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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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innerhalb fester Baukonstruktionen verlaufen, nicht gewährleistet wäre. Bauwerks­<br />

und Baukonstruktionskosten sind nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.<br />

Die Verweisungen des geltenden § 69 Absatz 7 auf die bisherigen §§ 20 und 22<br />

sind überflüssig, da die Regelungen zukünftig im Allgemeinen Teil in den §§ 10<br />

und 11 geregelt sind; die bisherigen §§ 21, 23 und 32 wurden gestrichen, insofern<br />

gehen diese geltenden Verweisungen ins Leere und wurden als redaktionelle<br />

Folgeänderung nicht in § 52 übernommen. Der Verweis auf § 27 Instandhaltungen<br />

und Instandsetzungen wurde in § 53 Absatz 4 berücksichtigt.<br />

Zu § 53 (Leistungsbild Technische Ausrüstung)<br />

§ 53 und die zugehörige Anlage 14 entsprechen dem geltenden § 73.<br />

Das Leistungsbild Technische Ausrüstung im bisherigen § 73 hat die<br />

Leistungsbeschreibung der Technischen Ausrüstung zum Gegenstand. Die<br />

Leistungsphasen 1 bis 9 sind inhaltlich erhalten geblieben.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 73 Absatz 2 und enthält eine<br />

Sonderregelung für die Bewertung der Leistungsphase 5. Sofern bei der Vergabe<br />

dieser Leistungsphase das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in<br />

Auftrag gegeben wird, wird sie wegen des geringeren Leistungsumfangs mit einer<br />

entsprechend niedrigeren Bewertung versehen. Die Regelung sieht einen Wert<br />

von 14 Prozent anstatt 18 Prozent vor. Im Ergebnis ist die Bewertung der<br />

Leistungsphase 5 im Verhältnis zwischen bisheriger und zukünftiger Regelung<br />

unverändert.<br />

Die Anlage 14 übernimmt den geltenden § 73 Absatz 3 inhaltlich unverändert.<br />

Die Besonderen Leistungen sind in der Anlage 2 <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> enthalten.<br />

Der geltende § 73 Absatz 4 wurde als Besondere Leistung unter Punkt 2.11.8 in<br />

der Anlage 2 <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> übernommen.<br />

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