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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Teil III (Zusätzliche Leistungen) und Teil IV (Gutachten und Wertermittlungen)<br />

Die bisherigen §§ 28 bis 34 werden aus den gleichen Erwägungen wie in der<br />

<strong>Begründung</strong> <strong>zur</strong> Streichung des bisherigen § 26 (Einrichtungsgegenstände und<br />

integrierte Werbeanlagen) gestrichen.<br />

Die Regelung zu § 32 Winterbau kann entfallen, da durch die Umstellung auf die<br />

DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 die Bauwerks-<br />

Baukonstruktionskosten KG 300 unter der KG 397 – Zusätzliche Maßnahmen –<br />

auch den Winterbauschutz umfassen.<br />

§ 36 (Kosten von EDV-Leistungen)<br />

Diese Regelung ist seit 1977 in der <strong>HOAI</strong> enthalten und nicht mehr zeitgemäß. Die<br />

EDV-Anwendung ist heute Standard und deshalb mit den Regelungen über die<br />

Honorare der Leistungen abgegolten. Sollten zusätzliche, spezielle EDV-<br />

Leistungen erforderlich sein, können diese auf Grund einer gesonderten, freien<br />

Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber honoriert werden.<br />

§ 42 (Sonstige städtebauliche Leistungen)<br />

Die Vorschrift wird aus den gleichen Erwägungen wie in der <strong>Begründung</strong> zu § 26<br />

(Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen. Mangels<br />

Preisbestimmung hat die Vorschrift keinen materiellen Regelungsgehalt.<br />

§ 44 (Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V)<br />

Die Vorschrift wird gestrichen, weil die darin enthaltenen Verweisungen in der<br />

Neufassung der <strong>HOAI</strong> überflüssig sind. Die bisherigen Regelungen der §§ 20 und<br />

39, auf die verwiesen wird, sind in den Allgemeinen Teil der Neufassung<br />

aufgenommen worden und gelten ohne Verweisung für den Besonderen Teil<br />

unmittelbar. Die Verweisungen auf die bisherigen §§ 36 und 38 Absatz 8 gehen<br />

ins Leere, da die Vorschriften gestrichen wurden.<br />

§ 49 (Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen)<br />

Die Vorschrift wird gestrichen; sie verwies auf den bisherigen § 48 (Honorarzonen<br />

für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien). Bisher richtete sich die<br />

Honorarermittlung bei landschaftspflegerischen Begleitplänen einerseits nach den<br />

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