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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Absatz 3 verweist auf die §§ 35 und 36, die Regelungen zu Umbauten und<br />

Modernisierungen sowie Instandsetzungen und Instandhaltungen. Damit wird die<br />

bisherige Regelung des geltenden § 76 übernommen.<br />

§ 54 (Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)<br />

§ 54 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 74. Die Tafelwerte wurden um<br />

10 Prozent erhöht.<br />

Der geltende § 74 Absatz 2 wird als redaktionelle Folgeänderung gestrichen, da<br />

die Verweisungen auf die Absätze 2 und 3 des bisherigen § 16 ins Leere gehen.<br />

In Absatz 2 werden die Bewertungsmerkmale des geltenden § 71 Absatz 2<br />

(Ermittlung der Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)<br />

identisch übernommen. Dies entspricht der neuen Systematik <strong>zur</strong> Regelung der<br />

Honorarzonen<br />

Die bisherige <strong>HOAI</strong> enthielt insgesamt elf, im besonderen Teil verstreute<br />

Vorschriften <strong>zur</strong> Regelung der Honorarzonen. Durch die Honorarzonen wird die<br />

Schwierigkeit eines Bauvorhabens bewertet. Die Schwierigkeitsgrade des<br />

bisherigen § 71 Absatz 1 wurden im Allgemeinen Teil in § 5 Absatz 2 gebündelt.<br />

Für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung gelten nach § 5 Absatz 2<br />

weiterhin drei Honorarzonen.<br />

In Absatz 3 wird der bisherige § 69 Absatz 2 übernommen. Die Objektlisten des<br />

bisherigen § 72 wurden unter Punkt 3.6 im Anhang aufgenommen.<br />

Zu § 55 (Übergangsvorschrift)<br />

Der bisherige § 103 wurde als § 55 gefasst.<br />

Die Absätze 2 bis 6 des bisherigen § 103 mussten nicht in die Neufassung<br />

aufgenommen werden, da die Neufassung in § 55 festlegt, dass die Vorschriften<br />

der bisherigen <strong>HOAI</strong> für solche Leistungen, die vor dem In-Kraft-Treten vereinbart<br />

wurden, weiter gelten. Das gilt auch für etwaige Fälle, die noch unter die<br />

Übergangsvorschriften im bisherigen § 103 Absätze 2 bis 6 fallen könnten.<br />

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