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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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weil sie im Leistungsbild der Objektplanung Ingenieurbauwerke im neuen<br />

Abschnitt III in § 42 enthalten sind. Materiell-rechtlich entspricht dies aber<br />

unverändert der bisherigen Regelung in § 64 Absatz 1.<br />

Die bisherigen Leistungsphasen 1 bis 6 bleiben erhalten. Die Leistungsphasen 7<br />

bis 9 wurden nicht in den verbindlichen Teil der <strong>HOAI</strong> übernommen, da sie ohne<br />

Bewertung und insofern preisrechtlich nicht reguliert waren. Die in den<br />

Leistungsphasen 7 bis 9 enthaltenen besonderen Leistungen bleiben aber in der<br />

Anlage 2 <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> enthalten.<br />

Der geltende § 64 Absatz 2 wurde im Wesentlichen unverändert übernommen.<br />

Darin wird im zimmermannsmäßigen Holzbau die Kürzung der Honorare für<br />

Leistungsphase 5 vorgeschrieben, weil der Aufwand dagegen im Ingenieurholzbau<br />

im Durchschnitt besonders hoch ist. Der moderne Ingenieurholzbau unterscheidet<br />

sich wesentlich vom Zimmermannsholzbau durch neue Produkte und Anschluss­<br />

techniken.<br />

Die Grundleistungen des § 64 Absatz 3 wurden in Absatz 3 übernommen.<br />

Der geltende § 64 Absatz 4 wurde als Besondere Leistung unter Punkt 2.9.10 in<br />

der Anlage 2 <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> übernommen.<br />

Absatz 4 verweist auf die Regelung zu Leistungen im Bestand in § 35. Dies ersetzt<br />

die geltenden Regelung des § 66 Absatz 5. Ergänzend wurde ein Verweis<br />

Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 36 Absatz 2<br />

aufgenommen.<br />

Zu § 50 (Honorare für Leistungen bei der Tragwerksplanung)<br />

§ 50 entspricht dem geltenden § 65.<br />

Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht. Dies führt im Ergebnis zu einer<br />

Honorarerhöhung und ist wegen der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung<br />

der <strong>HOAI</strong> erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der<br />

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