Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ermächtigungsgrundlage, den berechtigten Interessen der Architekten/Archi<br />
tektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen Rechnung zu tragen.<br />
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 63 wird in Absatz 2 und 3 übernommen.<br />
Die bisherige <strong>HOAI</strong> enthielt insgesamt elf, im besonderen Teil verstreute<br />
Vorschriften <strong>zur</strong> Regelung der Honorarzonen. Durch die Honorarzonen wird die<br />
Schwierigkeit eines Bauvorhabens bewertet. Die Schwierigkeitsgrade des<br />
bisherigen § 63 Absatz 1 wurden im Allgemeinen Teil in § 5 gebündelt. Für<br />
Leistungen bei der Tragwerksplanung gelten nach § 5 Absatz 1 weiterhin fünf<br />
Honorarzonen. Bei den Leistungen <strong>zur</strong> Tragwerksplanung bleiben die<br />
Bewertungsmerkmale erhalten.<br />
Die Darstellung der Honorarzonen gemäß § 63 wird in Absatz 2 und 3 über<br />
nommen.<br />
Abschnitt 2 Technischen Ausrüstung<br />
Zu § 51 (Anwendungsbereich)<br />
§ 51 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 68.<br />
In Absatz 1 wird der preisrechtlich regulierte Anwendungsbereich der<br />
„Technischen Ausrüstung“ festgelegt.<br />
Der Anwendungsbereich umfasst nach DIN 276 acht Anlagengruppen.<br />
Die Technischen Anlagen in Außenanlagen, ausgenommen Anlagen nach<br />
Abschnitt III (Ingenieurbauwerke), wurden nicht aufgenommen, da diese Kosten<br />
nicht zwangsläufig zum Leistungspaket gehören und daher nicht generell<br />
berücksichtigt werden müssen. Die Leistung wird aber optional über § 52 Absatz 3<br />
erfasst.<br />
Der geltende § 68 Satz 2 ist inhaltlich im § 52 Absatz 3 aufgenommen worden.<br />
64