07.02.2013 Aufrufe

Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen

Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen

Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Schutz <strong>der</strong> Verbraucher vor Werbung für<br />

Finanzdienstleistungen<br />

rungen deutlich. Hier liegt somit offensichtlich eine rechtliche Schutzlücke vor, die auch die<br />

PangV nicht zu lösen vermag.<br />

3. Beson<strong>der</strong>heiten bei Bauspardarlehen<br />

In § 6 Abs. 8 PangV sind beson<strong>der</strong>e Bestimmungen für Bauspardarlehen geregelt. Die<br />

dem Darlehensnehmer ausbezahlte Bausparsumme setzt sich aus dem von ihm angesparten<br />

Guthaben und einem Darlehensanteil zusammen. Da zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Werbung das<br />

Verhältnis zwischen Guthaben und Darlehensanteil i.d.R. noch nicht bekannt ist, ist gem.<br />

§ 6 Abs. 8 Satz PangV bei <strong>der</strong> Berechnung des effektiven Jahreszinses das vertraglich<br />

vorgesehene Mindestsparguthaben zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Darlehensauszahlung zugrunde zu<br />

legen. Der Guthabenanteil muss dabei nur angegeben werden, wenn ergänzend auch für<br />

verschiedene Kreditvarianten mit höherem Guthabenanteil als dem Mindestsparguthaben<br />

geworben wird. 47<br />

Nimmt <strong>der</strong> Bausparer die Kreditsumme bereits vor Zuteilung <strong>der</strong> Bausparsumme in<br />

Anspruch, handelt es sich um einen Vor- o<strong>der</strong> Zwischenfinanzierungskredit. Für diesen<br />

Kredit muss ein eigener Effektivzins ausgewiesen werden. Die <strong>der</strong> Berechnung des effektiven<br />

Jahreszinses zugrunde zu legende Laufzeit bestimmt sich hier gem. § 6 Abs. 8 Satz 3<br />

PangV nach <strong>der</strong> Zuteilungsfrist, die von <strong>der</strong> Bausparkasse anhand von Erfahrungswerten zu<br />

schätzen ist. 48<br />

Keine Berücksichtigung in <strong>der</strong> Effektivzinsberechnung findet die i.d.R. niedrig verzinste<br />

Ansparphase. Um dies dem Verbraucher deutlich zu machen, hat zusammen mit <strong>der</strong> Angabe<br />

des effektiven Jahreszinses ein entsprechen<strong>der</strong> Hinweis zu erfolgen (z.B. „ab Zuteilung“). 49<br />

Wie bereits im Rahmen <strong>der</strong> wettbewerbsrechtlichen Betrachtung von Bausparkrediten<br />

gesehen, geben die Bausparkassen i.d.R. zwei Zinssätze an: den Effektivzins für den Vor- /<br />

Zwischenkredit und den Effektivzins für das Bauspardarlehen. Aufgrund <strong>der</strong> fehlenden<br />

Gesamteffektivzinsangabe ist daher ein Vergleich mit an<strong>der</strong>en Finanzierungsformen nicht<br />

möglich. Diese Problematik vermag auch die PangV nicht zu lösen.<br />

4. Rechtsfolgen<br />

Verstöße gegen die Vorschriften <strong>der</strong> PangV stellen gem. § 0 PangV eine Ordnungswidrigkeit<br />

i.S.d. § 3 Abs. Nr. 2 WiStG dar. § 0 Abs. 2 Nr. 3-7 PangV enthält eine Aufzählung <strong>der</strong><br />

Ordnungswidrigkeiten bezogen auf Kredite. Tatbestandsvoraussetzung ist dabei vorsätzliches<br />

o<strong>der</strong> fahrlässiges Handeln. Verstöße werden gem. § Abs. WiStG mit einer Geldbuße<br />

geahndet.<br />

Auch hier steht dem Verbraucher kein eigener Klageanspruch zu. Lediglich die Verbraucherschutzverbände<br />

können gegen die Kreditinstitute vorgehen, sofern ein Verstoß gegen<br />

die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG vorliegt. Bei <strong>der</strong> PangV handelt es sich<br />

jedoch um eine wertneutrale Vorschrift, d.h. ein Verstoß gegen die preisrechtlichen Regelungen<br />

ist nicht gleichzeitig unlauter i.S.d. UWG. 50<br />

Bei einer falschen Effektivzinsangabe hat <strong>der</strong> Verbraucher auch nicht die Möglichkeit,<br />

unter Berufung auf die PangV eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kreditkonditionen zu verlangen. 5 Hier ist<br />

vielmehr auf das VerbrKrG zu verweisen, das beson<strong>der</strong>e Schutzvorschriften für den Kreditnehmer<br />

enthält.<br />

47 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Völker § 6 PangV Rn. 29.<br />

48 Vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Völker § 6 PangV Rn. 3 .<br />

49 Begr. zur Verordnung zur Regelung <strong>der</strong> Preisangaben v. 25.02.2002 a.a.O.<br />

50 Wimmer/Stöckl-Pukall S. 8.<br />

5 Ebenda.<br />

76

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!