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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Zu § 31 (Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen)<br />

§ 31 regelt die Honorierung bei Pflege- und Entwicklungsplänen und entspricht im<br />

Wesentlichen dem geltenden § 49d. Die Überschrift wurde an die neue Systematik<br />

der <strong>HOAI</strong> angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen<br />

unterscheidet.<br />

Die Verweisung in Absatz 1 auf § 27 anstatt auf den bisherigen § 49c ist eine<br />

redaktionelle Folgeänderung. Die Honorartafel zum bisherigen § 49d bezieht sich<br />

in der Neufassung auf § 31.<br />

Der bisherige § 49d Absatz 2 wurde unverändert in Absatz 2 übernommen.<br />

Der bisherige § 49d Absatz 3 wurde gestrichen, da die Verweisung auf den<br />

bisherigen § 45b Absatz 3 und 4 ins Leere geht. Die Verweisungsvorschriften<br />

wurden nicht in die Neufassung der <strong>HOAI</strong> aufgenommen.<br />

Der Regelungsgehalt des geltenden § 49b bleibt weitgehend im § 31 Absatz 3<br />

erhalten. Da in der bisherigen <strong>HOAI</strong> insgesamt elf Vorschriften zu den<br />

Honorarzonen verstreut waren, wurde ihr gemeinsamer Regelungsgehalt, das<br />

heißt, die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade, in § 5 des Allgemeinen Teils<br />

vorangestellt. Die Bewertungsmerkmale für die Einordnung in die Honorarzonen<br />

bei Pflege- und Entwicklungsplänen werden in § 31 Absatz 3 und 4<br />

zusammengefasst; dies entspricht der Forderung des Koalitionsvertrages nach<br />

Vereinfachung und mehr Transparenz.<br />

Teil 3<br />

Objektplanung<br />

Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten<br />

Zu § 32 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />

Im Teil 3 werden die Leistungsbilder von Gebäuden und raumbildenden<br />

Ausbauten von den Freianlagen getrennt. Die Neuregelungen zu den Honorar­<br />

zonen werden gebündelt und gestrafft. Die Besonderen Leistungen bei der<br />

Objektplanung sind zukünftig in der Anlage 2 <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> enthalten.<br />

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