Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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Der geltende § 62 Absatz 1 und 2 werden hier nicht übernommen, da die<br />
Regelungen in § 6 in den Absätzen 1 und 2 enthalten sind. Die Verweisung im<br />
geltenden § 62 Absatz 3 auf den bisherigen § 10 Absatz 3 wurde gestrichen, da<br />
die Regelung in § 4 Absatz 2, also dem Allgemeinen Teil enthalten ist und sich<br />
somit eine Verweisung erübrigt.<br />
Die Verweisungen im geltenden § 62 Absatz 3 auf die bisherigen §§ 21 und 32<br />
wurden gestrichen, da sie wegen der Streichungen der Verweisungsvorschriften<br />
(§§ 21 und 32) ins Leere gehen. Die Verweisungen auf die DIN 276 im geltenden<br />
§ 62 Absatz 4, 5 und 7 können entfallen, da in § 4 Absatz 1 Satz 2 generell<br />
geregelt wird, dass die Kosten nach den anerkannten Regeln der Technik und der<br />
DIN 276 zu ermitteln sind.<br />
Absatz 2 entspricht der Regelung des geltenden § 62 Absatz 5.<br />
Absatz 3 beruht auf dem geltenden § 62 Absatz <strong>6.</strong><br />
Absatz 4 beruht auf dem geltenden § 62 Absatz 7.<br />
Absatz 5 lehnt sich an die Regelung im bisherigen § 67 Absatz 2 an. Darin wird<br />
eine besondere Honorarregelung <strong>zur</strong> Planungsleistung für Traggerüste bei<br />
Ingenieurbauwerken getroffen.<br />
Der geltende § 62 Absatz 8 wird zu Absatz 6 und verweist als redaktionelle<br />
Folgeänderung anstatt auf den bisherigen § 64 zukünftig auf § 49.<br />
Zu § 49 (Leistungsbild Tragwerksplanung)<br />
§ 49 und die zugehörige Anlage 13 entsprichen dem geltenden § 64. Das<br />
Leistungsbild Tragwerksplanung enthält die tragwerksplanerischen Leistungen für<br />
Gebäude und Ingenieurbauwerke.<br />
Absatz 1 enthält die Besonderheit, dass die Leistungen der Leistungsphase 1 für<br />
Ingenieurbauwerke nach § 40 Absatz 1 Nummer 6 und 7, konstruktive<br />
Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen und sonstige Einzelbauwerke, entfallen,<br />
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