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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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38 bewertet. Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt dem § 7 Absatz 6<br />

im Allgemeinen Teil (sofern keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist,<br />

gelten die jeweiligen Mindestprozentsätze) und ist deshalb obsolet.<br />

Zu § 19 (Leistungsbild Bebauungsplan)<br />

Die Prozentsätze der Bewertung entsprechen der Regelung im bisherigen § 40.<br />

Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 21 bewertet. Die<br />

Tafelwerte sind um 10 Prozent erhöht.<br />

Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung. Die Chancen der Planungs­<br />

büros auf ein auskömmliches Honorar werden verbessert. Dies ist vor dem<br />

Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der <strong>HOAI</strong><br />

erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der<br />

Ermächtigungsgrundlage, auch den berechtigten Interessen der Architekten und<br />

Ingenieure Rechnung zu tragen.<br />

Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht im Wesentlichen der bisherigen<br />

Regelung. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in der Anlage 5<br />

geregelt. Die Darstellung der Besonderen Leistungen wurde nicht übernommen,<br />

da diese in der Anlage 2 <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> enthalten sind.<br />

Absatz 2 verweist auf § 18 Absatz 2 und nimmt neu auch für Bebauungspläne die<br />

Regelung zu der Anzahl, der mit dem Honorar anbgegoltenen Sitzungsteilnahmen<br />

auf.<br />

Zu § 20 (Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen)<br />

§ 20 entspricht dem geltenden § 38 und enthält folgende, für die Ermittlung des<br />

Honorars maßgeblichen Messwerte: Verrechnungseinheiten, Mindest- und<br />

Höchstsätze und Teilleistungssätze.<br />

Die Überschrift wurde an die neue Systematik der <strong>HOAI</strong> angepasst, die nicht mehr<br />

zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der<br />

Neufassung der Überschrift: „Honorare für Leistungen bei Flächennutzungs­<br />

plänen“.<br />

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