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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Absatz 3 Satz 2 des geltenden § 4 wurde in § 7 Absatz 4 weitgehend<br />

übernommen, aber als redaktionelle Folgeänderung <strong>zur</strong> Regelung der Besonderen<br />

Leistungen im Anhang an die neue Systematik der <strong>HOAI</strong> angepasst.<br />

Absatz 4 übernimmt die geltende Regelung im bisherigen § 4 Absatz 3 Satz 1, die<br />

auch vom Gesetz <strong>zur</strong> Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen<br />

(Ermächtigungsnorm) in den §§ 1 Absatz 3 Nummer 3 und 2 Absatz 3 Nummer 3<br />

vorgegeben wird.<br />

Absatz 5 stellt klar, dass der dem Honorar zugrunde liegende Vertrag auch im<br />

weiteren Verlauf des Verfahrens anzupassen ist, wenn sich auf Grund von<br />

Anforderungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin der Leistungsumfang mit der<br />

Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungs­<br />

einheiten ändert. Die Formulierung der neuen Regelung als Anspruch statt als<br />

abdingbare Regelung entspricht einem Vorschlag des AHO. Berücksichtigt werden<br />

können aber nur Änderungen auf Grund von Anforderungen des<br />

Auftraggebers/der Auftraggeberin, da ansonsten der Abkoppelungseffekt des<br />

Baukostenberechnungsmodells konterkariert würde.<br />

Absatz 6 fasst die Regelungen der bisherigen §§ 37 Absatz 5, 45 a Absatz 5 und<br />

49 c Absatz 4 zusammen, die die Prozentsätze für die Bewertungen der<br />

Leistungsphase 1 in der Flächenplanung regeln. Da die Leistungsphase 1 in<br />

diesen Fachteilen keine fixen Prozentsätze hat, sondern „Von-bis“-Spannen<br />

enthält, regelt der § 7 Absatz 6 Satz 2 den Fall fehlender schriftlicher<br />

Vereinbarung. Danach gelten in solchen Fällen nur die Mindestprozentsätze als<br />

vereinbart.<br />

In Absatz 7 wird eine optionale Bonus-Malus-Regelung, wie sie vom Bundesrat in<br />

seiner Entschließung am vom <strong>6.</strong> Juni 1997 (BR Drs. 399/95) gefordert wurde,<br />

eingeführt. Deshalb sieht die Vorschrift vor, dass die Parteien ein Bonus-Honorar<br />

bis zu 20 Prozent des vorab festgelegten Honorars vereinbaren können, wenn die<br />

Ermittlungsgrundlage des Honorars unterschritten wird. Das Malus-Honorar bis zu<br />

5 Prozent des Honorars orientiert sich an der zulässigen Höhe einer<br />

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