Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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B. Zu den einzelnen Vorschriften<br />
Zur Überschrift<br />
Bisher lautete die Überschrift der abgelösten Honorarordnung: „Honorarordnung<br />
für Architekten und Ingenieure“. Neu soll die Überschrift der Honorarordnung<br />
lauten: „Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen“.<br />
Die Änderung der Überschrift trägt dem Gender Mainstreaming Rechnung.<br />
Teil 1<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
Zu § 1 (Anwendungsbereich)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 1.<br />
Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der <strong>HOAI</strong> auf Büros mit Sitz im Inland<br />
setzt eine Vorgabe des Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie um, nach der die<br />
Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit von Dienstleistungserbringern aus<br />
anderen Mitgliedstaaten zu achten haben (dazu ausführlich oben unter Teil A,<br />
Punkt Allgemeines der <strong>Begründung</strong>).<br />
Für die Anwendbarkeit der <strong>HOAI</strong> kommt es auf den Sitz an, von dem aus die<br />
Dienstleistung erbracht wird. Hat ein Architekt/eine Architektin oder ein Ingenieur<br />
/eine Ingenieurin sowohl Niederlassungen im Inland als auch in einem anderen<br />
EU-Mitgliedstaat, kann jeweils nur auf den Sitz abgestellt werden, von dem aus<br />
die Dienstleistung erbracht wird. So ist im Falle eines mehrfachen Sitzes ein „Sitz<br />
im Inland“ im Sinne des § 1 nur dann gegeben, wenn die vereinbarte Leistung von<br />
diesem inländischen Sitz aus erbracht wird.<br />
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)<br />
Der bisherige § 3 entspricht weitgehend dem neuen § 2.<br />
Die Änderung der Begriffsbestimmung für Objekte wurde an die neue Systematik<br />
der <strong>HOAI</strong> angepasst. Da in der Praxis die Auslegung des Begriffs Gebäude häufig<br />
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