Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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innerhalb fester Baukonstruktionen verlaufen, nicht gewährleistet wäre. Bauwerks<br />
und Baukonstruktionskosten sind nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.<br />
Die Verweisungen des geltenden § 69 Absatz 7 auf die bisherigen §§ 20 und 22<br />
sind überflüssig, da die Regelungen zukünftig im Allgemeinen Teil in den §§ 10<br />
und 11 geregelt sind; die bisherigen §§ 21, 23 und 32 wurden gestrichen, insofern<br />
gehen diese geltenden Verweisungen ins Leere und wurden als redaktionelle<br />
Folgeänderung nicht in § 52 übernommen. Der Verweis auf § 27 Instandhaltungen<br />
und Instandsetzungen wurde in § 53 Absatz 4 berücksichtigt.<br />
Zu § 53 (Leistungsbild Technische Ausrüstung)<br />
§ 53 und die zugehörige Anlage 14 entsprechen dem geltenden § 73.<br />
Das Leistungsbild Technische Ausrüstung im bisherigen § 73 hat die<br />
Leistungsbeschreibung der Technischen Ausrüstung zum Gegenstand. Die<br />
Leistungsphasen 1 bis 9 sind inhaltlich erhalten geblieben.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 73 Absatz 2 und enthält eine<br />
Sonderregelung für die Bewertung der Leistungsphase 5. Sofern bei der Vergabe<br />
dieser Leistungsphase das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in<br />
Auftrag gegeben wird, wird sie wegen des geringeren Leistungsumfangs mit einer<br />
entsprechend niedrigeren Bewertung versehen. Die Regelung sieht einen Wert<br />
von 14 Prozent anstatt 18 Prozent vor. Im Ergebnis ist die Bewertung der<br />
Leistungsphase 5 im Verhältnis zwischen bisheriger und zukünftiger Regelung<br />
unverändert.<br />
Die Anlage 14 übernimmt den geltenden § 73 Absatz 3 inhaltlich unverändert.<br />
Die Besonderen Leistungen sind in der Anlage 2 <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> enthalten.<br />
Der geltende § 73 Absatz 4 wurde als Besondere Leistung unter Punkt 2.11.8 in<br />
der Anlage 2 <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> übernommen.<br />
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