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Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen

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<strong>Sparkasse</strong> <strong>Vest</strong> <strong>Recklinghausen</strong><br />

Wissenschaftspreis 2008<br />

3. Rechtsfolgen<br />

Eine Verletzung <strong>der</strong> Informationspflichten führt gem. § 3 2 d Abs. 2 BGB zum Nichtbeginn<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist.<br />

Vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht ausgeschlossen sind gem. § 3 2 d Abs. 4 Nr. 6 BGB Finanzdienstleistungsverträge,<br />

<strong>der</strong>en Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die <strong>der</strong><br />

Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist auftreten können.<br />

Zu solchen Finanzdienstleistungen gehören insbeson<strong>der</strong>e Dienstleistungen im Zusammenhang<br />

mit Aktien, Anteilsscheinen und an<strong>der</strong>en handelbaren Wertpapieren, Devisen,<br />

Derivaten o<strong>der</strong> Geldmarktinstrumenten.<br />

Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist, dass bei <strong>der</strong>artigen Finanzdienstleistungsverträgen<br />

beide Vertragsparteien das Risiko einer Fehlspekulation übernehmen. Die Einräumung<br />

eines Wi<strong>der</strong>rufsrechts würde dagegen das Risiko allein dem Unternehmer aufbürden.<br />

Um dies zu verhin<strong>der</strong>n, ist ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht hier ausgeschlossen. 6<br />

Eine Pflichtverletzung aus § 3 2 e BGB schließt die Wirksamkeit des Vertrags grundsätzlich<br />

nicht aus. Im Übrigen bestehen jedoch die gleichen Rechtsfolgen, wie auch im Falle<br />

einer Verletzung <strong>der</strong> Informationspflichten aus § 3 2 c BGB.<br />

B. Gesetz über den Versicherungsvertrag<br />

Verträge über Versicherungen und <strong>der</strong>en Vermittlung sind vom Anwendungsbereich <strong>der</strong><br />

§§ 3 2 b ff. BGB ausdrücklich ausgenommen (§ 3 2 b Abs. 3 Nr. 3 BGB). Geregelt ist <strong>der</strong><br />

Fernabsatz von Versicherungen geson<strong>der</strong>t in den §§ 48 a ff. VVG, jedoch orientieren sich<br />

diese Vorschriften hinsichtlich Inhalt und Struktur weitgehend an den Bestimmungen <strong>der</strong> §§<br />

3 2 ff. BGB. Die einzelnen Informationspflichten für Versicherer ergeben sich aus <strong>der</strong> Anlage<br />

zu § 48 b VVG und entsprechen weitgehend den Informationspflichten des § BGB-InfoV.<br />

Die Nichterfüllung <strong>der</strong> Informationspflichten einschließlich <strong>der</strong> Vertragsbestimmungen<br />

und <strong>der</strong> allgemeinen Versicherungsbedingungen hat auch hier den Nichtbeginn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist<br />

zur Folge (§ 48 c Abs. 2 VVG). 64 Als Sanktion für eine unterbliebene Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung<br />

sieht § 48 c Abs. 5 Satz 2 VVG darüber hinaus vor, dass die für das erste Versicherungsjahr<br />

bereits gezahlten Prämien zurückzuerstatten sind, sofern <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />

nicht bereits Vertragsleistungen in Anspruch genommen hat.<br />

Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes hinsichtlich Beratung und Information wurde<br />

am 05. Juli 2007 die Reform des Versicherungsvertragsrechts verabschiedet. 65 Damit sollen<br />

u.a. die Beratungs- und Informationspflichten <strong>der</strong> Versicherer verschärft werden, um mehr<br />

Transparenz für den Verbraucher zu schaffen. 66<br />

6 Vgl. Palandt/Grüneberg § 3 2 d Rn. 4; Begr. RegE, BT-Drucks. 5/2946, S. 46.<br />

64 Wilmer V S. 2 0.<br />

65 http://www.bmj.bund.de/files/-/646/Zusammenf_Bericht_VVG-Kommission.pdf (Stand: 28.07.2007)<br />

66 Vgl. Begr. RegE VVG-E S. unter http://www.bmj.bund.de/files/-/ 320/RegE%20VVG.pdf<br />

(Stand: 0.08.2007).<br />

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