Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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Der zukünftige Standort der Vorschrift im Besonderen Teil ist rechtssystematisch<br />
an die neue <strong>HOAI</strong> angepasst. Die Honorartafel zum bisherigen § 16 bezieht sich<br />
zukünftig auf § 34. Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht, was im Ergebnis<br />
zu einer Honorarerhöhung führt. Dies ist vor dem Hintergrund der Preisent<br />
wicklung seit der letzten Novellierung der <strong>HOAI</strong> erforderlich. Insofern erfüllt der<br />
Verordnungsgeber hier die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage, den<br />
berechtigten Interessen der Architekten/Architektinnen sowie Ingenieuren und<br />
Ingenieurinnen Rechnung zu tragen.<br />
In Absatz 2 bleiben die Bewertungsmerkmale des geltenden § 11 Absatz 3 zu<br />
Honorarzonen in den Honorarvorschriften für Leistungen bei Gebäuden im<br />
Besonderen Teil in ihrer Grundstruktur erhalten. Die Neuregelungen zu den<br />
Honorarzonen werden gebündelt und gestrafft.<br />
Die Bewertungsmerkmale des bisherigen § 14a Absatz 1 zu Honorarzonen für<br />
Leistungen bei raumbildenden Ausbauten sind in Absatz 3 eingefügt. Die Objekt<br />
listen für Gebäude und raumbildende Ausbauten wurden im Anhang unter den<br />
Punkten 3.1 und 3.3 eingegliedert.<br />
Die Konzentration der Vorschriften trägt den Forderungen der Koalitions<br />
vereinbarung und des Bundesrates nach Vereinfachung und Transparenz<br />
Rechnung.<br />
§ 35 (Leistungen im Bestand)<br />
§ 35 bündelt die Vorschriften zu Umbauten und Modernisierungen der geltenden<br />
§§ 10 Absatz 3a, 24, 25 Absatz 2, 59, 66 Absatz 5 und 76 und regelt die<br />
Möglichkeit, Zuschläge für die Planung von Umbauten und Modernisierungen zu<br />
vereinbaren.<br />
Die Regelung des bisherigen § 10 Absatz 3a hat in der Vergangenheit vielfach zu<br />
Rechtsstreitigkeiten geführt. Es wurde daher eine Zusammenführung der<br />
bisherigen Regelungen vorgenommen. Um auch Änderungen an der vorhandenen<br />
Bausubstanz in der Regelung zum Umbauzuschlag mit zu erfassen, wurde zum<br />
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