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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Die Verweisung im bisherigen § 52 Absatz 3 auf den bisherigen § 10 Absatz 3<br />

entfällt, da die Regelung bereits in § 4 Absatz 2 enthalten ist und somit ohne<br />

Verweisung Geltung für den Besonderen Teil hat.<br />

Der bisherige § 52 Absatz 6 wird nicht in § 41 übernommen, da in der Systematik<br />

des Verordnungstextes nur die anrechenbaren Kosten und die gegebenenfalls<br />

anrechenbaren Kosten (soweit hierfür zum Beispiel Planungsleistungen<br />

übernommen werden) dargestellt werden.<br />

Der bisherige § 52 Absatz 7 wird zu Absatz 3 und stellt anrechenbare Kosten dar,<br />

die in der Regel nicht und nur dann anrechenbar sind, wenn der Auftrag­<br />

nehmer/die Auftragnehmerin die Anlagen oder Maßnahmen plant oder ihre<br />

Ausführung überwacht.<br />

Der bisherige § 52 Absatz 8 wird nicht in die Neufassung aufgenommen. Die<br />

Verweisung auf die bisherigen §§ 20 und 22 entfällt, da die Regelungen bereits in<br />

§§ 10 und 11 des Allgemeinen Teils enthalten sind und somit ohne Verweisung<br />

Geltung für den Besonderen Teil haben. Die Verweisungen auf die bisherigen<br />

§§ 21 und 23 gehen ins Leere, da sie in der Neufassung gestrichen wurden.<br />

Der bisherige § 52 Absatz 9 wurde gestrichen, da darin lediglich die Möglichkeit<br />

<strong>zur</strong> freien Vereinbarung eingeräumt wird, ohne dass die Vorschrift eine<br />

Preisregelung enthält. Wie in der bisherigen Regelung auch, unterliegen zum<br />

Beispiel selbstständige Rad- und Gehwege auch weiterhin nicht der <strong>HOAI</strong>; dies<br />

wird auch in § 44 Nummer 1 ausdrücklich festgestellt. Durch die Streichung wird<br />

die Möglichkeit <strong>zur</strong> freien Vereinbarung nicht berührt.<br />

Zu 42 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke)<br />

§ 42 und die zugehörige Anlage 12 übernehmen die Regelungen des geltenden<br />

§ 55.<br />

Absatz 1 verweist auf § 33 Absatz 1 und legt damit fest, was generell zum<br />

Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gehört. Geregelt wird darin auch, in welche<br />

Prozentsätze sich die Leistung des Planers in den einzelnen Leistungsphasen<br />

aufgliedert.<br />

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