Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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Absatz 3 verweist auf die §§ 35 und 36, die Regelungen zu Umbauten und<br />
Modernisierungen sowie Instandsetzungen und Instandhaltungen. Damit wird die<br />
bisherige Regelung des geltenden § 76 übernommen.<br />
§ 54 (Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)<br />
§ 54 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 74. Die Tafelwerte wurden um<br />
10 Prozent erhöht.<br />
Der geltende § 74 Absatz 2 wird als redaktionelle Folgeänderung gestrichen, da<br />
die Verweisungen auf die Absätze 2 und 3 des bisherigen § 16 ins Leere gehen.<br />
In Absatz 2 werden die Bewertungsmerkmale des geltenden § 71 Absatz 2<br />
(Ermittlung der Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)<br />
identisch übernommen. Dies entspricht der neuen Systematik <strong>zur</strong> Regelung der<br />
Honorarzonen<br />
Die bisherige <strong>HOAI</strong> enthielt insgesamt elf, im besonderen Teil verstreute<br />
Vorschriften <strong>zur</strong> Regelung der Honorarzonen. Durch die Honorarzonen wird die<br />
Schwierigkeit eines Bauvorhabens bewertet. Die Schwierigkeitsgrade des<br />
bisherigen § 71 Absatz 1 wurden im Allgemeinen Teil in § 5 Absatz 2 gebündelt.<br />
Für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung gelten nach § 5 Absatz 2<br />
weiterhin drei Honorarzonen.<br />
In Absatz 3 wird der bisherige § 69 Absatz 2 übernommen. Die Objektlisten des<br />
bisherigen § 72 wurden unter Punkt 3.6 im Anhang aufgenommen.<br />
Zu § 55 (Übergangsvorschrift)<br />
Der bisherige § 103 wurde als § 55 gefasst.<br />
Die Absätze 2 bis 6 des bisherigen § 103 mussten nicht in die Neufassung<br />
aufgenommen werden, da die Neufassung in § 55 festlegt, dass die Vorschriften<br />
der bisherigen <strong>HOAI</strong> für solche Leistungen, die vor dem In-Kraft-Treten vereinbart<br />
wurden, weiter gelten. Das gilt auch für etwaige Fälle, die noch unter die<br />
Übergangsvorschriften im bisherigen § 103 Absätze 2 bis 6 fallen könnten.<br />
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