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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Zu § 4 (Anrechenbare Kosten)<br />

§ 4 baut auf der Regelung des bisherigen § 10 zu den anrechenbaren Kosten auf.<br />

Absatz 1 verweist auf die DIN 276 und anerkannte Regeln der Technik. Neben<br />

Teilen des Baurechts in den Bauordnungen der Länder beziehen sich auch andere<br />

gesetzliche Regelungen, wie zum Beispiel § 55 Bundesbergbaugesetz oder § 3<br />

Arbeitsstättenverordnung, auf die anerkannten Regeln der Technik.<br />

Da die Kosten der öffentlichen Auftraggeber im Bereich Tiefbau anhand von<br />

Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) ermittelt werden, die sich nicht unter<br />

den Begriff „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ subsumieren<br />

lassen, wurde die Regelung um den Zusatz „nach den einschlägigen Verwaltungs­<br />

vorschriften (Kostenvorschriften)“ ergänzt.<br />

Absatz 1 Satz 4 entspricht dem bisherigen § 9 Absatz 2.<br />

Absatz 2 regelt, dass als anrechenbare Kosten die ortsüblichen Preise gelten. Der<br />

Honorarberechnung soll grundsätzlich der tatsächliche Bauwert zugrunde liegen.<br />

Daher enthält Absatz 2 eine Sonderregelung <strong>zur</strong> Höhe der Kosten für die Fälle, in<br />

denen Leistungen oder Lieferungen unter besonderen Bedingungen nicht zu<br />

ortsüblichen Preisen erbracht werden. In diesen Fällen, die auch im Wesentlichen<br />

bereits in § 6 Absatz 2 der GOA 1950 behandelt wurden, sollen als anrechenbare<br />

Kosten die ortsüblichen Preise angesetzt werden.<br />

Der geltende § 10 Absatz 2 regelt die anrechenbaren Kosten unter Zugrunde­<br />

legung der Kostenermittlung nach der DIN 27<strong>6.</strong> Die Regelung über die<br />

anrechenbaren Kosten wurde in § 2 Nummer 13 und 14 und § 4 Absatz 1<br />

aufgenommen.<br />

§ 4 Absatz 1 Satz 2 legt einen Maßstab für die Kostenermittlung fest.<br />

Die Verweisung auf die DIN 276 wird vor allem <strong>zur</strong> Klarstellung in die Verordnung<br />

aufgenommen.<br />

Der bisherige § 10 Absatz 3 regelt, was unter anrechenbare Kosten fällt, und wird<br />

inhaltlich in § 4 Absatz 2 übernommen. Bisher gab es in den meisten Teilen der<br />

<strong>HOAI</strong> (§§ 52 Absatz 3; 62 Absatz 3; 69 Absatz 4; 78 Absatz 2; 81 Absatz 4; 86<br />

Absatz 4 und 97 Absatz 3) Regelungen zu den anrechenbaren Kosten. Der<br />

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