voraussetzt. Hierbei<br />

ist jedoch <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob<br />

die Tätigkeit überwiegend die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange verfolgt o<strong>der</strong> ob die<br />

Klärung rechtlicher Verhältnisse im Vor<strong>der</strong>grund steht. 6<br />

Eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG ist anzunehmen, wenn die Werbeanzeige den Eindruck<br />

vermittelt, dass eine Beratung über die Bereinigung <strong>der</strong> bestehenden Kreditverpflichtungen<br />

und die Überführung in den neuen Kredit zum Gegenstand des Angebotes gehört, diese<br />

letztlich jedoch gar nicht erfolgt bzw. aufgrund <strong>der</strong> fehlenden Befugnis gar nicht erfolgen<br />

kann. 7<br />

3. Irreführung über zu erwartende Gewinne bei Kapitalanlagen<br />

Bei <strong>der</strong> Werbung mit Renditen muss sich die Anpreisung stets im Rahmen dessen halten,<br />

was bei realistischer Betrachtung zu erwarten ist. So ist die Werbung mit „Traumrenditen“<br />

und „bankgesicherten Investmentprogrammen“ immer dann irreführend, wenn solche<br />

Renditen ohne Verlustrisiko bei einer allgemein üblichen Kapitalanlage erfahrungsgemäß<br />

nicht zu erzielen sind. 8 Zwar ist dem angesprochenen Verkehrskreis bewusst, dass bei<br />

bestimmten Anlageformen dem möglichen Gewinn auch eine entsprechend gewichtige<br />

Verlustmöglichkeit gegenübersteht, jedoch darf <strong>der</strong> Kunde bei einer als erfolgreich beworbenen<br />

Geldanlage davon ausgehen, dass hier ein wirtschaftlicher Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

erwartet werden kann. Genügt die beworbene Anlageform dieser Erwartung<br />

nicht, ist die Werbung unter Berücksichtigung einer umfassenden Interessenabwägung als<br />

irreführend einzustufen. 9<br />

4. Irreführung über Testergebnisse<br />

Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung <strong>der</strong> Werbung mit Testergebnissen kann in Anlehnung<br />

an die entsprechenden Empfehlungen <strong>der</strong> Stiftung Warentest erfolgen. 20 Diese<br />

Empfehlungen enthalten bestimmte Hinweispflichten für den Werbenden, denen jedoch<br />

keine verbindliche Wirkung zukommt.<br />

4 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Völker § 6 Rn. 29.<br />

5 OLG Hamm WRP 983, 22 ; OLG Stuttgart WRP 983, 5 9.<br />

6 BGH GRUR 2003, 886, 889.<br />

7 OLG Bremen WRP 998, 4 4.<br />

8 KG WRP 997, 3 ; OLG München NJWE-WettbR 997, 52.<br />

9 KG NJW-RR 997, 995.<br />

20 BGH GRUR 99 , 679; Baumbach/Hefermehl/Köhler § 6 Rn. 04<br />

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