Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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Teil III (Zusätzliche Leistungen) und Teil IV (Gutachten und Wertermittlungen)<br />
Die bisherigen §§ 28 bis 34 werden aus den gleichen Erwägungen wie in der<br />
<strong>Begründung</strong> <strong>zur</strong> Streichung des bisherigen § 26 (Einrichtungsgegenstände und<br />
integrierte Werbeanlagen) gestrichen.<br />
Die Regelung zu § 32 Winterbau kann entfallen, da durch die Umstellung auf die<br />
DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 die Bauwerks-<br />
Baukonstruktionskosten KG 300 unter der KG 397 – Zusätzliche Maßnahmen –<br />
auch den Winterbauschutz umfassen.<br />
§ 36 (Kosten von EDV-Leistungen)<br />
Diese Regelung ist seit 1977 in der <strong>HOAI</strong> enthalten und nicht mehr zeitgemäß. Die<br />
EDV-Anwendung ist heute Standard und deshalb mit den Regelungen über die<br />
Honorare der Leistungen abgegolten. Sollten zusätzliche, spezielle EDV-<br />
Leistungen erforderlich sein, können diese auf Grund einer gesonderten, freien<br />
Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber honoriert werden.<br />
§ 42 (Sonstige städtebauliche Leistungen)<br />
Die Vorschrift wird aus den gleichen Erwägungen wie in der <strong>Begründung</strong> zu § 26<br />
(Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen. Mangels<br />
Preisbestimmung hat die Vorschrift keinen materiellen Regelungsgehalt.<br />
§ 44 (Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V)<br />
Die Vorschrift wird gestrichen, weil die darin enthaltenen Verweisungen in der<br />
Neufassung der <strong>HOAI</strong> überflüssig sind. Die bisherigen Regelungen der §§ 20 und<br />
39, auf die verwiesen wird, sind in den Allgemeinen Teil der Neufassung<br />
aufgenommen worden und gelten ohne Verweisung für den Besonderen Teil<br />
unmittelbar. Die Verweisungen auf die bisherigen §§ 36 und 38 Absatz 8 gehen<br />
ins Leere, da die Vorschriften gestrichen wurden.<br />
§ 49 (Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen)<br />
Die Vorschrift wird gestrichen; sie verwies auf den bisherigen § 48 (Honorarzonen<br />
für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien). Bisher richtete sich die<br />
Honorarermittlung bei landschaftspflegerischen Begleitplänen einerseits nach den<br />
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