Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen
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Schutz <strong>der</strong> Verbraucher vor Werbung für<br />
Finanzdienstleistungen<br />
rungen deutlich. Hier liegt somit offensichtlich eine rechtliche Schutzlücke vor, die auch die<br />
PangV nicht zu lösen vermag.<br />
3. Beson<strong>der</strong>heiten bei Bauspardarlehen<br />
In § 6 Abs. 8 PangV sind beson<strong>der</strong>e Bestimmungen für Bauspardarlehen geregelt. Die<br />
dem Darlehensnehmer ausbezahlte Bausparsumme setzt sich aus dem von ihm angesparten<br />
Guthaben und einem Darlehensanteil zusammen. Da zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Werbung das<br />
Verhältnis zwischen Guthaben und Darlehensanteil i.d.R. noch nicht bekannt ist, ist gem.<br />
§ 6 Abs. 8 Satz PangV bei <strong>der</strong> Berechnung des effektiven Jahreszinses das vertraglich<br />
vorgesehene Mindestsparguthaben zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Darlehensauszahlung zugrunde zu<br />
legen. Der Guthabenanteil muss dabei nur angegeben werden, wenn ergänzend auch für<br />
verschiedene Kreditvarianten mit höherem Guthabenanteil als dem Mindestsparguthaben<br />
geworben wird. 47<br />
Nimmt <strong>der</strong> Bausparer die Kreditsumme bereits vor Zuteilung <strong>der</strong> Bausparsumme in<br />
Anspruch, handelt es sich um einen Vor- o<strong>der</strong> Zwischenfinanzierungskredit. Für diesen<br />
Kredit muss ein eigener Effektivzins ausgewiesen werden. Die <strong>der</strong> Berechnung des effektiven<br />
Jahreszinses zugrunde zu legende Laufzeit bestimmt sich hier gem. § 6 Abs. 8 Satz 3<br />
PangV nach <strong>der</strong> Zuteilungsfrist, die von <strong>der</strong> Bausparkasse anhand von Erfahrungswerten zu<br />
schätzen ist. 48<br />
Keine Berücksichtigung in <strong>der</strong> Effektivzinsberechnung findet die i.d.R. niedrig verzinste<br />
Ansparphase. Um dies dem Verbraucher deutlich zu machen, hat zusammen mit <strong>der</strong> Angabe<br />
des effektiven Jahreszinses ein entsprechen<strong>der</strong> Hinweis zu erfolgen (z.B. „ab Zuteilung“). 49<br />
Wie bereits im Rahmen <strong>der</strong> wettbewerbsrechtlichen Betrachtung von Bausparkrediten<br />
gesehen, geben die Bausparkassen i.d.R. zwei Zinssätze an: den Effektivzins für den Vor- /<br />
Zwischenkredit und den Effektivzins für das Bauspardarlehen. Aufgrund <strong>der</strong> fehlenden<br />
Gesamteffektivzinsangabe ist daher ein Vergleich mit an<strong>der</strong>en Finanzierungsformen nicht<br />
möglich. Diese Problematik vermag auch die PangV nicht zu lösen.<br />
4. Rechtsfolgen<br />
Verstöße gegen die Vorschriften <strong>der</strong> PangV stellen gem. § 0 PangV eine Ordnungswidrigkeit<br />
i.S.d. § 3 Abs. Nr. 2 WiStG dar. § 0 Abs. 2 Nr. 3-7 PangV enthält eine Aufzählung <strong>der</strong><br />
Ordnungswidrigkeiten bezogen auf Kredite. Tatbestandsvoraussetzung ist dabei vorsätzliches<br />
o<strong>der</strong> fahrlässiges Handeln. Verstöße werden gem. § Abs. WiStG mit einer Geldbuße<br />
geahndet.<br />
Auch hier steht dem Verbraucher kein eigener Klageanspruch zu. Lediglich die Verbraucherschutzverbände<br />
können gegen die Kreditinstitute vorgehen, sofern ein Verstoß gegen<br />
die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG vorliegt. Bei <strong>der</strong> PangV handelt es sich<br />
jedoch um eine wertneutrale Vorschrift, d.h. ein Verstoß gegen die preisrechtlichen Regelungen<br />
ist nicht gleichzeitig unlauter i.S.d. UWG. 50<br />
Bei einer falschen Effektivzinsangabe hat <strong>der</strong> Verbraucher auch nicht die Möglichkeit,<br />
unter Berufung auf die PangV eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kreditkonditionen zu verlangen. 5 Hier ist<br />
vielmehr auf das VerbrKrG zu verweisen, das beson<strong>der</strong>e Schutzvorschriften für den Kreditnehmer<br />
enthält.<br />
47 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Völker § 6 PangV Rn. 29.<br />
48 Vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Völker § 6 PangV Rn. 3 .<br />
49 Begr. zur Verordnung zur Regelung <strong>der</strong> Preisangaben v. 25.02.2002 a.a.O.<br />
50 Wimmer/Stöckl-Pukall S. 8.<br />
5 Ebenda.<br />
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