Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke<br />
Zu § 40 (Anwendungsbereich)<br />
§ 40 übernimmt den geltenden § 51 Absatz 1 und beschreibt den Anwendungs<br />
bereich der <strong>HOAI</strong> für Ingenieurbauwerke.<br />
Zu § 41 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />
§ 41 übernimmt den geltenden § 52 in den Teilen, die nicht schon im allgemeinen<br />
Teil der Neufassung geregelt sind und die Ingenieurbauwerke betreffen.<br />
In der neuen Überschrift wurde das Wort „Besondere“ als Klarstellungshinweis<br />
eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den<br />
allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.<br />
In den Kosten der Baukonstruktion sind die anrechenbaren Kosten des Baugrund<br />
stücks, einschließlich des Erwerbs und des Freimachens, andere einmalige<br />
Abgaben für die Erschließung, die Vermessung und Vermarktung, der Kunstwerke<br />
- soweit sie nicht wesentliche Bestandteil des Objekts sind -, Winterbau<br />
schutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung,<br />
beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau, Entschädigungen<br />
und Schadensersatzleistungen sowie die Baunebenkosten nicht enthalten.<br />
Die sonstigen anrechenbaren Kosten in Absatz 2 setzen sich aus den Kosten in<br />
§ 32 Absatz 1 bis 3 abzüglich der Kosten für Technische Anlagen (DIN 276 KG<br />
400) zusammen.<br />
Der bisherige § 52 Absatz 1 konnte ersatzlos entfallen, da die dort enthaltenen<br />
Regelungen bereits in § 6 des Allgemeinen Teils enthalten sind. Der bisherige §<br />
52 Absatz 2 Satz 1, der festlegt, dass anrechenbare Kosten bei Ingenieurbau<br />
werken die Herstellungskosten des Objekts sind, wurde auf die Kosten der<br />
Baukonstruktion bezogen. Die Kosten der Baukonstruktion umfassen nicht die<br />
bisher separat aufgeführten nicht anrechenbaren Kosten (siehe Anmerkung zum<br />
entfallenen Absatz 6).<br />
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