Begründung zur 6. HOAI Novelle - BMVBS
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einen die Definition der Umbauten in § 2 Nummer 6 weiter gefasst und die Marge,<br />
in der ein Zuschlag vereinbart werden kann, auf 20 bis 80 Prozent, statt bisher 20<br />
bis 33 Prozent, erweitert.<br />
Die in der geltenden <strong>HOAI</strong> verstreuten Regelungen werden zusammengefasst und<br />
mit einem einheitlichen Höchstsatz größere Spielräume <strong>zur</strong> Vertragsgestaltung<br />
geschaffen. Die bisher verordnete Höhe der Umbauzuschläge richtete sich nach<br />
Erfahrungswerten, ohne dass eine wissenschaftliche Untersuchung die Frage der<br />
Angemessenheit dieser Werte bestätigen konnte. Schon der Bundesrat hat bei der<br />
Einführung der Mindestzuschlagsfiktion Bedenken gehabt, diese (pauschale<br />
Erhöhung) bei Objekten für alle Schwierigkeitsgrade einzuführen. Deshalb wurde<br />
die Mindestzuschlagsfiktion letztlich in der bisherigen <strong>HOAI</strong> auf Leistungen „ab<br />
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad“ begrenzt. Dem Verordnungsgeber liegen<br />
auch jetzt, außer Erfahrungswerten, keine fundierten Untersuchungen zum<br />
erhöhten Aufwand beim Planen und Bauen im Bestand vor.<br />
Zwar hat der Statusbericht 2000plus (Kapitel 9, Seite 37) festgestellt: „Es ist<br />
deshalb nicht abschließend zu klären, ob die Honorarbestimmung beim Planen<br />
und Bauen im Bestand <strong>zur</strong> Zeit aufwandsgerecht ist, abgesehen von den<br />
Möglichkeiten der Vereinbarung von Besonderen Leistungen, soweit diese<br />
ergänzend oder ersetzend zu den Grundleistungen der auf Neubauten<br />
ausgerichteten Leistungsbilder erforderlich werden.“ Die Vorschrift soll gleichwohl<br />
beibehalten werden, nicht zuletzt, weil sie Bestandteil der geltenden <strong>HOAI</strong> ist,<br />
sondern auch um der gestiegenen Bedeutung des Bauens im Bestand Rechnung<br />
zu tragen.<br />
Die Neufassung verbessert aber die Anwendbarkeit der Regelung durch eine klare<br />
Zuordnung <strong>zur</strong> Honorarzone. In der bisherigen Regelung wurde nur auf den<br />
durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad Bezug genommen, der nach der amtlichen<br />
<strong>Begründung</strong> <strong>zur</strong> geltenden <strong>HOAI</strong> regelmäßig bei Honorarzone III liegt. Da<br />
zukünftig auch kleinere Eingriffe mit der Neuregelung erfasst werden sollen, gilt,<br />
soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab der Honorarzone II ein<br />
Zuschlag von 20 Prozent. Die Neuregelung bezieht sich insofern unmittelbar auf<br />
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