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Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen

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Schutz <strong>der</strong> Verbraucher vor Werbung für<br />

Finanzdienstleistungen<br />

V. Schlussbetrachtung<br />

Aufgrund des erhöhten Werbeaufkommens, <strong>der</strong> Komplexität <strong>der</strong> Produkte und <strong>der</strong> damit<br />

verbundenen Risiken für den Verbraucher sind an die Finanzdienstleistungsbranche entsprechend<br />

hohe Anfor<strong>der</strong>ungen bezüglich <strong>der</strong> Gewährleistung von Transparenz und einer<br />

umfassenden Verbraucherinformation zu stellen.<br />

Bei <strong>der</strong> Bewertung einzelner Beispiele für Werbung von Finanzdienstleistern anhand <strong>der</strong><br />

Lauterkeitstatbestände <strong>der</strong> §§ 4-7 UWG wurde deutlich, dass die Frage nach <strong>der</strong> wettbewerbsrechtlichen<br />

Zulässigkeit <strong>der</strong> Werbung nicht pauschal beantwortet werden kann. Das<br />

dem UWG zugrunde liegende Leitbild des durchschnittlich informierten, situationsadäquat<br />

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers lässt keine allgemein gültige<br />

Aussage über den vorauszusetzenden Kenntnisstand und die zumutbare Verpflichtung <strong>der</strong><br />

selbständigen Informationsbeschaffung zu. Vielmehr ist dies im Einzelfall unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Gesamtumstände, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die Komplexität <strong>der</strong> angebotenen<br />

Finanzdienstleistung von <strong>der</strong> Rechtsprechung zu klären. Zu entscheiden ist dabei, in<br />

welchem Rahmen dem Werbenden Informationspflichten aufzuerlegen sind und inwiefern<br />

dem Verbraucher auch Informationsrisiken zugemutet werden können.<br />

Bei <strong>der</strong> Betrachtung <strong>der</strong> Art und Weise <strong>der</strong> Werbeübermittlung stellte sich heraus, dass<br />

<strong>der</strong> Schutz des Verbrauchers vor den Maßnahmen des Direktmarketing, insbeson<strong>der</strong>e vor<br />

einer unzumutbaren Belästigung zwar hinreichend geregelt ist, bei <strong>der</strong> sanktionsrechtlichen<br />

Umsetzung jedoch noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. So ist z.B. trotz<br />

gesetzlichen Verbots unerbetener Werbeanrufe eine zunehmende Nutzung dieser Werbemethode<br />

zu verzeichnen. Grund hierfür könnte sein, dass <strong>der</strong> wettbewerbsrechtliche Verbraucherschutz<br />

durch individuelle Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche lediglich<br />

Einzelfälle unerwünschter Werbeanrufe unterbinden kann, während eine präventive und<br />

allgemeine Einschränkung <strong>der</strong> unzumutbaren Belästigung nicht möglich ist. Hier bedarf<br />

es wirksamerer Sanktionen, um die werbenden Unternehmen abzuschrecken, wie z.B. die<br />

Auferlegung angemessen hoher Bußgel<strong>der</strong>.<br />

Da das UWG dem Verbraucher keine eigene Rechtsschutzmöglichkeit einräumt, bleibt die<br />

Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche Aufgabe <strong>der</strong> Verbraucherschutzverbände.<br />

Wünschenswert wäre es jedoch, neben dem Kollektivschutz den Verbrauchern auch<br />

die Möglichkeit <strong>der</strong> Individualklage einzuräumen.<br />

Bei <strong>der</strong> Betrachtung <strong>der</strong> wettbewerbsrechtlich relevanten Spezialvorschriften zeigte<br />

sich, dass trotz <strong>der</strong> umfangreichen gesetzlichen Pflichtangaben noch erhebliche Mängel<br />

festzustellen sind. So ist bei einigen Finanzprodukten die Preistransparenz noch nicht in<br />

dem Maße gewährleistet, dass eine Vergleichbarkeit <strong>der</strong> einzelnen Angebote möglich ist. Zu<br />

hoffen bleibt insbeson<strong>der</strong>e auch, dass die preisrechtlichen Vorschriften in Zukunft auf den<br />

wichtigen Bereich <strong>der</strong> Kapitalanlagen ausgedehnt werden.<br />

Auch bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen <strong>der</strong> wettbewerbsrechtlich relevanten<br />

Spezialgesetze wird dem Verbraucher ein Individualschutz nicht zugestanden. Lediglich<br />

dem Bürgerlichen Recht kommt insofern eine Auffangfunktion zu, als dass es dem einzelnen<br />

Verbraucher vertragsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten einräumt. Um sich schon vor<br />

Vertragsschluss gegen unlautere Werbemethoden zu schützen, ist ein entsprechen<strong>der</strong><br />

Individualschutz für die Zukunft wünschenswert.<br />

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