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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Der zukünftige Standort der Vorschrift im Besonderen Teil ist rechtssystematisch<br />

an die neue <strong>HOAI</strong> angepasst. Die Honorartafel zum bisherigen § 16 bezieht sich<br />

zukünftig auf § 34. Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht, was im Ergebnis<br />

zu einer Honorarerhöhung führt. Dies ist vor dem Hintergrund der Preisent­<br />

wicklung seit der letzten Novellierung der <strong>HOAI</strong> erforderlich. Insofern erfüllt der<br />

Verordnungsgeber hier die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage, den<br />

berechtigten Interessen der Architekten/Architektinnen sowie Ingenieuren und<br />

Ingenieurinnen Rechnung zu tragen.<br />

In Absatz 2 bleiben die Bewertungsmerkmale des geltenden § 11 Absatz 3 zu<br />

Honorarzonen in den Honorarvorschriften für Leistungen bei Gebäuden im<br />

Besonderen Teil in ihrer Grundstruktur erhalten. Die Neuregelungen zu den<br />

Honorarzonen werden gebündelt und gestrafft.<br />

Die Bewertungsmerkmale des bisherigen § 14a Absatz 1 zu Honorarzonen für<br />

Leistungen bei raumbildenden Ausbauten sind in Absatz 3 eingefügt. Die Objekt­<br />

listen für Gebäude und raumbildende Ausbauten wurden im Anhang unter den<br />

Punkten 3.1 und 3.3 eingegliedert.<br />

Die Konzentration der Vorschriften trägt den Forderungen der Koalitions­<br />

vereinbarung und des Bundesrates nach Vereinfachung und Transparenz<br />

Rechnung.<br />

§ 35 (Leistungen im Bestand)<br />

§ 35 bündelt die Vorschriften zu Umbauten und Modernisierungen der geltenden<br />

§§ 10 Absatz 3a, 24, 25 Absatz 2, 59, 66 Absatz 5 und 76 und regelt die<br />

Möglichkeit, Zuschläge für die Planung von Umbauten und Modernisierungen zu<br />

vereinbaren.<br />

Die Regelung des bisherigen § 10 Absatz 3a hat in der Vergangenheit vielfach zu<br />

Rechtsstreitigkeiten geführt. Es wurde daher eine Zusammenführung der<br />

bisherigen Regelungen vorgenommen. Um auch Änderungen an der vorhandenen<br />

Bausubstanz in der Regelung zum Umbauzuschlag mit zu erfassen, wurde zum<br />

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