Download - Österreichischer Gemeindebund
Download - Österreichischer Gemeindebund
Download - Österreichischer Gemeindebund
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
chen Tätigkeit von anderen Unternehmern<br />
in Rechnung gestellt<br />
werden. Während also die Körperschaftsteuer<br />
den Bereich der<br />
Land- und Forstwirtschaft sowie<br />
der Vermietung und Verpachtung<br />
ausblendet und nicht besteuert,<br />
werden Umsätze aus der Vermietung<br />
und Verpachtung von<br />
Grundstücken besteuert.<br />
Allerdings unterliegen die Gemeinden<br />
auch der Kapitalertragsteuer<br />
für ihre Erträge aus verzinslich<br />
veranlagten Geldern, soweit<br />
diese nicht direkt einem Betrieb<br />
zuzurechnen sind.<br />
Was ist ein Betrieb<br />
gewerblicher Art?<br />
Voraussetzungen für das Vorliegen<br />
eines Betriebes gewerblicher<br />
Art sind gemäß § 2 Abs. 1<br />
Körperschaftsteuergesetz 1988:<br />
3 Vorhandensein einer wirtschaftlich<br />
selbstständigen Einrichtung<br />
Die Tätigkeit muss sich innerhalb<br />
der KöR wirtschaftlich<br />
bzw. organisatorisch herausheben,<br />
etwa durch eine besondere<br />
Leitung, eigenes Personal,<br />
einen geschlossenen Geschäftskreis,<br />
eigene Buchführung,<br />
eigene Verrechnung<br />
oder einem ähnlichen auf eine<br />
Einheit hinweisenden Merkmal.<br />
Eine feste örtliche Anlage<br />
ist nicht erforderlich.<br />
3 Privatwirtschaftliche Tätigkeit<br />
Es muss sich ausschließlich<br />
oder überwiegend um eine<br />
Tätigkeit handeln, die außerhalb<br />
des Hoheitsbereiches der<br />
KöR liegt. Eine Überwiegens -<br />
prüfung ist nur bei Mischbetrieben<br />
erforderlich.<br />
3 Wirtschaftliches Gewicht der<br />
Tätigkeit<br />
Das erforderliche wirtschaftliche<br />
Gewicht ist nach der Verwaltungspraxis<br />
und der ständigen<br />
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes<br />
dann nicht<br />
mehr gegeben, wenn die jährlichen<br />
Einnahmen aus der jeweiligen<br />
Tätigkeit 2900 Euro<br />
nicht übersteigen.<br />
3 Nachhaltigkeit der Tätigkeit<br />
Nachhaltig ist eine Tätigkeit,<br />
wenn mehrere aufeinander<br />
folgende gleichartige Handlungen<br />
unter Ausnutzung derselben<br />
Gelegenheit und derselben<br />
dauernden Verhältnisse<br />
ausgeführt werden (tatsächliche<br />
Wiederholung). Auch eine<br />
einmalige Tätigkeit kann als<br />
nachhaltig angesehen werden,<br />
wenn Wiederholungsabsicht<br />
gegeben ist.<br />
3 Erzielung von Einnahmen oder<br />
anderen wirtschaftlichen Vorteilen<br />
Die Einrichtung muss die Erzielung<br />
von Einnahmen anstreben.Gewinnerzielungsabsicht<br />
ist nicht erforderlich. Eine<br />
Anwendung der Liebhabereiverordnung<br />
auf Betriebe gewerblicher<br />
Art kommt daher<br />
nicht in Betracht. Unter Einnahmen<br />
sind auch geldwerte<br />
Vorteile zu verstehen. Einnahmenerzielung<br />
liegt auch dann<br />
vor, wenn Leistungen zu<br />
Selbstkosten oder unter den<br />
Selbstkosten erbracht werden.<br />
Tätigkeiten gegenüber der Allgemeinheit<br />
zum Nulltarif, die<br />
von vornherein nicht auf eine<br />
Einnahmenerzielung gerichtet<br />
sind, begründen keinen Betrieb<br />
gewerblicher Art.<br />
3 Tätigkeit gewerblicher Art<br />
Erforderlich sind Aktivitäten,<br />
die im Erscheinungsbild einem<br />
Gewerbebetrieb entsprechen.<br />
Land- und forstwirtschaftliche<br />
Tätigkeiten begründen<br />
