Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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aufgenommen. Die Regelung <strong>zur</strong> optionalen Vereinbarung eines Erfolgshonorars<br />
wurde allgemein in § 7 Absatz 7 aufgenommen.<br />
Zu § 9 (Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung)<br />
Die Vorschrift bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit <strong>zur</strong> Vereinbarung eines<br />
höheren Honorars, wenn die Anfertigung der Vorplanung, Entwurfsplanung oder<br />
Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben werden. Hierdurch soll<br />
dem besonderen Arbeitsaufwand des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin<br />
Rechung getragen werden, der entstehen kann, wenn diese Leistungen als<br />
Einzelleistungen erbracht werden.<br />
Bisher waren Erhöhungen bei Einzelvergaben von Vorplanung oder<br />
Entwurfsplanung nicht nur im geltenden § 19, sondern verstreut auch in anderen<br />
Vorschriften des Besonderen Teils der <strong>HOAI</strong> enthalten (dazu geltende § 19 Absatz<br />
1 bis 3 für Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie Freianlagen, § 37 Absatz<br />
4 für Flächennutzungspläne, § 58 für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen<br />
und § 75 für die technische Ausrüstung). Höhere Honorarsätze bei Einzelvergabe<br />
alleine für die Vorplanung sahen auch die bisherigen §§ 45a Absatz 4 und 46<br />
Absatz 3 in Bezug auf Landschaftspläne und Grünordnungspläne vor.<br />
Der bisherige § 75 (Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als<br />
Einzelleistung) bot den Vertragsparteien die Möglichkeit <strong>zur</strong> Vereinbarung eines<br />
höheren Honorars, wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin mit der<br />
Anfertigung bestimmter Leistungsphasen als Einzelleistung beauftragt wurde. Um<br />
die Regelungen <strong>zur</strong> Einzelvergabe zu bündeln, werden sie zukünftig in § 9 als<br />
Bestandteil des Allgemeinen Teils vorangestellt.<br />
Absatz 1 und 2 gibt, wie die bisherigen Vorschriften auch, nur Honorarhöchstsätze<br />
vor. Diese berechnen sich mit Ausnahme der Einzelleistung „Objektüberwachung“<br />
bei Gebäuden, entsprechend der bisherigen Systematik der <strong>HOAI</strong>, aus den<br />
Leistungsbewertungen der jeweiligen einzelnen Leistungsphasen zuzüglich der<br />
Leistungsbewertung der vorangegangenen Leistungsphase (zum Beispiel<br />
Honorarhöchstsatz Vorplanung als Einzelleistung ergibt die Leistungsbewertung<br />
Vorplanung zuzüglich der Leistungsbewertung Grundlagenermittlung). Für die als<br />
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