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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Zu § 47 (Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen)<br />

§ 47 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 56 und übernimmt auch die<br />

dazugehörige Honorartafel, in der die Honorare für Leistungen bei Verkehrs­<br />

anlagen geregelt sind.<br />

Die Tafelwerte werden um 10 Prozent angehoben.<br />

Teil 4<br />

Fachplanung<br />

Abschnitt 1 Tragwerksplanung<br />

Der neue Teil 4 (Fachplanung) setzt sich weitgehend aus den bisherigen Teilen:<br />

„Teil VIII: Leistungen bei der Tragwerksplanung“ und „Teil IX: Leistungen bei der<br />

Technischen Ausrüstung“ zusammen. Die Regelungen werden systematisch in<br />

zwei Abschnitte: „Abschnitt 1 – Tragwerksplanung“ und „Abschnitt 2 – Technische<br />

Ausrüstung“ aufgeteilt.<br />

Zu § 48 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />

§ 48 regelt die Leistungen bei der Tragwerksplanung und übernimmt den<br />

geltenden § 62 in den Teilen, die nicht schon im Allgemeinen Teil der Neufassung<br />

geregelt sind und die Tragwerksplanung betreffen.<br />

In der Überschrift wurde das Wort „Besondere“ als Klarstellungshinweis eingefügt.<br />

Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen<br />

Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.<br />

Absatz 1 legt als anrechenbare Kosten auch 55 Prozent der Kosten der Bauwerkund<br />

Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der technischen Anlagen fest. Hier ist<br />

die DIN 276 KGen 300 und 400 zugrunde zu legen. Der Prozentsatz der<br />

technischen Anlagen wurde gemindert, da die KG 400 umfangreicher als die<br />

bisherigen Kostenanteile sind. Der exakte Minderungsfaktor lässt sich rechnerisch<br />

nur vorläufig in der <strong>HOAI</strong> festlegen und sind daher nach den Feststellungen eines<br />

Gutachtens abschließend festzustellen.<br />

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