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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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B. Zu den einzelnen Vorschriften<br />

Zur Überschrift<br />

Bisher lautete die Überschrift der abgelösten Honorarordnung: „Honorarordnung<br />

für Architekten und Ingenieure“. Neu soll die Überschrift der Honorarordnung<br />

lauten: „Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen“.<br />

Die Änderung der Überschrift trägt dem Gender Mainstreaming Rechnung.<br />

Teil 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

Zu § 1 (Anwendungsbereich)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 1.<br />

Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der <strong>HOAI</strong> auf Büros mit Sitz im Inland<br />

setzt eine Vorgabe des Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie um, nach der die<br />

Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit von Dienstleistungserbringern aus<br />

anderen Mitgliedstaaten zu achten haben (dazu ausführlich oben unter Teil A,<br />

Punkt Allgemeines der <strong>Begründung</strong>).<br />

Für die Anwendbarkeit der <strong>HOAI</strong> kommt es auf den Sitz an, von dem aus die<br />

Dienstleistung erbracht wird. Hat ein Architekt/eine Architektin oder ein Ingenieur<br />

/eine Ingenieurin sowohl Niederlassungen im Inland als auch in einem anderen<br />

EU-Mitgliedstaat, kann jeweils nur auf den Sitz abgestellt werden, von dem aus<br />

die Dienstleistung erbracht wird. So ist im Falle eines mehrfachen Sitzes ein „Sitz<br />

im Inland“ im Sinne des § 1 nur dann gegeben, wenn die vereinbarte Leistung von<br />

diesem inländischen Sitz aus erbracht wird.<br />

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)<br />

Der bisherige § 3 entspricht weitgehend dem neuen § 2.<br />

Die Änderung der Begriffsbestimmung für Objekte wurde an die neue Systematik<br />

der <strong>HOAI</strong> angepasst. Da in der Praxis die Auslegung des Begriffs Gebäude häufig<br />

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