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Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen

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<strong>Sparkasse</strong> <strong>Vest</strong> <strong>Recklinghausen</strong><br />

Wissenschaftspreis 2008<br />

ist, erfasst § 7 UWG nur die Fälle, in denen sich die Belästigung zu einer solchen Intensität<br />

verdichtet, dass sie von einem Großteil <strong>der</strong> Verbraucher als unerträglich empfunden wird. 27<br />

1. Telefonwerbung<br />

Die starke Zunahme <strong>der</strong> Telefonwerbung in den vergangenen Jahren 28 ist umso erstaunlicher,<br />

als dass § 7 UWG ein ausdrückliches Verbot für Werbeanrufe ausspricht. Eine unzumutbare<br />

Belästigung ist nicht gegeben, wenn <strong>der</strong> Verbraucher ausdrücklich o<strong>der</strong> konkludent<br />

in den Werbeanruf eingewilligt hat. Bei einer ausdrücklichen Einwilligung hat <strong>der</strong> Verbraucher<br />

sein konkretes Einverständnis zu einer telefonischen Kontaktaufnahme erklärt. Für<br />

die Annahme einer konkludenten Einwilligung reicht es dagegen noch nicht aus, wenn <strong>der</strong><br />

Angerufene in einer geschäftlichen Beziehung zum Anrufer steht. Vielmehr ist es zumindest<br />

notwendig, dass <strong>der</strong> Verbraucher auf einem ihm ausgehändigten Formular seine Telefonnummer<br />

angegeben hat in dem Bewusstsein, dass diese zur Fortführung des geschäftlichen<br />

Kontaktes genutzt wird. 29 Doch auch dann ist die Einwilligung nur für Anrufe anzunehmen,<br />

die sich auf das konkrete Vertragsverhältnis beziehen.<br />

Banken und Versicherungen bedienen sich häufig aufgrund <strong>der</strong> Vielzahl ihrer Kunden<br />

vorformulierter Einwilligungserklärungen. Diese unterliegen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit<br />

<strong>der</strong> AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB. Eine Unwirksamkeit dieser Einwilligungsklauseln<br />

ist insbeson<strong>der</strong>e dann anzunehmen, wenn sich <strong>der</strong> Werbeanruf auf Inhalte bezieht, die<br />

über das konkrete Vertragsverhältnis hinausgehen. Bejaht wurde so z.B. die Unzulässigkeit<br />

einer Klausel, in <strong>der</strong> aus Anlass des Abschlusses eines Kontoeröffnungsvertrages auch das<br />

Einverständnis in die telefonische Beratung in „Geldangelegenheiten“ erklärt wird. Die<br />

Unzulässigkeit wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die vorformulierte Einverständniserklärung<br />

einen Hinweis auf die Wi<strong>der</strong>rufsmöglichkeit enthält, denn hiermit werde laut<br />

Rechtsprechung die Initiative zur Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> ungestörten Privatsphäre in unzulässiger<br />

Weise auf die Betroffenen verlagert. 30<br />

2. Werbung mittels elektronischer Post<br />

Die Finanzdienstleistungsbranche gehört mit einem Bruttowerbeaufwand in Höhe von<br />

90,6 Mio. Euro zu den Top 0–Investoren in Direct-Mail-Werbung. Eine unzumutbare Belästigung<br />

i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn die Werbung ohne vorherige ausdrückliche<br />

o<strong>der</strong> konkludente Einwilligung des Adressaten erfolgt. § 7 Abs. 3 UWG enthält jedoch Ausnahmeregelungen<br />

bezüglich des Einwilligungserfor<strong>der</strong>nisses. So darf ein Unternehmer die<br />

im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses erhaltene E-Mail-Adresse zu Werbezwecken<br />

hinsichtlich ähnlicher Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen nutzen, sofern <strong>der</strong> Kunde dem<br />

nicht wi<strong>der</strong>sprochen hat und er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Nutzung seiner<br />

E-Mail-Adresse je<strong>der</strong>zeit untersagen zu können.<br />

27 Vgl. Begr. RegE UWG zu § 7 Abs. , BT-Drucks. 5/ 487, S. 2 .<br />

28 Vgl. http://www.vzbv.de/mediapics/entwicklung_werbeanrufe_gfk_guenther.pdf (Stand: 26.02.2007)<br />

29 BGH GRUR 989, 753, 754.<br />

30 Vgl. BGH GRUR 2000, 8 8, 820.<br />

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