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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Gemeinschaft (EGV) keine Anwendung bei reinen Inlandssachverhalten finden,<br />

die keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweisen.<br />

Klarzustellen ist hier aber, dass die Richtlinie einen Auslandssitz nur in engen<br />

Grenzen anerkennt: immer wenn ein Architekt/eine Architektin oder ein<br />

Ingenieur/eine Ingenieurin seine/ihre Tätigkeit faktisch mittels einer festen<br />

Einrichtung auf unbestimmte Zeit in Deutschland ausübt, gilt er/sie als in<br />

Deutschland niedergelassen, kann sich also nicht auf Artikel 16 berufen (siehe<br />

Erwägungsgrund 37 und Artikel 4 Nummer 4 der Dienstleistungsrichtlinie).<br />

Auf nationaler Ebene ist die Begrenzung des Anwendungsbereichs der <strong>HOAI</strong> auf<br />

Büros mit Sitz im Inland an dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz sowie der<br />

Berufsausübungsfreiheit des Grundgesetzes zu messen.<br />

Es besteht ein verfassungsrechtlich relevanter Eingriff wegen der Bindung<br />

inländischer Büros an die Mindestsätze. (vgl. BVerfGE vom 2<strong>6.</strong> September 2005, -<br />

1 BvR 82/03 -). Der Eingriff ist aber sachlich gerechtfertigt<br />

Die Beschränkung der Unterschreitung der Mindestsätze für Architekten/­<br />

Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen mit Sitz im Inland greift in die in<br />

Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein, weil sie<br />

inländische Planer/Planerinnen daran hindert, ihre Honorare frei zu vereinbaren.<br />

Außerdem stellt die Beschränkung der Anwendung der <strong>HOAI</strong> auf Büros mit Sitz im<br />

Inland in Ansehung eines etwaigen Preiswettbewerbs mit ausschließlich im<br />

Ausland ansässigen Architekten/Architektinnen und Ingenieuren/Ingenieurinnen<br />

einen Nachteil für Planer/Planerinnen mit Inlandsbezug dar. Eine Benachteiligung<br />

von Inländern ist aber nicht per se unzulässig (vgl. BVerwG, NJW 2005, 1736).<br />

Solche Eingriffe sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn wichtige Gründe<br />

des Allgemeinwohls vorliegen und die Regelung verhältnismäßig ist. Das gewählte<br />

Mittel <strong>zur</strong> Erreichung des verfolgten Zwecks muss geeignet und erforderlich sein<br />

und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem<br />

Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch<br />

wahren (BVerfGE 76, 196 (207); 85, 248 (259)).<br />

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