Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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38 bewertet. Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt dem § 7 Absatz 6<br />
im Allgemeinen Teil (sofern keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist,<br />
gelten die jeweiligen Mindestprozentsätze) und ist deshalb obsolet.<br />
Zu § 19 (Leistungsbild Bebauungsplan)<br />
Die Prozentsätze der Bewertung entsprechen der Regelung im bisherigen § 40.<br />
Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 21 bewertet. Die<br />
Tafelwerte sind um 10 Prozent erhöht.<br />
Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung. Die Chancen der Planungs<br />
büros auf ein auskömmliches Honorar werden verbessert. Dies ist vor dem<br />
Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der <strong>HOAI</strong><br />
erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der<br />
Ermächtigungsgrundlage, auch den berechtigten Interessen der Architekten und<br />
Ingenieure Rechnung zu tragen.<br />
Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht im Wesentlichen der bisherigen<br />
Regelung. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in der Anlage 5<br />
geregelt. Die Darstellung der Besonderen Leistungen wurde nicht übernommen,<br />
da diese in der Anlage 2 <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> enthalten sind.<br />
Absatz 2 verweist auf § 18 Absatz 2 und nimmt neu auch für Bebauungspläne die<br />
Regelung zu der Anzahl, der mit dem Honorar anbgegoltenen Sitzungsteilnahmen<br />
auf.<br />
Zu § 20 (Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen)<br />
§ 20 entspricht dem geltenden § 38 und enthält folgende, für die Ermittlung des<br />
Honorars maßgeblichen Messwerte: Verrechnungseinheiten, Mindest- und<br />
Höchstsätze und Teilleistungssätze.<br />
Die Überschrift wurde an die neue Systematik der <strong>HOAI</strong> angepasst, die nicht mehr<br />
zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der<br />
Neufassung der Überschrift: „Honorare für Leistungen bei Flächennutzungs<br />
plänen“.<br />
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