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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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aufgenommen. Die Regelung <strong>zur</strong> optionalen Vereinbarung eines Erfolgshonorars<br />

wurde allgemein in § 7 Absatz 7 aufgenommen.<br />

Zu § 9 (Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung)<br />

Die Vorschrift bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit <strong>zur</strong> Vereinbarung eines<br />

höheren Honorars, wenn die Anfertigung der Vorplanung, Entwurfsplanung oder<br />

Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben werden. Hierdurch soll<br />

dem besonderen Arbeitsaufwand des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin<br />

Rechung getragen werden, der entstehen kann, wenn diese Leistungen als<br />

Einzelleistungen erbracht werden.<br />

Bisher waren Erhöhungen bei Einzelvergaben von Vorplanung oder<br />

Entwurfsplanung nicht nur im geltenden § 19, sondern verstreut auch in anderen<br />

Vorschriften des Besonderen Teils der <strong>HOAI</strong> enthalten (dazu geltende § 19 Absatz<br />

1 bis 3 für Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie Freianlagen, § 37 Absatz<br />

4 für Flächennutzungspläne, § 58 für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen<br />

und § 75 für die technische Ausrüstung). Höhere Honorarsätze bei Einzelvergabe<br />

alleine für die Vorplanung sahen auch die bisherigen §§ 45a Absatz 4 und 46<br />

Absatz 3 in Bezug auf Landschaftspläne und Grünordnungspläne vor.<br />

Der bisherige § 75 (Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als<br />

Einzelleistung) bot den Vertragsparteien die Möglichkeit <strong>zur</strong> Vereinbarung eines<br />

höheren Honorars, wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin mit der<br />

Anfertigung bestimmter Leistungsphasen als Einzelleistung beauftragt wurde. Um<br />

die Regelungen <strong>zur</strong> Einzelvergabe zu bündeln, werden sie zukünftig in § 9 als<br />

Bestandteil des Allgemeinen Teils vorangestellt.<br />

Absatz 1 und 2 gibt, wie die bisherigen Vorschriften auch, nur Honorarhöchstsätze<br />

vor. Diese berechnen sich mit Ausnahme der Einzelleistung „Objektüberwachung“<br />

bei Gebäuden, entsprechend der bisherigen Systematik der <strong>HOAI</strong>, aus den<br />

Leistungsbewertungen der jeweiligen einzelnen Leistungsphasen zuzüglich der<br />

Leistungsbewertung der vorangegangenen Leistungsphase (zum Beispiel<br />

Honorarhöchstsatz Vorplanung als Einzelleistung ergibt die Leistungsbewertung<br />

Vorplanung zuzüglich der Leistungsbewertung Grundlagenermittlung). Für die als<br />

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