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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die<br />

jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt, eine Besondere Leistung darstellt.<br />

Auch der geltende § 55 Absatz 5 wurde als Besondere Leistung unter Punkt 2.8.9<br />

in der Anlage <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> übernommen.<br />

Zu § 43 (Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken)<br />

§ 43 regelt die Honorierung für Leistungen bei Ingenieurbauwerken. Sie lehnt sich<br />

an die Regelung des bisherigen § 56 an. Die Tafelwerte werden um 10 Prozent<br />

erhöht. Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung. Dies ist vor dem<br />

Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der <strong>HOAI</strong><br />

erforderlich.<br />

Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die Darstellung der Bewertungsmerkmale<br />

des bisherigen § 53 Absatz 2.<br />

In Absatz 3 wurde die Punktebewertung des bisherigen § 53 Absatz 3, anhand<br />

derer Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen, auf die Bewertungsmerkmale<br />

aus mehreren Honorarzonen anwendbar sind, einer bestimmten Honorarzone<br />

zugeordnet werden können, übernommen.<br />

Abschnitt 4 Verkehrsanlagen<br />

Zu § 44 (Anwendungsbereich)<br />

§ 44 beschreibt, was unter Verkehrsanlagen zu verstehen ist. Darin wird der<br />

Anwendungsbereich für Verkehrsanlagen erfasst. Die Ausnahme von Freianlagen<br />

von Verkehrswegen durch Verweis auf die Definition von Freianlagen wurde<br />

gegen eine konkrete Aufzählung der Ausnahmen, die selbstständige Rad-, Geh-<br />

und Wirtschaftswege umfassen, ausgetauscht. Dies soll der besseren<br />

Handhabung der Regelung dienen und Rechtsunsicherheiten vermeiden.<br />

Anlagen des Schienenverkehrs nach § 44 Nummer 2 schließen Seilbahnen,<br />

Standseilbahnen und Magnetschwebebahnen mit ein.<br />

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