Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zu § 45 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />
§ 45 beruht im Wesentlichen auf dem geltenden § 52, soweit er Verkehrsanlagen<br />
betrifft, und enthält Sondervorschriften über die anrechenbaren Kosten bei<br />
Verkehrsanlagen .<br />
Absatz 1 verweist auf § 41 (siehe dort).<br />
Absatz 2 und 3 übernimmt die Regelungen des geltenden § 52 Absatz 4 und 5.<br />
Damit werden die Vorschriften für Verkehrsanlagen aus systematischen Gründen<br />
in einer Vorschrift zusammengefasst.<br />
Absatz 2 betrifft sämtliche Verkehrsanlagen und Absatz 3 gilt nur für Straßen und<br />
Bahnanlagen. Sind bei Straßen und Bahnanlagen sowohl Absatz 2 als auch<br />
Absatz 3 anwendbar, sind die Kosten zunächst nach § 42 zu ermitteln. Von diesen<br />
Kosten sind dann nur die in Absatz 3 festgelegten Prozentsätze anrechenbar.<br />
Die Vorschrift regelt die anrechenbaren Kosten bei Verkehrsanlagen auf der Basis<br />
der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9.<br />
Zu § 46 (Leistungsbild Verkehrsanlagen)<br />
§ 46 und die zugehörige Anlage 12 stimmen mit der Vorschrift des bisherigen § 55<br />
überein, soweit dieser für Verkehrsanlagen galt. Der geltende § 55 betrifft<br />
Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen.<br />
Die Regelungen für das Leistungsbild für Verkehrsanlagen verweisen in § 46 auf<br />
§ 42. Die Leistungen betreffen Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten,<br />
Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen sowie Instandhaltungen und<br />
Instandsetzungen. Deshalb wird in Absatz 3 auf die §§ 35 und 36 Absatz 2<br />
verwiesen. Damit sollen die Vorschriften über Umbauten und Modernisierungen<br />
sowie Instandhaltung und -setzung entsprechend gelten. Die geltende <strong>HOAI</strong><br />
enthielt diese Regelungen in den §§ 59 und 60.<br />
60