Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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Absatz 3 Satz 2 des geltenden § 4 wurde in § 7 Absatz 4 weitgehend<br />
übernommen, aber als redaktionelle Folgeänderung <strong>zur</strong> Regelung der Besonderen<br />
Leistungen im Anhang an die neue Systematik der <strong>HOAI</strong> angepasst.<br />
Absatz 4 übernimmt die geltende Regelung im bisherigen § 4 Absatz 3 Satz 1, die<br />
auch vom Gesetz <strong>zur</strong> Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen<br />
(Ermächtigungsnorm) in den §§ 1 Absatz 3 Nummer 3 und 2 Absatz 3 Nummer 3<br />
vorgegeben wird.<br />
Absatz 5 stellt klar, dass der dem Honorar zugrunde liegende Vertrag auch im<br />
weiteren Verlauf des Verfahrens anzupassen ist, wenn sich auf Grund von<br />
Anforderungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin der Leistungsumfang mit der<br />
Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungs<br />
einheiten ändert. Die Formulierung der neuen Regelung als Anspruch statt als<br />
abdingbare Regelung entspricht einem Vorschlag des AHO. Berücksichtigt werden<br />
können aber nur Änderungen auf Grund von Anforderungen des<br />
Auftraggebers/der Auftraggeberin, da ansonsten der Abkoppelungseffekt des<br />
Baukostenberechnungsmodells konterkariert würde.<br />
Absatz 6 fasst die Regelungen der bisherigen §§ 37 Absatz 5, 45 a Absatz 5 und<br />
49 c Absatz 4 zusammen, die die Prozentsätze für die Bewertungen der<br />
Leistungsphase 1 in der Flächenplanung regeln. Da die Leistungsphase 1 in<br />
diesen Fachteilen keine fixen Prozentsätze hat, sondern „Von-bis“-Spannen<br />
enthält, regelt der § 7 Absatz 6 Satz 2 den Fall fehlender schriftlicher<br />
Vereinbarung. Danach gelten in solchen Fällen nur die Mindestprozentsätze als<br />
vereinbart.<br />
In Absatz 7 wird eine optionale Bonus-Malus-Regelung, wie sie vom Bundesrat in<br />
seiner Entschließung am vom <strong>6.</strong> Juni 1997 (BR Drs. 399/95) gefordert wurde,<br />
eingeführt. Deshalb sieht die Vorschrift vor, dass die Parteien ein Bonus-Honorar<br />
bis zu 20 Prozent des vorab festgelegten Honorars vereinbaren können, wenn die<br />
Ermittlungsgrundlage des Honorars unterschritten wird. Das Malus-Honorar bis zu<br />
5 Prozent des Honorars orientiert sich an der zulässigen Höhe einer<br />
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