grundsätzlich keinen Betrieb<br />
gewerblicher Art. Die Tätigkeit<br />
des Betriebes gewerblicher Art<br />
gilt stets als Gewerbebetrieb.<br />
Die Anwendung von Liebhabereigrundsätzen<br />
ist damit ausgeschlossen.<br />
Einkünfte im<br />
Rahmen der Vermögensverwaltung,<br />
das sind solche aus<br />
Vermietung und Verpachtung<br />
oder aus Kapitalvermögen,<br />
und die sonstigen Einkünfte<br />
begründen daher keinen Betrieb<br />
gewerblicher Art. Auch<br />
ein umfangreicher Liegenschaftsbesitz<br />
einer KöR, der eine<br />
entsprechende Verwaltung<br />
(Geschäfts- oder Magistratsabteilung)<br />
erfordert, geht nicht<br />
über den Bereich der Vermögensverwaltung<br />
hinaus.<br />
Weiterführende Informationen<br />
finden Sie in § 2 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz<br />
1988 und in<br />
den Randziffern 65 ff der Körperschaftsteuerrichtlinien.<br />
Die Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher<br />
Art vorliegt oder<br />
nicht, ist für jeden Betrieb gesondert<br />
vorzunehmen.<br />
Grundsätzlich ist jede einzelne<br />
betriebliche Tätigkeit als eigenständiger<br />
Betrieb zu betrachten.<br />
Das Zusammenfassen mehrerer<br />
Einrichtungen und die Behandlung<br />
als einheitlicher Betrieb gewerblicher<br />
Art (Einheitsbetrieb)<br />
ist möglich:<br />
3 bei einem engen technischwirtschaftlichen<br />
und organisatorischen<br />
Zusammenhang verschiedener<br />
Einrichtungen (z. B.<br />
Verlag und Druckerei),<br />
3 bei nicht gleichartigen Tätigkeiten<br />
im Falle der Eignung<br />
zur gegenseitigen Ergänzung<br />
(z. B. Herstellungs- und Handelsbetriebe),<br />
3 bei einem organisatorischen<br />
Zusammenhang gleichartiger<br />
Einrichtungen (z. B. mehrere<br />
Kindergärten einer Gemeinde),<br />
3 bei Wiederholung gleichartiger<br />
Tätigkeiten (z. B. wiederholte<br />
gesellige Veranstaltungen),<br />
3 bei Versorgungsbetrieben.<br />
Versorgungsbetriebe<br />
Versorgungsbetriebe sind Betriebe<br />
gewerblicher Art einer Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts,<br />
die die Bevölkerung mit Wasser,<br />
Gas, Elektrizität oder Wärme versorgen<br />
oder die dem öffentlichen<br />
Verkehr einschließlich des Rundfunks<br />
oder dem Hafenbetrieb<br />
dienen. Die Versorgung mit Wasser,<br />
Gas, Elektrizität oder Wärme<br />
schließt die Erzeugung, die Leitung<br />
und die Verteilung mit ein.<br />
Bei der Wasserversorgung muss<br />
es sich ausschließlich oder überwiegend<br />
um Nutzwasser handeln,<br />
die Trinkwasserversorgung<br />
fällt in den hoheitlichen Bereich.<br />
Der öffentliche Verkehr umfasst<br />
Verkehrsmittel aller Art, auch<br />
den Betrieb von Parkgaragen.<br />
Verschiedene Versorgungsbetriebe<br />
einer Körperschaft öffentlichen<br />
Rechts sind als einheitlicher<br />
Betrieb gewerblicher Art zu behandeln,<br />
wenn sie organisatorisch<br />
zusammengefasst sind und<br />
unter einheitlicher Leitung stehen.<br />
Daraus ergibt sich die Möglichkeit,<br />
Gewinne und Verluste<br />
der einzelnen Betriebe auszugleichen.<br />
Der Versorgungsbetriebeverbund<br />
bleibt auch dann erhalten,<br />
wenn er in einer privatrechtlichen<br />
Form (Kapitalgesellschaft)<br />
geführt wird, an der ausschließlich<br />
Körperschaften des öffentlichen<br />
Rechts beteiligt sind und für<br />
die ein eigener Rechnungskreis<br />
geführt wird.