Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen
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<strong>Sparkasse</strong> <strong>Vest</strong> <strong>Recklinghausen</strong><br />
Wissenschaftspreis 2008<br />
ist, erfasst § 7 UWG nur die Fälle, in denen sich die Belästigung zu einer solchen Intensität<br />
verdichtet, dass sie von einem Großteil <strong>der</strong> Verbraucher als unerträglich empfunden wird. 27<br />
1. Telefonwerbung<br />
Die starke Zunahme <strong>der</strong> Telefonwerbung in den vergangenen Jahren 28 ist umso erstaunlicher,<br />
als dass § 7 UWG ein ausdrückliches Verbot für Werbeanrufe ausspricht. Eine unzumutbare<br />
Belästigung ist nicht gegeben, wenn <strong>der</strong> Verbraucher ausdrücklich o<strong>der</strong> konkludent<br />
in den Werbeanruf eingewilligt hat. Bei einer ausdrücklichen Einwilligung hat <strong>der</strong> Verbraucher<br />
sein konkretes Einverständnis zu einer telefonischen Kontaktaufnahme erklärt. Für<br />
die Annahme einer konkludenten Einwilligung reicht es dagegen noch nicht aus, wenn <strong>der</strong><br />
Angerufene in einer geschäftlichen Beziehung zum Anrufer steht. Vielmehr ist es zumindest<br />
notwendig, dass <strong>der</strong> Verbraucher auf einem ihm ausgehändigten Formular seine Telefonnummer<br />
angegeben hat in dem Bewusstsein, dass diese zur Fortführung des geschäftlichen<br />
Kontaktes genutzt wird. 29 Doch auch dann ist die Einwilligung nur für Anrufe anzunehmen,<br />
die sich auf das konkrete Vertragsverhältnis beziehen.<br />
Banken und Versicherungen bedienen sich häufig aufgrund <strong>der</strong> Vielzahl ihrer Kunden<br />
vorformulierter Einwilligungserklärungen. Diese unterliegen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit<br />
<strong>der</strong> AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB. Eine Unwirksamkeit dieser Einwilligungsklauseln<br />
ist insbeson<strong>der</strong>e dann anzunehmen, wenn sich <strong>der</strong> Werbeanruf auf Inhalte bezieht, die<br />
über das konkrete Vertragsverhältnis hinausgehen. Bejaht wurde so z.B. die Unzulässigkeit<br />
einer Klausel, in <strong>der</strong> aus Anlass des Abschlusses eines Kontoeröffnungsvertrages auch das<br />
Einverständnis in die telefonische Beratung in „Geldangelegenheiten“ erklärt wird. Die<br />
Unzulässigkeit wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die vorformulierte Einverständniserklärung<br />
einen Hinweis auf die Wi<strong>der</strong>rufsmöglichkeit enthält, denn hiermit werde laut<br />
Rechtsprechung die Initiative zur Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> ungestörten Privatsphäre in unzulässiger<br />
Weise auf die Betroffenen verlagert. 30<br />
2. Werbung mittels elektronischer Post<br />
Die Finanzdienstleistungsbranche gehört mit einem Bruttowerbeaufwand in Höhe von<br />
90,6 Mio. Euro zu den Top 0–Investoren in Direct-Mail-Werbung. Eine unzumutbare Belästigung<br />
i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn die Werbung ohne vorherige ausdrückliche<br />
o<strong>der</strong> konkludente Einwilligung des Adressaten erfolgt. § 7 Abs. 3 UWG enthält jedoch Ausnahmeregelungen<br />
bezüglich des Einwilligungserfor<strong>der</strong>nisses. So darf ein Unternehmer die<br />
im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses erhaltene E-Mail-Adresse zu Werbezwecken<br />
hinsichtlich ähnlicher Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen nutzen, sofern <strong>der</strong> Kunde dem<br />
nicht wi<strong>der</strong>sprochen hat und er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Nutzung seiner<br />
E-Mail-Adresse je<strong>der</strong>zeit untersagen zu können.<br />
27 Vgl. Begr. RegE UWG zu § 7 Abs. , BT-Drucks. 5/ 487, S. 2 .<br />
28 Vgl. http://www.vzbv.de/mediapics/entwicklung_werbeanrufe_gfk_guenther.pdf (Stand: 26.02.2007)<br />
29 BGH GRUR 989, 753, 754.<br />
30 Vgl. BGH GRUR 2000, 8 8, 820.<br />
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