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Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS

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Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke<br />

Zu § 40 (Anwendungsbereich)<br />

§ 40 übernimmt den geltenden § 51 Absatz 1 und beschreibt den Anwendungs­<br />

bereich der <strong>HOAI</strong> für Ingenieurbauwerke.<br />

Zu § 41 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />

§ 41 übernimmt den geltenden § 52 in den Teilen, die nicht schon im allgemeinen<br />

Teil der Neufassung geregelt sind und die Ingenieurbauwerke betreffen.<br />

In der neuen Überschrift wurde das Wort „Besondere“ als Klarstellungshinweis<br />

eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den<br />

allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.<br />

In den Kosten der Baukonstruktion sind die anrechenbaren Kosten des Baugrund­<br />

stücks, einschließlich des Erwerbs und des Freimachens, andere einmalige<br />

Abgaben für die Erschließung, die Vermessung und Vermarktung, der Kunstwerke<br />

- soweit sie nicht wesentliche Bestandteil des Objekts sind -, Winterbau­<br />

schutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung,<br />

beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau, Entschädigungen<br />

und Schadensersatzleistungen sowie die Baunebenkosten nicht enthalten.<br />

Die sonstigen anrechenbaren Kosten in Absatz 2 setzen sich aus den Kosten in<br />

§ 32 Absatz 1 bis 3 abzüglich der Kosten für Technische Anlagen (DIN 276 KG<br />

400) zusammen.<br />

Der bisherige § 52 Absatz 1 konnte ersatzlos entfallen, da die dort enthaltenen<br />

Regelungen bereits in § 6 des Allgemeinen Teils enthalten sind. Der bisherige §<br />

52 Absatz 2 Satz 1, der festlegt, dass anrechenbare Kosten bei Ingenieurbau­<br />

werken die Herstellungskosten des Objekts sind, wurde auf die Kosten der<br />

Baukonstruktion bezogen. Die Kosten der Baukonstruktion umfassen nicht die<br />

bisher separat aufgeführten nicht anrechenbaren Kosten (siehe Anmerkung zum<br />

entfallenen Absatz 6).<br />

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