Wissenschaftsförderung der Sparkasse Vest Recklinghausen
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Schutz <strong>der</strong> Verbraucher vor Werbung für<br />
Finanzdienstleistungen<br />
Finanzdienstleistungen ausgedehnt und in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert.<br />
Bei Fernabsatzverträgen ist die Gefahr von Fehlinformationen beson<strong>der</strong>s groß, da die<br />
gesamte Vertragsabwicklung über Fernkommunikationsmittel erfolgt. Ein unmittelbarer<br />
Kontakt zwischen Anbieter und Verbraucher bleibt dagegen aus. 57 Um so wichtiger ist somit<br />
die Gewährleistung von Transparenz.<br />
1. § 312 c BGB<br />
Die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen sind in § 3 2 c BGB geregelt. Die vorvertragliche<br />
Information (§ 3 2 c Abs. BGB) zielt insbeson<strong>der</strong>e darauf ab, dem Verbraucher<br />
eine „informierte Entscheidung über den Vertragsschluss“ 58 zu ermöglichen. Dafür enthält<br />
§ 3 2 c BGB i.V.m. § Abs. BGB-InfoV eine Auflistung von Angaben, die rechtzeitig vor<br />
Abschluss des Fernabsatzvertrages durch den Unternehmer zu erfolgen haben. Unerheblich<br />
ist dabei, ob ein Vertrag letztlich tatsächlich zustande kommt. 59<br />
Bezüglich <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Information unterliegen Anbieter von Finanzdienstleistungen<br />
strengeren Vorgaben. Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen bedürfen grundsätzlich<br />
<strong>der</strong> vorvertraglichen Kommunikation per E-Mail, Post o<strong>der</strong> Telefax. Eine formfreie<br />
vorvertragliche Unterrichtung genügt nur dann, wenn <strong>der</strong> Vertrag auf Verlangen des Verbrauchers<br />
unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine<br />
Mitteilung in Textform nicht gestattet (z.B. telefonisch). 60<br />
Die vom Unternehmer zu erbringenden Informationen müssen darüber hinaus klar und<br />
verständlich sein, d.h. sie müssen dem Transparenzgebot genügen. Die Gestaltung <strong>der</strong><br />
Pflichtangaben hat also so zu erfolgen, dass <strong>der</strong> rechtunkundige Durchschnittsbürger in <strong>der</strong><br />
Lage ist, diese ohne Einholung von Rechtsrat nachzuvollziehen. 6<br />
2. § 312 e BGB<br />
§ 3 2 e BGB regelt die Informationspflichten des Unternehmers im elektronischen<br />
Geschäftsverkehr in Anlehnung an die E-Commerce-Richtlinie 6 . § 3 2 e BGB findet nur auf<br />
diejenigen Fernabsatzverträge Anwendung, die unter Einsatz von Telemediendiensten i.S.d.<br />
§ Abs. TMG angebahnt werden. Der sachliche Anwendungsbereich ist hier somit enger<br />
gefasst als <strong>der</strong> des § c BGB. Nicht erfasst werden von § e BGB Verträge, die per Brief<br />
o<strong>der</strong> telefonisch abgeschlossen werden.<br />
Zu den Pflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Informationspflichten des § 3 2 e Abs. Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV. Auch<br />
hier muss die Information rechtzeitig vor Abgabe <strong>der</strong> Bestellung durch den Verbraucher in<br />
klarer und verständlicher Form erfolgen.<br />
Zu beachten ist, dass die Informationspflichten des § 3 BGB-InfoV neben denen aus §<br />
BGB-InfoV zu erfüllen sind.<br />
57 Vgl. Steckler/Pepels S. 90.<br />
58 Begr. RegE, BT-Drucks. 4/2658, S. 38.<br />
59 LG Magdeburg NJW-RR 2003, 409.<br />
60 Palandt/Grüneberg § 3 2 c Rn. 9.<br />
6 Härting Rn. 458 m.w.N.<br />
6 Richtlinie 2000/3 /EG des Europäischen Rates und des Rates vom 08.06.2000, ABl. EG L 78 vom<br />
7.07.2000, S. .<br />
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