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Download - Österreichischer Gemeindebund

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chen Tätigkeit von anderen Unternehmern<br />

in Rechnung gestellt<br />

werden. Während also die Körperschaftsteuer<br />

den Bereich der<br />

Land- und Forstwirtschaft sowie<br />

der Vermietung und Verpachtung<br />

ausblendet und nicht besteuert,<br />

werden Umsätze aus der Vermietung<br />

und Verpachtung von<br />

Grundstücken besteuert.<br />

Allerdings unterliegen die Gemeinden<br />

auch der Kapitalertragsteuer<br />

für ihre Erträge aus verzinslich<br />

veranlagten Geldern, soweit<br />

diese nicht direkt einem Betrieb<br />

zuzurechnen sind.<br />

Was ist ein Betrieb<br />

gewerblicher Art?<br />

Voraussetzungen für das Vorliegen<br />

eines Betriebes gewerblicher<br />

Art sind gemäß § 2 Abs. 1<br />

Körperschaftsteuergesetz 1988:<br />

3 Vorhandensein einer wirtschaftlich<br />

selbstständigen Einrichtung<br />

Die Tätigkeit muss sich innerhalb<br />

der KöR wirtschaftlich<br />

bzw. organisatorisch herausheben,<br />

etwa durch eine besondere<br />

Leitung, eigenes Personal,<br />

einen geschlossenen Geschäftskreis,<br />

eigene Buchführung,<br />

eigene Verrechnung<br />

oder einem ähnlichen auf eine<br />

Einheit hinweisenden Merkmal.<br />

Eine feste örtliche Anlage<br />

ist nicht erforderlich.<br />

3 Privatwirtschaftliche Tätigkeit<br />

Es muss sich ausschließlich<br />

oder überwiegend um eine<br />

Tätigkeit handeln, die außerhalb<br />

des Hoheitsbereiches der<br />

KöR liegt. Eine Überwiegens -<br />

prüfung ist nur bei Mischbetrieben<br />

erforderlich.<br />

3 Wirtschaftliches Gewicht der<br />

Tätigkeit<br />

Das erforderliche wirtschaftliche<br />

Gewicht ist nach der Verwaltungspraxis<br />

und der ständigen<br />

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes<br />

dann nicht<br />

mehr gegeben, wenn die jährlichen<br />

Einnahmen aus der jeweiligen<br />

Tätigkeit 2900 Euro<br />

nicht übersteigen.<br />

3 Nachhaltigkeit der Tätigkeit<br />

Nachhaltig ist eine Tätigkeit,<br />

wenn mehrere aufeinander<br />

folgende gleichartige Handlungen<br />

unter Ausnutzung derselben<br />

Gelegenheit und derselben<br />

dauernden Verhältnisse<br />

ausgeführt werden (tatsächliche<br />

Wiederholung). Auch eine<br />

einmalige Tätigkeit kann als<br />

nachhaltig angesehen werden,<br />

wenn Wiederholungsabsicht<br />

gegeben ist.<br />

3 Erzielung von Einnahmen oder<br />

anderen wirtschaftlichen Vorteilen<br />

Die Einrichtung muss die Erzielung<br />

von Einnahmen anstreben.Gewinnerzielungsabsicht<br />

ist nicht erforderlich. Eine<br />

Anwendung der Liebhabereiverordnung<br />

auf Betriebe gewerblicher<br />

Art kommt daher<br />

nicht in Betracht. Unter Einnahmen<br />

sind auch geldwerte<br />

Vorteile zu verstehen. Einnahmenerzielung<br />

liegt auch dann<br />

vor, wenn Leistungen zu<br />

Selbstkosten oder unter den<br />

Selbstkosten erbracht werden.<br />

Tätigkeiten gegenüber der Allgemeinheit<br />

zum Nulltarif, die<br />

von vornherein nicht auf eine<br />

Einnahmenerzielung gerichtet<br />

sind, begründen keinen Betrieb<br />

gewerblicher Art.<br />

3 Tätigkeit gewerblicher Art<br />

Erforderlich sind Aktivitäten,<br />

die im Erscheinungsbild einem<br />

Gewerbebetrieb entsprechen.<br />

Land- und forstwirtschaftliche<br />

Tätigkeiten begründen<br />

grundsätzlich keinen Betrieb<br />

