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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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§ 21 weicht in folgenden Punkten vom geltenden § 41 ab:<br />

Der geltende § 41 Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz, der eine Aufforderung <strong>zur</strong> Prüfung<br />

der Honorarzonen enthält, wurde gestrichen. Die Vorschrift ist deshalb überflüssig,<br />

weil in § 7 Absatz 5 festgelegt ist, dass das Honorar durch nachträgliche<br />

Vereinbarungen verändert werden kann, wenn sich im Laufe der Durchführung<br />

eines Architekten- oder Ingenieurvertrages ergibt, dass noch weitere Leistungen<br />

erbracht werden müssen. Hierüber ist als Nachtrag zum Vertrag eine weitere<br />

schriftliche Vereinbarung einschließlich Honorarvereinbarung zulässig.<br />

Der bisherige § 41 Absatz 3, in dem geregelt war, dass zu dem Honorar für<br />

bestimmte Bebauungspläne, an die besondere Anforderungen gestellt werden, ein<br />

Zuschlag frei vereinbart werden konnte, wird nicht übernommen. Mit der<br />

Streichung wird die Rechtslage eindeutiger: der Verordnungsgeber verzichtet hier<br />

auf Regulierung. Da die Vorschrift lediglich einen klarstellenden Regelungsgehalt<br />

hat, ohne eine Preisregelung zu treffen, entspricht die Streichung der Forderung<br />

des Bundesrates, die <strong>HOAI</strong> zu vereinfachen. Die Möglichkeit, einen solchen<br />

Zuschlag frei zu vereinbaren, bleibt den Vertragsparteien auch nach der neuen<br />

Rechtslage erhalten.<br />

Über die Verweisung in Absatz 3 auf § 20 Absatz 7 bis 9 bleibt der bisherige §<br />

39a, der eine Regelung <strong>zur</strong> Ermittlung der Honorarzonen enthält und auf den<br />

bisherigen § 36a verweist, erhalten. Da in der bisherigen <strong>HOAI</strong> insgesamt elf<br />

Vorschriften zu den Honorarzonen verstreut waren, wurde ihr gemeinsamer<br />

Regelungsgehalt, das heißt, die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade in § 5 des<br />

Allgemeinen Teils vorangestellt. Zur Einordnung in die Honorarzonen bedarf es<br />

konkreter Bewertungsmerkmale. Die bisherigen Bewertungsmerkmale für die<br />

Einordnung in die Honorarzonen bei Bebauungsplänen finden sich in § 20 Absatz<br />

7 bis 9 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 wieder.<br />

Der bisherige § 41 Absatz 4 wurde im neuen § 21 Absatz 4 aufgenommen. Da in<br />

der <strong>HOAI</strong> zukünftig keine Stundensätze und damit Zeithonorare vorgegeben<br />

werden, wurde § 41 Absatz 4 Satz 2 entsprechend gestrichen.<br />

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