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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Zu § 52 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />

§ 52 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 69.<br />

Der bisherige § 69 regelt die Grundlagen des Honorars für Leistungen bei der<br />

Technischen Ausrüstung und wird nur in den Teilen, die nicht schon im<br />

Allgemeinen Teil der Neufassung geregelt sind, in § 52 übernommen.<br />

In der neuen Überschrift wurde das Wort „Besondere“ als Klarstellungshinweis<br />

eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den<br />

allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.<br />

Absatz 3 legt die nicht anrechenbaren Kosten fest, soweit die Auftragnehmerin<br />

oder der Auftragnehmer diese Leistungen nicht plant oder ihre Ausführung<br />

überwacht.. Bei der Ermittlung der Kosten ist für die nichtöffentliche Erschließung<br />

im Rahmen einer Gebäudeplanung ist die DIN 276 KG 230 und für die<br />

Technischen Anlagen in Außenanlagen die DIN 276 KG 540 zugrunde zu legen.<br />

Der geltende § 69 Absatz 1 findet sich in Absatz 1 in Verbindung mit § 51 Absatz 2<br />

wieder. Der geltende § 69 Absatz 2 wurde neu in § 54 Absatz 3 anschließend an<br />

die Darstellung der Honorarzonen eingefügt.<br />

Die Verweisung des geltenden § 69 Absatz 4 auf den bisherigen § 10 Absatz 3<br />

entfällt, da die Regelung bereits in § 4 Absatz 2 enthalten ist und somit ohne<br />

Verweisung Geltung für den Besonderen Teil hat. Die Verweisung auf den<br />

bisherigen § 10 Absatz 3a entfällt und ist durch den Verweis im neuen § 53 Absatz<br />

4 erfasst.<br />

Absatz 2 knüpft an die Regelung des § 11 an und stellt nochmals für den Bereich<br />

der technischen Anlagen klar, dass Anlagen einer Anlagengruppe, soweit sie im<br />

zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant<br />

werden und als Teil eines Gesamtsystems betrieben oder genutzt werden können,<br />

als eine Gesamtanlage zu berechnen sind.<br />

Die Regelung des bisherigen § 69 Absatz 6 wird in Absatz 4 beibehalten, da<br />

ansonsten eine Vergütung von Leistungen der Technischen Ausrüstung, die<br />

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