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Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen

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Schutz <strong>der</strong> Verbraucher vor Werbung für<br />

Finanzdienstleistungen<br />

Finanzdienstleistungen ausgedehnt und in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert.<br />

Bei Fernabsatzverträgen ist die Gefahr von Fehlinformationen beson<strong>der</strong>s groß, da die<br />

gesamte Vertragsabwicklung über Fernkommunikationsmittel erfolgt. Ein unmittelbarer<br />

Kontakt zwischen Anbieter und Verbraucher bleibt dagegen aus. 57 Um so wichtiger ist somit<br />

die Gewährleistung von Transparenz.<br />

1. § 312 c BGB<br />

Die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen sind in § 3 2 c BGB geregelt. Die vorvertragliche<br />

Information (§ 3 2 c Abs. BGB) zielt insbeson<strong>der</strong>e darauf ab, dem Verbraucher<br />

eine „informierte Entscheidung über den Vertragsschluss“ 58 zu ermöglichen. Dafür enthält<br />

§ 3 2 c BGB i.V.m. § Abs. BGB-InfoV eine Auflistung von Angaben, die rechtzeitig vor<br />

Abschluss des Fernabsatzvertrages durch den Unternehmer zu erfolgen haben. Unerheblich<br />

ist dabei, ob ein Vertrag letztlich tatsächlich zustande kommt. 59<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Information unterliegen Anbieter von Finanzdienstleistungen<br />

strengeren Vorgaben. Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen bedürfen grundsätzlich<br />

<strong>der</strong> vorvertraglichen Kommunikation per E-Mail, Post o<strong>der</strong> Telefax. Eine formfreie<br />

vorvertragliche Unterrichtung genügt nur dann, wenn <strong>der</strong> Vertrag auf Verlangen des Verbrauchers<br />

unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine<br />

Mitteilung in Textform nicht gestattet (z.B. telefonisch). 60<br />

Die vom Unternehmer zu erbringenden Informationen müssen darüber hinaus klar und<br />

verständlich sein, d.h. sie müssen dem Transparenzgebot genügen. Die Gestaltung <strong>der</strong><br />

Pflichtangaben hat also so zu erfolgen, dass <strong>der</strong> rechtunkundige Durchschnittsbürger in <strong>der</strong><br />

Lage ist, diese ohne Einholung von Rechtsrat nachzuvollziehen. 6<br />

2. § 312 e BGB<br />

§ 3 2 e BGB regelt die Informationspflichten des Unternehmers im elektronischen<br />

Geschäftsverkehr in Anlehnung an die E-Commerce-Richtlinie 6 . § 3 2 e BGB findet nur auf<br />

diejenigen Fernabsatzverträge Anwendung, die unter Einsatz von Telemediendiensten i.S.d.<br />

§ Abs. TMG angebahnt werden. Der sachliche Anwendungsbereich ist hier somit enger<br />

gefasst als <strong>der</strong> des § c BGB. Nicht erfasst werden von § e BGB Verträge, die per Brief<br />

o<strong>der</strong> telefonisch abgeschlossen werden.<br />

Zu den Pflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Informationspflichten des § 3 2 e Abs. Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV. Auch<br />

hier muss die Information rechtzeitig vor Abgabe <strong>der</strong> Bestellung durch den Verbraucher in<br />

klarer und verständlicher Form erfolgen.<br />

Zu beachten ist, dass die Informationspflichten des § 3 BGB-InfoV neben denen aus §<br />

BGB-InfoV zu erfüllen sind.<br />

57 Vgl. Steckler/Pepels S. 90.<br />

58 Begr. RegE, BT-Drucks. 4/2658, S. 38.<br />

59 LG Magdeburg NJW-RR 2003, 409.<br />

60 Palandt/Grüneberg § 3 2 c Rn. 9.<br />

6 Härting Rn. 458 m.w.N.<br />

6 Richtlinie 2000/3 /EG des Europäischen Rates und des Rates vom 08.06.2000, ABl. EG L 78 vom<br />

7.07.2000, S. .<br />

78

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