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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Entsprechend der Neuregelung im Allgemeinen Teil gliedern sich die Leistungen<br />

in vier Leistungsphasen, anstatt wie bisher in fünf. Die bisherige Leistungsphase 5<br />

(Genehmigungsfähige Planfassung) wird in der <strong>HOAI</strong> nicht mehr geregelt, da den<br />

Vertragsparteien schon nach dem bisherigen § 45a Absatz 3 die Honorarver­<br />

einbarung für die Leistungsphase 5 ausdrücklich freigestellt wurde. Deshalb gab<br />

es auch keine Bewertung der Leistungsphase 5 im bisherigen § 45a Absatz 1. Die<br />

Prozentsätze, mit denen die Leistungen bisher bewertet waren, bleiben<br />

unverändert. Die Bewertung entspricht der bisherigen Regelung. Alle Leistungs­<br />

phasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 28 bewertet.<br />

Die Darstellung der Besonderen Leistungen wird nicht übernommen, da diese im<br />

Anhang <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> enthalten sind.<br />

Der bisherige § 45a Absatz 3, der den Parteien eine freie Honorarvereinbarung<br />

über die genehmigungsfähige Planfassung freistellt, wurde gestrichen. Er hat<br />

keinen materiellen Regelungsgehalt; die freie Vereinbarung bleibt den Parteien<br />

auch nach der Streichung möglich.<br />

Der bisherige § 45 b Absatz 4 wurde gestrichen, da eine entsprechende Regelung<br />

in § 7 Absatz 2 (neu) vorgezogen wurde.<br />

Der gestrichene bisherige § 45a Absatz 5 enthielt die Vorschrift, mit welchem<br />

Prozentsatz die Leistungsphase 1 zu bewerten ist, wenn vor der Erbringung der<br />

Leistung eine schriftliche Vereinbarung fehlt. Die bisherige Regelung sollte die<br />

Vertragsparteien <strong>zur</strong> rechtzeitigen Vereinbarung über die Bewertung der<br />

Leistungsphasen 1 und 2 anhalten, andernfalls wurde die Leistung nur mit einem<br />

Satz von 21 Prozent des Honorars bewertet. Die Vorschrift wird wegen § 7 Absatz<br />

6, der im Fall einer fehlenden schriftlichen Vereinbarung bestimmt, dass die<br />

Mindestsätze gelten, überflüssig.<br />

Der bisherige § 45a Absatz 6, der freie Honorarvereinbarungen über den<br />

bisherigen Honorarrahmen in Leistungsphase 2 hinaus ermöglicht, wird<br />

gestrichen. Die Regelung betrifft das Vertragsrecht, nicht aber die preisregulierten<br />

Leistungen nach der <strong>HOAI</strong>. Die Möglichkeit, ein zusätzliches Honorar für die<br />

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