Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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Ingenieur- und Architektenleistungen. Zweck der Mindestsätze ist die Vermeidung<br />
eines ruinösen Preiswettbewerbs im Bereich der Architektur- und<br />
Ingenieurdienstleistungen, der die Qualität der Planungstätigkeit gefährden würde<br />
(BT-Drs. 10/543, S. 4 und BT-Drs. 10/1562, S. 5). Eine hohe Planungsqualität im<br />
Bauwesen dient dem Schutz der Interessen von Bauherren, Nutzern und<br />
Eigentümer von Gebäuden aller Art wie auch dem Schutz der Umwelt und der<br />
städtischen Umwelt einschließlich ihrer baukulturellen Qualität und ihren<br />
erheblichen Auswirkungen auf das gesellschaftliche Zusammenleben der<br />
Bürgerinnen und Bürger.<br />
Auf den Märkten für Planungsleistungen existieren teilweise Informations<br />
asymmetrien zwischen Anbietern/Anbieterinnen und Nachfragern/Nachfragerinnen<br />
von Planungsleistungen; insbesondere sind einmalige Nachfrager/Nach<br />
fragerinnen von Planungsleistungen mangels Erfahrung vielfach nicht in der Lage,<br />
die Qualitäten angebotener Planungsleistungen bei Auftragserteilung<br />
einzuschätzen (dazu der Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen<br />
Dienstleistungen in der Mitteilung KOM (2004) 83 endg. der Kommission vom 9.<br />
Februar 2004, Seite 10). Insofern können Mindest- und Höchstsätze zum<br />
Verbraucherschutz beitragen.<br />
Zwar können Mindesthonorare die Mitglieder eines Berufsstandes nicht davon<br />
abhalten, minderwertige Dienstleistungen zu erbringen; doch hat der EuGH im<br />
sog. Cipolla-Urteil vom 5. Dezember 2006 festgestellt, dass nicht von vornherein<br />
ausgeschlossen werden kann, dass solche Honorare helfen, in einem Markt mit<br />
einer großen Anzahl zugelassener und praktizierender Angehöriger der freien<br />
Berufe, einen Konkurrenzkampf zu vermeiden, der zu Billigangeboten führen<br />
könnte, was das Risiko eines Verfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen<br />
<strong>zur</strong> Folge hätte.<br />
Da diese Verordnung keine Anwendung auf Dienstleistungen findet, die von einem<br />
anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden, berücksichtigen die vorliegenden<br />
Regelungen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Der in der Dienstleistungs<br />
richtlinie vorgesehene Schutz des freien Dienstleistungsverkehrs (Artikel 16<br />
Absatz 2 Buchstabe d) und Absatz 3) geht über die Niederlassungsfreiheit hinaus.<br />
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