gewerblicher Art. Die Tätigkeit<br />

des Betriebes gewerblicher Art<br />

gilt stets als Gewerbebetrieb.<br />

Die Anwendung von Liebhabereigrundsätzen<br />

ist damit ausgeschlossen.<br />

Einkünfte im<br />

Rahmen der Vermögensverwaltung,<br />

das sind solche aus<br />

Vermietung und Verpachtung<br />

oder aus Kapitalvermögen,<br />

und die sonstigen Einkünfte<br />

begründen daher keinen Betrieb<br />

gewerblicher Art. Auch<br />

ein umfangreicher Liegenschaftsbesitz<br />

einer KöR, der eine<br />

entsprechende Verwaltung<br />

(Geschäfts- oder Magistratsabteilung)<br />

erfordert, geht nicht<br />

über den Bereich der Vermögensverwaltung<br />

hinaus.<br />

Weiterführende Informationen<br />

finden Sie in § 2 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz<br />

1988 und in<br />

den Randziffern 65 ff der Körperschaftsteuerrichtlinien.<br />

Die Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher<br />

Art vorliegt oder<br />

nicht, ist für jeden Betrieb gesondert<br />

vorzunehmen.<br />

Grundsätzlich ist jede einzelne<br />

betriebliche Tätigkeit als eigenständiger<br />

Betrieb zu betrachten.<br />

Das Zusammenfassen mehrerer<br />

Einrichtungen und die Behandlung<br />

als einheitlicher Betrieb gewerblicher<br />

Art (Einheitsbetrieb)<br />

ist möglich:<br />

3 bei einem engen technischwirtschaftlichen<br />

und organisatorischen<br />

Zusammenhang verschiedener<br />

Einrichtungen (z. B.<br />

Verlag und Druckerei),<br />

3 bei nicht gleichartigen Tätigkeiten<br />

im Falle der Eignung<br />

zur gegenseitigen Ergänzung<br />

(z. B. Herstellungs- und Handelsbetriebe),<br />

3 bei einem organisatorischen<br />

Zusammenhang gleichartiger<br />

Einrichtungen (z. B. mehrere<br />

Kindergärten einer Gemeinde),<br />

3 bei Wiederholung gleichartiger<br />

Tätigkeiten (z. B. wiederholte<br />

gesellige Veranstaltungen),<br />

3 bei Versorgungsbetrieben.<br />

Versorgungsbetriebe<br />

Versorgungsbetriebe sind Betriebe<br />

gewerblicher Art einer Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts,<br />

die die Bevölkerung mit Wasser,<br />

Gas, Elektrizität oder Wärme versorgen<br />

oder die dem öffentlichen<br />

Verkehr einschließlich des Rundfunks<br />

oder dem Hafenbetrieb<br />

dienen. Die Versorgung mit Wasser,<br />

Gas, Elektrizität oder Wärme<br />

schließt die Erzeugung, die Leitung<br />

und die Verteilung mit ein.<br />

Bei der Wasserversorgung muss<br />

es sich ausschließlich oder überwiegend<br />

um Nutzwasser handeln,<br />

die Trinkwasserversorgung<br />

fällt in den hoheitlichen Bereich.<br />

Der öffentliche Verkehr umfasst<br />

Verkehrsmittel aller Art, auch<br />

den Betrieb von Parkgaragen.<br />

Verschiedene Versorgungsbetriebe<br />

einer Körperschaft öffentlichen<br />

Rechts sind als einheitlicher<br />

Betrieb gewerblicher Art zu behandeln,<br />

wenn sie organisatorisch<br />

zusammengefasst sind und<br />

unter einheitlicher Leitung stehen.<br />

Daraus ergibt sich die Möglichkeit,<br />

Gewinne und Verluste<br />

der einzelnen Betriebe auszugleichen.<br />

Der Versorgungsbetriebeverbund<br />

bleibt auch dann erhalten,<br />

wenn er in einer privatrechtlichen<br />

Form (Kapitalgesellschaft)<br />

geführt wird, an der ausschließlich<br />

Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts beteiligt sind und für<br />

die ein eigener Rechnungskreis<br />

geführt wird.

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