Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Entsprechend der Neuregelung im Allgemeinen Teil gliedern sich die Leistungen<br />
in vier Leistungsphasen, anstatt wie bisher in fünf. Die bisherige Leistungsphase 5<br />
(Genehmigungsfähige Planfassung) wird in der <strong>HOAI</strong> nicht mehr geregelt, da den<br />
Vertragsparteien schon nach dem bisherigen § 45a Absatz 3 die Honorarver<br />
einbarung für die Leistungsphase 5 ausdrücklich freigestellt wurde. Deshalb gab<br />
es auch keine Bewertung der Leistungsphase 5 im bisherigen § 45a Absatz 1. Die<br />
Prozentsätze, mit denen die Leistungen bisher bewertet waren, bleiben<br />
unverändert. Die Bewertung entspricht der bisherigen Regelung. Alle Leistungs<br />
phasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 28 bewertet.<br />
Die Darstellung der Besonderen Leistungen wird nicht übernommen, da diese im<br />
Anhang <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> enthalten sind.<br />
Der bisherige § 45a Absatz 3, der den Parteien eine freie Honorarvereinbarung<br />
über die genehmigungsfähige Planfassung freistellt, wurde gestrichen. Er hat<br />
keinen materiellen Regelungsgehalt; die freie Vereinbarung bleibt den Parteien<br />
auch nach der Streichung möglich.<br />
Der bisherige § 45 b Absatz 4 wurde gestrichen, da eine entsprechende Regelung<br />
in § 7 Absatz 2 (neu) vorgezogen wurde.<br />
Der gestrichene bisherige § 45a Absatz 5 enthielt die Vorschrift, mit welchem<br />
Prozentsatz die Leistungsphase 1 zu bewerten ist, wenn vor der Erbringung der<br />
Leistung eine schriftliche Vereinbarung fehlt. Die bisherige Regelung sollte die<br />
Vertragsparteien <strong>zur</strong> rechtzeitigen Vereinbarung über die Bewertung der<br />
Leistungsphasen 1 und 2 anhalten, andernfalls wurde die Leistung nur mit einem<br />
Satz von 21 Prozent des Honorars bewertet. Die Vorschrift wird wegen § 7 Absatz<br />
6, der im Fall einer fehlenden schriftlichen Vereinbarung bestimmt, dass die<br />
Mindestsätze gelten, überflüssig.<br />
Der bisherige § 45a Absatz 6, der freie Honorarvereinbarungen über den<br />
bisherigen Honorarrahmen in Leistungsphase 2 hinaus ermöglicht, wird<br />
gestrichen. Die Regelung betrifft das Vertragsrecht, nicht aber die preisregulierten<br />
Leistungen nach der <strong>HOAI</strong>. Die Möglichkeit, ein zusätzliches Honorar für die<br />
41