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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Der bisherige § 38 Absatz 8 wird nicht in § 20 übernommen, da er lediglich eine<br />

klarstellende, vertragliche Regelung, aber keine Preisregelung, enthält. Es geht,<br />

ähnlich wie im ebenfalls gestrichenen bisherigen § 21 um die Honorierung des<br />

Mehraufwandes bei zeitlicher Trennung der Auftragsausführung. Während der<br />

bisherige § 21 sich auf die Ausführungszeit bezog, wurde der bisherige § 38<br />

Absatz 8 auf den Planungszeitraum der Flächennutzungspläne bezogen. Für den<br />

Mehraufwand sollte ein Pauschalhonorar vereinbart werden dürfen. Durch die<br />

Streichung der Vorschrift wird dies nicht verhindert. Den Parteien bleibt die<br />

Möglichkeit einer entsprechenden Pauschalvereinbarung weiterhin unbenommen.<br />

Der Verzicht auf den bisherigen § 38 Absatz 9 in § 20 folgt den Erwägungen <strong>zur</strong><br />

Streichung von Absatz 8. Nach dem bisherigen Absatz 9 kann ein Zuschlag frei<br />

vereinbart werden, wenn eine Umstrukturierung von Flächennutzungsplänen in<br />

baulicher, verkehrstechnischer, sozioökonomischer oder ökologischer Sicht<br />

vorgesehen ist. Durch die Streichung der Vorschrift wird dies nicht verhindert. Die<br />

Vorschrift wird aus der <strong>HOAI</strong> gestrichen, da sie keine Preisregelung enthält.<br />

Der bisherige § 38 Absatz 10 wurde gestrichen, da er inhaltlich auf den<br />

Regelungsgehalt des § 10 im Allgemeinen Teil der Neufassung verweist. Dort geht<br />

es um die Vergütung von Leistungen für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen.<br />

Eine Verweisung auf Vorschriften des Allgemeinen Teils, die ohnehin für den<br />

Besonderen Teil der <strong>HOAI</strong> gelten, ist rechtssystematisch nicht erforderlich.<br />

Zu § 21 (Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen)<br />

§ 21 entspricht dem geltenden § 41 und regelt die Honorierung für Leistungen bei<br />

Bebauungsplänen.<br />

Die Überschrift wurde an die neue Systematik der <strong>HOAI</strong> angepasst, die nicht mehr<br />

zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der<br />

Neufassung der Überschrift: „Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen“.<br />

Die Verweisung auf § 19 statt auf den bisherigen § 40 ist eine redaktionelle Folge­<br />

änderung. Die Regelungen zu den Honoraren für Leistungen bei Bebauungs­<br />

plänen sind in § 19 enthalten. Die Honorartafel zum geltenden § 41 bezieht sich in<br />

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