Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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Gemeinschaft (EGV) keine Anwendung bei reinen Inlandssachverhalten finden,<br />
die keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweisen.<br />
Klarzustellen ist hier aber, dass die Richtlinie einen Auslandssitz nur in engen<br />
Grenzen anerkennt: immer wenn ein Architekt/eine Architektin oder ein<br />
Ingenieur/eine Ingenieurin seine/ihre Tätigkeit faktisch mittels einer festen<br />
Einrichtung auf unbestimmte Zeit in Deutschland ausübt, gilt er/sie als in<br />
Deutschland niedergelassen, kann sich also nicht auf Artikel 16 berufen (siehe<br />
Erwägungsgrund 37 und Artikel 4 Nummer 4 der Dienstleistungsrichtlinie).<br />
Auf nationaler Ebene ist die Begrenzung des Anwendungsbereichs der <strong>HOAI</strong> auf<br />
Büros mit Sitz im Inland an dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz sowie der<br />
Berufsausübungsfreiheit des Grundgesetzes zu messen.<br />
Es besteht ein verfassungsrechtlich relevanter Eingriff wegen der Bindung<br />
inländischer Büros an die Mindestsätze. (vgl. BVerfGE vom 2<strong>6.</strong> September 2005, -<br />
1 BvR 82/03 -). Der Eingriff ist aber sachlich gerechtfertigt<br />
Die Beschränkung der Unterschreitung der Mindestsätze für Architekten/<br />
Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen mit Sitz im Inland greift in die in<br />
Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein, weil sie<br />
inländische Planer/Planerinnen daran hindert, ihre Honorare frei zu vereinbaren.<br />
Außerdem stellt die Beschränkung der Anwendung der <strong>HOAI</strong> auf Büros mit Sitz im<br />
Inland in Ansehung eines etwaigen Preiswettbewerbs mit ausschließlich im<br />
Ausland ansässigen Architekten/Architektinnen und Ingenieuren/Ingenieurinnen<br />
einen Nachteil für Planer/Planerinnen mit Inlandsbezug dar. Eine Benachteiligung<br />
von Inländern ist aber nicht per se unzulässig (vgl. BVerwG, NJW 2005, 1736).<br />
Solche Eingriffe sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn wichtige Gründe<br />
des Allgemeinwohls vorliegen und die Regelung verhältnismäßig ist. Das gewählte<br />
Mittel <strong>zur</strong> Erreichung des verfolgten Zwecks muss geeignet und erforderlich sein<br />
und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem<br />
Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch<br />
wahren (BVerfGE 76, 196 (207); 85, 248 (259)).<br />
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