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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Ingenieur- und Architektenleistungen. Zweck der Mindestsätze ist die Vermeidung<br />

eines ruinösen Preiswettbewerbs im Bereich der Architektur- und<br />

Ingenieurdienstleistungen, der die Qualität der Planungstätigkeit gefährden würde<br />

(BT-Drs. 10/543, S. 4 und BT-Drs. 10/1562, S. 5). Eine hohe Planungsqualität im<br />

Bauwesen dient dem Schutz der Interessen von Bauherren, Nutzern und<br />

Eigentümer von Gebäuden aller Art wie auch dem Schutz der Umwelt und der<br />

städtischen Umwelt einschließlich ihrer baukulturellen Qualität und ihren<br />

erheblichen Auswirkungen auf das gesellschaftliche Zusammenleben der<br />

Bürgerinnen und Bürger.<br />

Auf den Märkten für Planungsleistungen existieren teilweise Informations­<br />

asymmetrien zwischen Anbietern/Anbieterinnen und Nachfragern/Nachfragerinnen<br />

von Planungsleistungen; insbesondere sind einmalige Nachfrager/Nach­<br />

fragerinnen von Planungsleistungen mangels Erfahrung vielfach nicht in der Lage,<br />

die Qualitäten angebotener Planungsleistungen bei Auftragserteilung<br />

einzuschätzen (dazu der Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen<br />

Dienstleistungen in der Mitteilung KOM (2004) 83 endg. der Kommission vom 9.<br />

Februar 2004, Seite 10). Insofern können Mindest- und Höchstsätze zum<br />

Verbraucherschutz beitragen.<br />

Zwar können Mindesthonorare die Mitglieder eines Berufsstandes nicht davon<br />

abhalten, minderwertige Dienstleistungen zu erbringen; doch hat der EuGH im<br />

sog. Cipolla-Urteil vom 5. Dezember 2006 festgestellt, dass nicht von vornherein<br />

ausgeschlossen werden kann, dass solche Honorare helfen, in einem Markt mit<br />

einer großen Anzahl zugelassener und praktizierender Angehöriger der freien<br />

Berufe, einen Konkurrenzkampf zu vermeiden, der zu Billigangeboten führen<br />

könnte, was das Risiko eines Verfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen<br />

<strong>zur</strong> Folge hätte.<br />

Da diese Verordnung keine Anwendung auf Dienstleistungen findet, die von einem<br />

anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden, berücksichtigen die vorliegenden<br />

Regelungen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Der in der Dienstleistungs­<br />

richtlinie vorgesehene Schutz des freien Dienstleistungsverkehrs (Artikel 16<br />

Absatz 2 Buchstabe d) und Absatz 3) geht über die Niederlassungsfreiheit hinaus.<br />

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